Burgenländisches Jagdgesetz 2017 – VFG nimmt Stellung

Seitens des „Verband freiheitlicher und unabhängiger Gemeindevertreter Burgenland – VFG“ wurde eine Stellungnahme im Begutachtungsverfahren abgegeben. Präambel: Die Einstellung zur Jagd, Jagdmethoden und Jagdrecht sollte ausschließlich auf dem Geist von 1848 basieren. D.h. von 1848 bis 1938 wurde in erster Linie zur besseren Ernährung der Bevölkerung und zur Wildschadensabwehr gejagt. Trophäen waren weniger bis überhaupt nicht interessant.

Geht es nach der SPÖ im Burgenland: bleibt die Jagd im Gatter erlaubt

SPÖ wollte Gatterjagd 2023 verbieten, rudert jetzt aber mit neuer Gesetzesnovelle zurück. Hintergrund für das Zurückrudern der Landesregierung sind mögliche Schadensersatzforderungen von den Besitzern der Jagdgatter, die bei einem Verbot erhoben werden könnten. Hier wäre es vermutlich um Millionenbeträge gegangen, heißt es von Experten. Denn die Gatterbetreiber hätten alle gültige und unbefristete Bewilligungen für ihre Jagdgebiete gehabt. Quelle: Kurier.at – online.

Der VFG fordert daher in seiner Stellungnahme:

  • tierschutzgerechtes Jagen, d.h. wenig Beunruhigung (Bewegungsjagden, Intervallbejagung, Fallenverbot, ua.)
  • natürlicher, ökologischer Umgang mit Wild (Fütterungsverbot, Gatterverbot, ua.)
  • Rückkehr zur Ursprünglichkeit- Jagen, um gesundes Lebensmittel zu erhalten, bei gleichzeitiger Schonung von Wald und Lebensrau
  • Jegliches Gatter, gleich welcher Größe, dient ausschließlich der Reproduktion und der vereinfachten Bejagung („Sportjagd“).Beides „Zucht (Massenvermehrung) von Wildtieren“, als auch „reine Lust am Töten“ führten ua. zur Revolution von 1848.Die Bauern wollten die hohen Schäden an ihren Kulturen nicht mehr dulden.Aus Gründen des Tierschutzes, ethischen Gründen, aber auch aufgrund fehlender nachvollziehbarer Sinnhaftigkeit wird Wild im Gatter grundsätzlich ausgeschlossen und somit vom VFG abgelehnt.Das würde u.a. bedeuten

Zu Punkt 19./§ 88:

Aus Gründen des Tierschutzes und auch unzähliger valider wissenschaftlicher Untersuchungen wird Fütterung von Wild generell abgelehnt. Z.B. hat das Reh 25 Millionen Jahre ohne Fütterung gesund gelebt. Durch die „Wohlstandsverwahrlosung“ des Jägers seit den 80iger-Jahren wird Wild gefüttert, mit qualvollen Folgen, wie Magen-, Darm-, Leber- ua. Organerkrankungen. Die alte Regelung der Fütterung nur zur Notzeit, diese festgestellt durch die BH, von 1. Jänner bis 30. April wäre ein Kompromiss und wird somit angeregt.

Zu Punkt 21./§93 Abs. 4 und 5:

„Faktum ist, dass derzeit die Interessen von 5000 burgenländischen Jägern den Ängsten von 120.0000 burgenländische Hunde- und Katzenbesitzer gegenüberstehen“, so Manfred Haidinger, Präsident des Verband freiheitlicher und unabhängiger Gemeindevertreter Burgenland – VFG, „insofern „Gegenüberstehen“, weil dies ein massives Konfliktpotential in sich trägt, da weiterhin das Töten (Abschuss) von Hund und Katze und die Fallenjagd, vor allem die Verwendung von Abzugseisen (Qetschfallen) und Prügelfallen (Zertrümmerungsfallen), erlaubt sein soll und das muss nicht sein, so Haidinger.

Die Fallenjagd gem. §93 der Novelle (Abzugeisen) ist ein Relikt aus dem 19. Jahrhundert (Hungersnöte, Zusatzverdienst durch Pelzverkauf usw.).

Das Abzugseisen sind dermaßen gebaut, dass diese ausschließlich bei Auslösung des Fangmechanismus durch das Maul des Tieres tötend wirken. Bei Auslösung des Fangmechanismus durch die Pfote (oder Lauf des Schalenwildes, Greifer oder Ständer von Vögeln, menschliche Füße oder Hände usw.) kann die Falle nicht tödlich wirken und verursacht schwerste Verletzungen mit höchstmöglichen Qualen. Ist das Tier zu groß oder zu klein für das jeweilige Abzugeisen, wirkt dieses aufgrund zu kleiner oder zu großer Bügel bzw. fehlender Hebelwirkung gleichfalls nicht tödlich und produziert wiederum Qualen unvorstellbaren Ausmaßes.

Das Fangen mit der genannten Falle ist nicht selektiv und gefährdet geschützte Tiere, weiters Tiere, die für den Fang nicht gesetzlich vorgesehen sind und Menschen. Vor allem Kinder sind massiv gefährdet.

Das oben dargestellte Quälen von Tieren ist ein schwerer Verstoß gegen das BTSchG.

Alternativvorschlag:

Weidgerechte Jagd auf Raubwild mit der Büchse und Streichung des §93 der Novelle.

Zu Punkt 53./§ 166 Abs. 3 und Punkt 55./§ 169 Abs. 2:

Die vorliegende Höhe der Jagdabgabe bedeutet eine weitere Verteuerung der Jagden, weil viele Jagden im Burgenland viel teurer pro sind Hektar als im Restösterreich. Die zurzeit gültig Jagdabgabe von 2% sollte insbesondere auch deshalb auch, dass die burgenländischen Jäger nicht nach NÖ, wo die Jagdabgabe nach wie vor 2% beträgt abwandern, erhalten bleiben.

Wenn dies nicht möglich ist, spricht sich der VFG für u.a. Lösung aus:

Es gibt z.B. so gut wie keine Jagd im Burgenland die günstiger als € 25,00 / ha sind und folglich kommt eine 10% Jagdabgabe fast nicht zur Anwendung. Der VFG empfiehlt daher den Wert zur Bemessung der 10% Jagdabgabe auf € 50,00 / ha zu erhöhen. Dadurch können sich auch Burgenländische Jäger mit geringem Einkommen eine Jagdpachtung leisten und wandern nicht nach NÖ ab. Die Einnahmen sollten aber nicht zu 10% sondern zu 100 % für Maßnahmen des § 169 Abs. 1 verwendet werden.

Generelle Punkte zum Jagdgesetz.

Insbesondere solle nicht in bestehende Verträge bis zum Ablauf der Periode eingegriffen werden. Die Wildschadensuntergrenze muss entfallen und der Wildschaden ist entsprechend der gesamten Höhe zu ersetzen unabhängig vom jeweiligen Selbstbehalt.

Zu jegliche anderen Punkten u.a. der Strukturveränderung des BLJV:

Da die Strukturen des BLJV und behördliche Strukturen des jagdlichen Verwaltungsrechtes grundsätzlich als „versteinert“ anzusehen sind und freiheitlichen Grundsätzen widersprechen, wird auf die „Machtspiele“ zwischen Bgld. LReg und dem BLJV (dazwischen die Esterhazy Betriebe) nicht näher eingegangen.

Die Zwangsmitgliedschaft zum BLJV ist grundsätzlich abzulehnen und der Zugang zu freien Verbänden zu ermöglichen.

Auszug aus einigen Stellungnahmen zur Novelle des Bgld Jagdgesetzes:

Finanzministerium
https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/web/landesrecht.nsf/2222A185E2CEE7D9C12586180044B0DF/fldFile/ON%208%20BMF.pdf

VGT
https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/web/landesrecht.nsf/4EAC0F6F32CC6C38C1258618004B3E61/fldFile/ON%2015%20VGT%20ON%2015.pdf

Jagdverband
https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/web/landesrecht.nsf/6B18CC862D3524BDC1258618004B6754/fldFile/ON%20347%20LJagdverband%20ON%20347.pdf

Tierschutz Austria
https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/web/landesrecht.nsf/15AAE1D29FEC978EC1258618004B6EB8/fldFile/ON%20570%20Tierschutz%20Austria%20ON%20570.pdf

VFG
https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/web/landesrecht.nsf/FB14AE5495F49753C125861B004CE8AF/fldFile/ON%20918%20VFG.pdf

ESTERHAZY
https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/xsp/.ibmmodres/domino/OpenAttachment/web/landesrecht.nsf/EB276B18913D7EB4C125861B004CFBFE/fldFile/ON%20998%20Esterhazy.pdf

Artikel von Gastautor Herbert Unger – Vertrauliche Kommunikation über:
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