Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt erste Öffnungsschritte

Wien, 2. 2. 2021

Die Verordnung soll am 08.02.2021 in Kraft treten.

caAusweitung der FFP2-Pflicht

Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Pflicht.

  • an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
  • gilt auch an Arbeitsorten
  • bei derzeit erlaubten Veranstaltungen (z.B. Begräbnissen)

Abstand

  • An allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor –  ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
  • Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

Ausgangsbeschränkung von 20.00 bis 06.00 Uhr

Wichtige Ausnahmen:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche und Ausbildungszwecke
  • Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
  • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine

Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit ihren aufsichtspflichtigen Kindern.

Handel

  • Alle Geschäfte werden geöffnet, maximale Öffnungszeiten von 06.00 bis 19.00 Uhr
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 mverfügbar sein. (bisher: 1 Kundin/Kunde pro 10 m2)
  • FFP2-Pflicht
  • Einkaufszentren: kein Verweilen in allgemeinen Bereichen, keine Konsumation von Speisen und Getränken, als Fläche wird hier nur jene von Geschäften gezählt.

Dienstleistungen – Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen 

  • Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör, Massage, Pediküre) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen

Häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie im FAQ-Dokument „Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen“ (PDF, 91 KB)

Freizeit

  • Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive werden geöffnet (Beschränkung von 1 Besucherin/Besucher pro 20 m2, FFP2-Pflicht)
  • Auch Tierparks und botanische Gärten werden wieder geöffnet.

In anderen Verordnungen geregelt:

Schulen (geregelt durch das Bildungsministerium):

Öffnung nach den Semesterferien:

  • voller Regelbetrieb für Volksschulen
  • 2-Tage-Schichtbetrieb in Sekundarstufe I und II
  • Maskenpflicht (FFP2 ab 14, MNS ab 6) und regelmäßige Testungen

 Erhöhung der Organstrafen

  • Organstrafen bei Missachtung des Mindestabstands von zwei Metern sowie der FFP2-/MNS-Pflicht werden jeweils auf 90 Euro hinaufgesetzt.

 

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