Bundesregierung: Wird das Amtsgeheimnis wirklich abgeschafft?

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In den nächsten Monaten können wir beobachten wie ernst es der türkisgrünen Bundesregierung mit der Beseitigung oder viel mehr mit der „Aufschnürung mit Einschränkungen“ des Amtsgeheimnisses ist. Seit 22.2.21 läuft bis 19. April die Begutachtungsfrist am Parlamentsserver. Bis Redaktionsschluss dieses Artikels lagen 20 Stellungnahmen vor. Ob es die Bundesregierung wirklich ehrlich meint werden wir am Beispiel des Ministerrates sehen. Denn nicht alles was wöchentlich im Ministerrat der türkisgrünen Bundesregierung „einstimmig“ beschlossen wird, ist öffentlich. Vieles davon ist derzeit ein staatliches „Amtsgeheimnis“. Diese staatlichen Geheimnisse im Ministerrat sind sehr praktisch für die zuständigen Minister, wenn es darum geht von „einem Vorgang“ gewusst zu haben oder nicht davon gewusst zu haben. Aktuell nachvollziehbar an den parlamentarischen Ermittlungen und Diskussionen zur Covid19 Impfstoffbeschaffung.

Screenshot  https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-2021.html

Wo doch alles so einfach ist im Ministerrat.
Vortrag – Unterlagen – einstimmige Abstimmung – Anwesenheitsprotokoll – Unterschrift.

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Staatliche Transparenz wird zur Regel Geheimhaltung zur Ausnahme?

Was das neue Gesetz vorsieht: „Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist in der österreichischen Bundesverfassung ausdrücklich verankert, ebenso wie die – in einem Spannungsverhältnis zu dieser stehende – Auskunftspflicht der Verwaltung. Diese Rechtslage führt zu einem regelmäßig schlechten Abschneiden Österreichs in internationalen Transparenzrankings. Im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2020 – 2024 (S. 19 f) wurde daher vereinbart, dem berechtigten Interesse an einem möglichst weiten Zugang zu staatlichen Informationen nachzukommen. Es soll ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll. Staatliches Handeln soll für jedermann weitestgehend transparent gemacht, der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen erleichtert und jener zu staatsnahen unternehmerischen Informationen eröffnet werden.“

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Wenn der Staat Österreich nicht einmal in der Lage ist auf einer Web-Plattform seine weit über 70 staatlichen Personenregister der Republik bekannt zu geben, dann ist auch die Aufhebung des Amtsgeheimnisses bereits jetzt zum Scheitern verurteilt. Aus einer seit Sommer 2020 laufenden Recherche von bktv.at zeichnet sich ab, dass es derzeit nicht möglich ist alle staatlichen Register festzustellen bzw. herauszufinden wer im Sinne der DSGVO der „Verantwortliche“ und wer der „Bertreiber/Dienstleister“ ist. Der Bürger verirrt sich derzeit in den komplexen Web-Seiten und dem Durcheinander an Dienstleistern, Betreibern und Verantwortlichen. Weder über das Digitalisierungsministerium noch über das Bundeskanzleramt oder mit Anfragen an alle Ministerien war es möglich alle staatlichen Personenregister zu erheben. Wie es um die Digitalisierung in den Ministerien wirklich steht können Sie im aktuellen Artikel „Wenn der digitale Bürokratiekiller zum Papiertiger wird“ am Beispiel des Verteidigungsministeriums auf bkftv.at nachlesen. https://bkftv.at/2021/03/06/wenn-der-digitale-buerokratiekiller-zum-papiertiger-wird/

Das neue Ziel in den ÖVP-geführten und für die Digitalisierung verantwortlichen Ministerien zur Amtsverschwiegenheit wurde definiert:

Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit und Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen.

Informationen von allgemeinem Interesse von Amts wegen veröffentlicht?

Was das neue Gesetz vorsieht: „Informationen von allgemeinem Interesse“ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, (pro)aktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Wann eine Information „von allgemeinem Interesse ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, im in Artikel 2 vorgeschlagenen § 4 IFG ausgeführt. Von sich aus informationspflichtig sein sollen die Organe der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat, Landtag und deren Ausschüsse), die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe, die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof), der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft.“

Screenshot https://www.oesterreich.gv.at/ldap#/suche

Wer wird nicht „informationspflichtig“ sein?

Was das neue Gesetz vorsieht: „Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sollen nicht informationspflichtig sein, soweit eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 oder, um ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht unmittelbar durch die Bekanntgabe der Information zu beeinträchtigen, notwendig ist. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde; der rein manipulative Aufwand der Informationserteilung ist für sich jedenfalls keine solche Beeinträchtigung. Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies kann insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen angenommen werden (vgl. die entsprechende, im Artikel 2 § 14 Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme)„

Welche Informationen werden bereitgestellt?

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Was das neue Gesetz vorsieht: „Der Begriff der Information soll definiert werden (Abs. 1). Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung.“

Was unterliegt zukünftig der Veröffentlichungspflicht?
Droht das Ende der „geheimen“ nicht öffentlichen Protokolle im Ministerrat?

Was das neue Gesetz vorsieht: „Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend aufgezählt (arg. „insbesondere“). Unter die Veröffentlichungspflicht fallen jedenfalls solche Studien, Gutachten und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsnormen, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen. Auch die Protokolle der Sitzungen der Bundesregierung samt Anlagen, Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, Statistiken, Amtsblätter oä. können im allgemeinen Interesse liegen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden grundsätzlich eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.“

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Der Datenschutz wird in die Hände des Bundesrechenzentrums gelegt!

Was das neue Gesetz vorsieht: „Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH), die jetzt schon Open Data Österreich technisch betreut, soll als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter festgelegt werden (Abs. 5). Datenschutzrechtlich verantwortlich sollen hingegen die informationspflichtigen Stellen sein, die die Daten hosten und – durch und zumindest unter Beteiligung ihres jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) – bereitstellen.“

4×4 Wochen Auskunftsfrist

Was das neue Gesetz vorsieht: „Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen, etwa, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, maximal um weitere vier Wochen verlängerbar sein (Abs. 2).“

Es sind auch mündliche Auskunftserteilungen möglich

Was das neue Gesetz vorsieht: „Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch unmittelbaren Zugang zur Information, zu erteilen. Die begehrte Information kann aber zB auch mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird.“

Einschränkung durch unverhältnismäßigen Aufwand

Was das neue Gesetz vorsieht: „Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 29.05.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg. Österreich, 28.11.2013, BeschwerdeNr. 39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand. „Tunlichst“ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ nur in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als eine solche ohne unverhältnismäßigen zeitlichen und sonstigen Aufwand möglich ist – schon deshalb, um die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einhalten zu können. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde Kontakt zum Betroffenen ohne weiteres herstellen kann. Aufwändige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein.“

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Antragstellung mündlich, telefonisch und schriftlich

Was das neue Gesetz vorsieht: „Informationsbegehren
 § 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.“

Für Ansuchen fallen keine Gebühren an

Was das neue Gesetz vorsieht: „§12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.“

Problematische Ausnahmen – Auszug aus der Stellungnahme von
netzpolitik.org und FragdenStaat:

Artikel 6 definiert unter dem Titel „Geheimhaltung“ mehrere Ausnahmen aus dem Recht auf Informationszugang. Die breite Definition dieser Ausnahmen wirft womöglich erhebliche Hürden für den Informationszugang auf. Nicht zugänglich zu machen sind nach Artikel (1) etwa Informationen „2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“. Im vorhergehenden Punkt ist von „zwingenden […] Gründen“ im Bereich der Außenpolitik und europäischen Integration die Rede, der Verweis auf solche zwingenden Gründe entfällt allerdings bei den äußerst breit gefassten Punkten rund um das staatliche Gewaltmonopol.

Legitime Auskunftsbegehren von Journalist*innen und NGOs, aber auch von Betroffenen oder anderen Interessierten, können damit zunächst pauschal mit Verweis auf diese Ausnahmen abgelehnt werden.

Recherchen der Presse über Fälle etwa von unzulässiger Gewaltausübung durch die Polizei oder fragwürdige Beschaffungsvorgänge im Bereich der Landesverteidigung könnten dadurch erheblich behindert werden.

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Einschränkung bei Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

Klärungsbedarf gibt es auch bei der Ausnahme in Artikel 6 (7) zur „Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“. Aus der Praxis in Deutschland und in anderen Staaten kennen wir Beispiele, in denen betroffenen Unternehmen konsultiert werden und dabei übermäßig breite Mitspracherechte erhalten. Konkret kann das etwa bedeuten, dass Unternehmen pauschal alle Informationen, die sie an Behörden weitergegeben haben, als Geschäftsgeheimnis deklarieren, ohne das die Aussagen von der Behörde nochmals auf Plausibilität geprüft wurden. In einem Fall kann das etwa bedeuten, dass eine Firma ihre Stellungnahme in einem Gesetzgebungsverfahren vollständig zum Betriebsgeheimnis machen wollte. Hier sollten die betroffenen Stellen die Pflicht haben, zu prüfen ob Angaben über angebliche Geschäftsgeheimnisse tatsächlich plausibel sind, etwa weil sie gängigen rechtlichen Definitionen solcher Geheimnisse entsprechen. Auch sollten Abwägungsgründe für ein mögliches öffentliches Interesse explizit in den Gesetzestext aufgenommen werden, um eine übermäßig breite Anwendung zu verhindern.

Fazit der Experten von netzpolitik.org und FragdenStaat in ihrer eingebrachten Stellungnahme:

Der vorliegende Entwurf bietet eine vielversprechenden Ansatz für behördliche Transparenz, der mit der Abschaffung des Amtsgeheimnisses eine lange notwendigen Paradigmenwechsel einläutet. Im Vergleich mit dem deutschen Informationsfreiheitsgesetz und dem durch EU-Verordnung 1049/2001 eingeräumten Möglichkeiten werden allerdings entscheidende Schwächen offenkundig.

Die breiten und schwammig definierten Ausnahmen könnten den Behörden vielfach als Ablehnungsgründen gelten, selbst in Fällen, in denen eindeutig ein öffentliches Interesse herrscht.

Zugleich gibt der Entwurf die Möglichkeit zum Einspruch nur vor dem Verwaltungsgericht, was eine erhebliche Hürde für die Überwindung von falsch oder unzureichend begründeten Ablehnungen darstellt. Durch die „Missbrauchsschranke“ ist zudem ein Gummiparagraph vorgeschlagen worden, der selbst die Ablehnung legitimer und rechtskonforme Anträge verhindern könnte. In seiner Vorlagefassung bietet das IFG keine ausreichenden Möglichkeiten für die Presse und Nichtregierungsorganisationen, um ihrer Wächterrolle gerecht zu werden.

Screenshot www.netzpolitik.org

Persönliche Meinung des Autors:

Ein genaues Augenmerk wird auf die Erläuterungen zum Gesetz und die weiteren ministeriellen Richtlinien zu legen sein. Welche Missbrauchsschranken eingerichtet werden und wie die „Wirtschaft“ durch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Verträgen mit der Verwaltung von Bund, Land und Gemeinden  Auskünfte unterbindet, werden wir sehen. Auch die nationale Sicherheit und die staatlich festgelegten Klassifizierungen zur Geheimhaltung werden ein weiterer Riegel sein der Auskünfte an Bürger erschwert. Zum Abschluss könnte dann noch die DSGVO mit personenbezogenen Daten und Persönlichkeitsrechten von betroffenen Personen Auskünfte verhindern. Was uns wieder zu den bekannten „geschwärzten“ Dokumenten führt, die z.B. U-Ausschüssen zur Verfügung gestellt werden.

Doch jetzt gilt es Ruhe zu bewahren. Denn noch ist bis zum 19. April 4 Wochen Zeit am Parlamentsserver eine öffentliche oder nicht öffentliche Stellungnahme im Rahmen der Begutachtung einzubringen. In einem Monat schauen wir uns die eingelangten Stellungnahmen an und werden anschließend über den Verlauf der parlamentarischen Diskussionen und die Beschlussfassung im Nationalrat berichten.

Foto Parlamentsdirektion / Thomas Jantzen

Quellenverzeichnis:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00095/index.shtml#tab-Uebersicht

https://netzpolitik.org/ueber-uns/

https://fragdenstaat.at/

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-2021.html

https://bkftv.at/2021/03/06/wenn-der-digitale-buerokratiekiller-zum-papiertiger-wird/

Für alle Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++ Symbolfotos pixabay.com

 

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