ASVÖ Burgenland: Covid-19-Öffnungsverordnung

Eisenstadt, 14. 5. 2021

asvöMit der sogenannten Covid-19-Öffnungsverordnung ist ab dem 19.5.2021 unter bestimmten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen eine Sportausübung möglich. Es gibt neben den allgemeinen Vorgaben auch eigene Regelungen für öffentliche Orte (Park, Wiesen) und nicht öffentliche Sportstätten. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • auf nicht-öffentliche Sportstätte ist Sport zw. 5-22 Uhr in sportarttypischer Anzahl erlaubt
  • auf öffentliche Orte Sport zw. 5-22 Uhr ist Sport mit bis zu 10 Volljährigen und bis zu 10 Minderjährigen erlaubt
  • nicht-öffentlichen Sportstätten & Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen benötigten ein Präventionskonzept und  Covid19-Beauftragten.
  • Zwischen 5-22 Uhr sind bis zu 50 Zuschauer*innen erlaubt – wenn die Veranstaltung angezeigt ist, 2m Abstand, FFP2 Masken, Nachweis geringer epidemiologischen Gefahr; keine Getränke und Speisen.

Meistgestellte Fragen:
Gelten die Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, als „Eintrittstest“ für den Sportverein?
Ja, die Schultests werden künftig anerkannt, da die Schule zur „befugten Stelle“ wird. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang.

Darf die Kantine öffnen?
Der Betrieb von Kantinen auf Sportstätten und in Vereinen ist unter Beachtung der aktuellen Regelungen für das Gastgewerbe möglich.

Wann muss eine Veranstaltung/Zusammenkunft angezeigt bzw. angemeldet werden?
Veranstaltungen mit 11-50 Teilnehmer*innen auf nicht-öffentlichen Sportanlagen (zB Trainings) müssen spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Für weitere Auskünfte sieh dir unseren Beitrag über die Sportausübung ab dem 19.5.2021 auf unserer Webseite an und nutze weitere Informationsquellen wie Sport Austria FAQ oder deinen Fachverband.

Dein ASVÖ Burgenland

 

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