Grüner Pass: Änderung Epidemiegesetzes – bis 19.5. Stellungnahmen möglich

FPÖ Abgeordnete Dr. Susanne Fürst in einer aktuellen Aussendung: „Im Windschatten der Skandale um Kanzler Kurz und Finanzminister Blümel möchte die Bundesregierung die nächste Novelle des Epidemiegesetzes durchboxen. Wie immer mit einer kurzen Begutachtungsfrist von wenigen Tagen (bis zum 19.5.), soll der Grüne Pass als umfassendes Überwachungsinstrument auf Dauer- installiert werden. Über Corona hinaus kann der Gesundheitsminister dann beliebig Krankheiten (bis zum Hundebiss oder der ganz normalen Grippe) für anzeigepflichtig erklären. Und jeder Bürger kann beliebig im öffentlichen und beruflichen Leben auf „GRÜN“ (Eintritt erlaubt) oder auf „ROT“ (Eintritt verboten) geschaltet werden. Damit ist es jetzt offiziell, dass Corona nur der willkommene Anlass für die Einführung des Grünen Passes ist und dass der Pass bleiben und ein neues Gesellschaftssystem installiert wird. Neue Normalität!“
grafik – www.stilkunst.de

Nur mehr 3 Arbeitstage zur Einbringung einer Stellungnahme
Stellungnahmen bis 19.05.2021 im Begutachtungsverfahren möglich

 

über diesen Link können Sie am Parlamentsserver Ihre Stellungnahmen einbringen.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00122/index.shtml?fbclid=IwAR1dvwEJBhV4sbH3wNkVQ2TWePavwQwDg_UOZ561IspW76y53CA84AtYipE#tab-Uebersicht

Diktiert die EU die schnelle Marschrichtung?

Obwohl die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vorliegt und auch die endgültigen technischen Spezifikationen noch nicht abschließend verfügbar sind, orientiert sich das vorliegende Gesetzesvorhaben sehr eng an den Inhalten des Kommissionsvorschlags bzw. an den Vorarbeiten des eHealth Netzwerks.

EPIDEMIEGESETZ 1950 WEITERE VERSCHÄRFUNGEN ZUM NACHTEIL DER BÜRGER!
Es steht wieder einmal eine Änderung des Epidemiegesetzes von 1950 an, wo grüner Impfpass, Zwangsimpfung durch die Hintertür etc. gesetzlich verankert werden sollen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs nach Angaben der Parlamentswebsite

Der vorliegende Abänderungsantrag geht von jener Rechtslage aus, wie sie sich nach Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses des Nationalrats vom 30. März darstellen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sehen zwar Testnachweise, nicht jedoch Genesungs- oder Impfnachweise vor. Der nun vorliegende Text berücksichtigt aus Gründen der Gleichwertigkeit auch diese beiden Nachweise. Zudem sieht er Verordnungsermächtigungen nur dann vor, um verbliebene Unwägbarkeiten des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene abzufangen oder um aktuell noch nicht vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst rasch ab ihrer Verfügbarkeit in die Rechtsgrundlagen integrieren zu können.

Auf europäischer Ebene ist ein Legislativpaket der Europäischen Kommission betreffend den sogenannten „digitalen grünen Pass“ in Erarbeitung, das laut Zeitplan der Europäischen Kommission etwa Ende Juni 2021 in Kraft treten soll.

Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Verwendung des grünen Passes zur Erleichterung der Freizügigkeit (free movement) geschaffen. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten und eine wechselseitige Anerkennung der dafür vorgesehenen Bescheinigungen sicherzustellen, aber auch um mögliche Fälschungen der in Verwendung befindlichen Bescheinigungen hintanzuhalten, wurden im Rahmen des eHealth Netzwerks, Arbeiten zur Konzeption interoperabler Bescheinigungen durchgeführt und in Form von Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sehen einen normierten Mindestdatensatz für die Bescheinigungen sowie einen eindeutigen Identifikator vor. Sie sollen digital von der ausstellenden Behörde signiert werden, der dafür notwendige gemeinsame Vertrauensrahmen ist ebenfalls Bestandteil der vom eHeath Netzwerk geleisteten Vorarbeiten. Der Vorschlag der Kommission baut auf diesen Vorarbeiten auf und umfasst im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • grundsätzliche bzw. gemeinsame Bestimmungen über die drei Zertifikatsarten, die im Rahmen des grünen Passes ausgestellt werden bzw. Verwendung finden (Art. 3): Test-, Genesungs- und Impfzertifikat,
  • interoperabler Vertrauensrahmen (Art. 4),
  • die Art. 5 bis 7 gehen auf die einzelnen Zertifikatsarten näher ein,
  • mit Art. 8 wird die Europäische Kommission ermächtigt, die erforderlichen technischen Spezifikationen für den Vertrauensrahmen zu erlassen und
  • Art. 9 enthält die Vorschriften zum Datenschutz.

Für alle Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und „Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
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