Covid Gastwirte: Was sie an Daten ab 19.5.21 erfassen dürfen und welche Datenerfassungen verboten sind

Datenkontrolle Zutrittsnachweis – Vervielfältigung, Aufbewahrung, Verarbeitung verboten

Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise ihrer Patienten und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.

Für den Eintritt/Zutritt zu Gastronomie, Beherbergung, Wellness-, Fitness-, und Spabereich, zu Veranstaltungen aber auch für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist in der Regel ein Nachweis über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ vorzuweisen.

Datenerfassung zur Kontaktpersonennachverfolgung

Die Betreiber von Betriebsstätten der Gastronomie und Hotellerie sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  • Vor- und Familiennamen und
  • die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben
  • Die Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen

Getestete

  • Negativer PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt – Gültigkeit 3 Tage)
  • Antigen-Tests (maximal 48 Stunden alt – Gültigkeit 2 Tage)
  • Antigen-Selbsttests mit digitaler Lösung (maximal 24 Stunden alt – Gültigkeit 1 Tag)
  • Ausnahmsweise Antigen- Selbsttest unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten Person vor Ort: dieser Test gilt nur für diesen einen Besuch der Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten der Betriebsstätte vorgenommen werden.
  • Für Kinder sollen Schultests als Eintrittstests anerkannt werden.

Genesene

  • Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion
  • Vorlage eines „Absonderungsbescheids“: Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, sind ein halbes Jahr nach Genesung von der Testpflicht ausgenommen.
  • Nachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2.
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

 Geimpfte

  • Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf oder
  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf, oder
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf

oder

  • Impfung, wenn nicht länger als 9 Monate zurückliegt und wenn 21 Tage vor Impfung positiver PCR- Test bzw. vor der Impfung Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag.

Quellen:

Parlament Gesetz – BGBl. 82/2021

https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/coronavirus.html

Für alle Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und „Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908
Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/
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