Tierwohl: Landesregierung beantragt Normprüfungsverfahren beim VfGH zu Vollspaltböden

Eisenstadt, 16. 3. 2022

LH Doskozil sieht Widerspruch zum in Bundesverfassung verankerten Tierschutz

Zeitgleich mit der Klage gegen das Ärztegesetz hat die Burgenländische Landesregierung auch ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof betreffend Vollspaltböden in der Schweinehaltung beantragt. Aus Sicht der Landesregierung sei es im Interesse des Tierwohls „fraglich, ob die in der 1. Tierhaltungsverordnung verankerten Anforderungen für die Schweinehaltung verfassungs- und gesetzeskonform sind“. Hinterfragt wird auch, ob die geltenden europarechtlichen Vorgaben korrekt umgesetzt sind. Die rund 80 Seiten umfassende Klage sei am Donnerstag in der Landesregierung beschlossen und gestern dem Verfassungsgerichtshof übermittelt worden, so Landeshauptmann Hans Peter Doskozil: „Aus unserer Sicht steht die von vielen Seiten zu Recht kritisierte Haltung auf Vollspaltböden nicht im Einklang mit dem in der Bundesverfassung verankerten Tierschutz.“

Landeshauptmann Mag. Hans Peter Doskozil

Der Großteil der Schweine in Österreich wird auf Vollspaltböden gehalten. Diese Art der Tierhaltung ist seit Jahren umstritten und bereits in fünf europäischen Ländern verboten. Die Burgenländische Landesregierung und der Burgenländische Landtag haben sich in der Vergangenheit gegen diese als nicht artgerecht bezeichnete Tierhaltung ausgesprochen. Mit der vorliegenden Verfassungsklage soll der Vollspalthaltung in Österreich – im Interesse des Tierwohles – ein Riegel vorgeschoben werden.

In einem Normprüfungsverfahren werden Rechtsnormen – in diesem Fall die 1. Tierhaltungsverordnung – daraufhin überprüft, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Landesregierung verweist auf den in der Bundesverfassung verankerten Tierschutz und auf einfachgesetzlicher Ebene auf das Tierschutzgesetz. Bund, Länder und Gemeinden seien verpflichtet, tierfreundliche Haltungssysteme und Anliegen des Tierschutzes zu fördern. Fachliche Beurteilungen würden zeigen, dass die derzeit in der 1. Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen nicht genug zur Erfüllung dieser Ziele beitragen.

Hier finden Sie den Antrag der Burgenländischen Landesregierung auf Normen-kontrolle gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 5 B-VG; Aufhebungsantrag bezüglich einzelner Bestimmungen der Anlage 5 der Verordnung der Bundes-ministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rinder, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 zum Download

 

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