Monster-Photovoltaik-Anlage in Güssing: ÖVP bringt Beschwerde ein

Eisenstadt, 16. 5. 2022

Güssings Bürgermeister Vinzenz Knor und seine SPÖ haben mit fadenscheinigen Gründen eine Volksbefragung gegen die Monster-Photovoltaik-Anlage verhindert. „790 Menschen haben für eine Volksbefragung gegen die Monster-PV-Anlage unterschrieben. Die SPÖ ist über den Willen der Bürger drübergefahren und hat die Volksbefragung im Gemeinderat verhindert. Dagegen bringen wir heute fristgerecht eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Wir lassen nicht zu, dass die Interessen von 790 Güssingerinnen und Güssingern mit Füßen getreten werden und stellen uns schützend vor die Bevölkerung, die dieses Monsterprojekt nicht will“, erklärt Güssings Vizebürgermeister Alois Mondschein.

Alois Mondschein reicht Beschwerde gegen die parteipolitische Entscheidung der SPÖ beim Landesverwaltungsgericht ein

„Wir hoffen auf eine rasche Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht und sehen gute Chancen, dass das Landesverwaltungsgericht uns Recht gibt. Es gibt nämlich einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof für die Abhaltung einer Volksbefragung entschieden hat. Und auch da ging es um die Frage einer Widmung nach dem Raumplanungsgesetz“, so Mondschein abschließend.


Fragestellung Volksbefragung Güssing
„Sind Sie dafür, dass die bereits beschlossene und im Landesamtsblatt Nr. 51/2021, Zahl
419, kundgemachte Widmung „Photovoltaik GPv“ ausgewiesen in der P hotovoltaik-Eignungszone Güssing, Landesgesetzblatt Nr. 60/2021, Anlage 3, für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen beibehalten wird?“

Ziel der Beschwerde
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland soll den Bescheid der Gemeinde Güssing abändern und die Durchführung einer Volksbefragung in Güssing bewilligen.

Argumente der Beschwerde
örtliche Raumplanung ist Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder eine Volksbefragung durchgeführt werden. Volksbefragung ist bei grundsätzlichen Fragen der Gemeindevollziehung, Planungen und Projektierungen möglich. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn 20% der Gemeindebürger es verlangen. Art. 117 Abs. 8 B -VG sieht die Einrichtung von direkt demokratischen Maßnahmen auf Gemeindeebene vor.
Folglich sind i n Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf Gemeindeebene direkt-demokratische Prozesse zulässig.

Entscheidung des VfGH in ähnlichem Fall (Gemeinde Ludesch)
Sachverhalt: In Volksabstimmung hat sich Ludescher Gemeindevolk mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die momentane Widmung der Grundstücke als ‚Freihalteflächen-Landwirtschaft‘ beibehalten werden soll.
Für Änderung einer Widmung ist ein Verfahren nach dem Raumplanungsgesetz erforderlich. Durch Zustimmung bei der Volkabstimmung wird keine unmittelbare Widmungsänderung beschlossen oder bewirkt. Die Zustimmung hätte die Einleitung eines konkreten Umwidmungsverfahrens zur Folge.

Zusammenfassung
1. Zweck der Volksbefragung ist die Erforschung der Meinung der Gemeindemitglieder zu
einer bestimmten, die konkrete Gemeinde betreffenden Angelegenheit
2. Abänderung von Flächenwidmungen ist eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

3. Vorliegende Fragestellung ist eine Grundsatzfrage

4. Ergebnis der Volksbefragung hat nur informativen Charakter und bindet Gemeindeorgane
rechtlich nicht
5. Fragestellung zielt nicht auf die Änderung der Flächenwidmung ab, sondern das
Umwidmungsverfahren soll eingeleitet werden

 

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