
Der digitale e-Impfpass befindet sich derzeit in der Pilot-Testphase und wird für 8,8 Millionen Österreicher zum ersten staatlichen Zwangsregister ohne Ausstiegsmöglichkeit.
Diese Prüf- und Einführungsphase soll uns Bürger in Sicherheit wiegen. Alles läuft demokratisch, korrekt und wissenschaftlich fundiert begleitet zum Besten der Bürger ab. Alles passiert auf Grundlage eines „erheblichen öffentlichen Interesses“. Dieses erhebliche öffentliche Interesse hat entscheidende Auswirkungen auf uns Bürger. Zwei dieser Auswirkungen sind die „Zwangseinführung“ und „keine OptOut Ausstiegsmöglichkeit“, wie etwa derzeit bei ELGA. Das Projekt befindet sich in der Pilotphase? Die Wahrheit ist vielmehr, dass die Bundesregierung und die EU seit 2018 mit Hochdruck an diesem Projekt arbeiten und alles, wirklich alles bereits fertig für den Vollbetrieb vorbereitet ist. Dies ist auch durch den bereits fertigen 466-seitigen Implementierungsleitfaden zur Integration im System ELGA öffentlich dokumentiert. Im zentralen Impfregister erfasst werden längerfristig die Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Z 15 DSGVO von zumindest 98 % der sich in Österreich aufhaltenden natürlichen Personen. Was mit ELGA nicht gelungen ist soll nun mit dem eImpfpass gelingen? Ausländische natürliche Personen sind soweit erfasst, als sie im Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG eingetragen werden (siehe die ErlRV 1936 BlgNR XXIV. GP, 28 f).
Über den eImpfpass Kontakt zu 8,8 Millionen Bürgern Österreichs
Durch den Elektronischen Impfpass müssen zukünftig nur jene Personen, von denen kein aufrechter Impfschutz oder (noch) keine Impfdokumentationen aufscheinen, kontaktiert werden, um weitere eindämmende Maßnahmen (Verabreichung von Abriegelungsimpfungen oder die Isolierung aus Gemeinschaftseinrichtungen) zu ergreifen. Dadurch kommt es nicht nur zu einer Zeitersparnis, sondern auch zu einer Aufwandsreduktion für die betroffenen Behörden, für die betroffenen Bürger/innen und für die Gesundheitsdiensteanbieter, da auch Extra-Vorstellungen bei diesen (hier: meistens Bezirksverwaltungsbehörden) nicht erforderlich sind. Dies soll durch Speicherung der Handynummer, Mail-Adresse von 8,8 Millionen Österreichern sicher gestellt werden. Somit ist dies die erste Anwendung mit welcher der Staat fast alle seiner Bürger direkt erreicht. Meiner Meinung nach wird mit dem digitalen Amt und einem App-Zugriff auf ELGA und dem eImpfpass die Anwendung wohl auch auf die Handys von 8,8 Millionen Bürger gebracht. Der Zugriff wird über die aktuelle digitale Signatur oder die zukünftige E-ID erfolgen. Die Verknüpfung mit dem Reisepass/Personalausweis wäre die weitere logische Folge.
Verknüpfung von staatlichen personenbezogenen Registern mit dem eImpfpass
Wachsam sollte uns meiner Meinung nach folgender Sachverhalt machen: Die Verknüpfung des neuen staatlichen Zwangsregisters eImpfpass von 8,8 Millionen Österreichern mit ELGA, dem Zentralen Melderegister und dem Personenstandsregister. Ebenso der gesamte enorme Datenbestand dieses Registers und die lebenslange Speicherung bis zum Sterbedatum mit der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von weiteren 10 Jahren nach dem Sterbedatum. Diese Aufbewahrungsdauer wird mit der (Primär- )Dokumentation im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 letzter Satz begründet. Spätestens 120 Jahre nach der Geburt eines Bürgers/einer Bürgerin sind die Daten aber jedenfalls zu löschen. Jetzt sollte ich Ihre Aufmerksamkeit geweckt haben? Dies ist der Grund weshalb ich mich auf die Suche nach den Antworten zu meinen Fragen in Bezug auf das neue Zwangsregister „eImpfpass“ gemacht habe. Ich wurde fündig. Es wird ein wenig umfangreich, aber ich finde es muss öffentlich dokumentiert werden was hier auf die Österreicher zukommt. Vor allem wenn der eImpfpass mit dem „Covid-19 Status“ samt „Impfstatus“ der Schlüssel zum Reisen in der EU wird. Oder wenn der eImpfpass zum Eintritt zu Veranstaltungen und möglicher Weise für den Arbeitsplatz relevant wird.
Juni 2020 – Im Gesundheitsausschusses wird alles auf Schiene gebracht
Mit den Stimmen der ÖVP, SPÖ, GRÜNEN und gegen die Stimmen der FPÖ, NEOS wurde im Parlament der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer, Ralph Schallmeiner beschlossen.
Was wurde im Parlament nun beschlossen?
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf die Kompetenztatbestände „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und „sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG). In Art. 7 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl.I Nr.98/2017, verpflichten sich Bund und Länder zur Schaffung der Rahmenbedingungen für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten einschließlich eines „Elektronischen Impfpasses“ (im Folgenden: „eImpfpass“). In Umsetzung dieser Vereinbarung wurde der eImpfpass zwischen Bund, Ländern und Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossen.
Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene zur Erreichung strategischer Ziele
Zum einen soll die Optimierung des Angebotes, der Akzeptanz und der Abwicklung von Kinder- und Jugendimpfungen unter Nutzung eines eImpfpasses dem Ziel einer Stärkung der ambulanten Versorgung bei gleichzeitiger Entlastung des akutstationären Bereichs und Optimierung des Ressourceneinsatzes dienen. Zum anderen sollen die Koordination, Konzeption und Umsetzung eines eImpfpasses unter Weiterentwicklung der ELGA-Infrastruktur für derartige eHealth- Anwendungen der Sicherstellung der Zufriedenheit der Bevölkerung durch Optimierung der Versorgungs- und Behandlungsprozesse dienen. Darüber hinaus wird die zentrale und vollständige Datenerfassung mittels eines eImpfpasses als Voraussetzung für die Erreichung des operativen Ziels einer Optimierung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen genannt.
Bereits im Jahr 2018 wurde die Finanzierung des Projekts sichergestellt
Mit Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission vom 29. Juni 2018 wurde die Ausgestaltung und Finanzierung des Pilotprojekts eImpfpass als eHealth-Anwendung festgelegt. Vor diesem Hintergrund soll mit dem vorliegenden Entwurf die Rechtsgrundlage für die eHealth- Anwendung eImpfpass geschaffen werden. Die Verwendung des eImpfpasses liegt im erheblichen öffentlichen Interesse, welches sich insbesondere ergibt aus:
- der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen, die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen, die Erhöhung der Durchimpfungsraten sowie die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/en/sicherheit;
- der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs, Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele; sowie
- der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem. Über den eImpfpass hinaus sollen mit dem vorliegenden Entwurf die Nutzungsmöglichkeiten von zentralen ELGA-Komponenten für eHealth-Anwendungen erweitert sowie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Evaluierung von Verweisregister-Metadaten geschaffen werden.
Identitätsdatenfestsellung durch Datenauslesung e-card/amtlichen Lichtbildausweis?

Die Erhebung der Identitätsdaten anhand von Daten, die aus der e-card oder einem amtlichen Lichtbildausweis ausgelesen werden, wurde auf den e-Impfpass eingeschränkt. Dies lässt für mich die Möglichkeit offen, dass eine Verknüpfung mit der e-Card, Personalausweis und Reisepass nicht ausgeschlossen wird. Eine Identifizierung für ELGA-Zugriffe ist somit durch das Auslesen von amtlichen Lichtbildausweisen ausgeschlossen. Dies bedeutet meiner Meinung jedoch nicht das eine Verknüpfung mit anderen staatlichen Registern wie dem Melderegister oder der zukünftigen Identifizierungs-App die derzeit unter Federführung der Staatsdruckerei GmbH (OeSD) mit dem Reisepass verbunden wird, auszuschließen ist. Vorsorglich werden derzeit Soldaten des Bundesheeres durch die OeSD in Dokumentensicherheit ausgebildet und verwenden dazu einen Papier OeSD ID-Checker zur Unterstützung in handlicher Form ausgebildet. Für die wichtigsten Punkte gibt es den „ID-Checker“, eine handliche und wetterfeste Faltkarte, auf der die wichtigsten Sicherheitsmerkmale übersichtlich abgebildet sind. Besonders bei Kontrollsituationen an der Grenze können die Soldatinnen und Soldaten auf diese Weise rasch und effizient eine Überprüfung von Ausweisen vornehmen.
Juni 2015 – Bioethikkommission sieht Impfpflicht ethisch gerechtfertigt
Die Bioethikkommission (Sitz im Bundeskanzleramt) hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 eine Impfpflicht unter bestimmten Bedingungen für ethisch gerechtfertigt angesehen. Diese Rechtfertigung ist aktuell gültig. Maßgeblich für die Impfpflicht ist die Verhältnismäßigkeit: „Je harmloser der Eingriff für die einzelne Person ist, je ‚gefährlicher‘ die Krankheit für die Gesundheit der Bevölkerung ist und je größer der Nutzen einer Impfpflicht insgesamt ist, desto eher erscheint der Eingriff in die körperliche Integrität des Einzelnen gerechtfertigt.“ Für die gegenwärtige Situation sieht die Bioethikkommission die Verhältnismäßigkeit bei Masern gewahrt und spricht sich daher für eine allgemeine Impfpflicht aus. Die Bioethikkommission fordert dazu auf, eine allfällige Ausweitung der Impfpflicht evidenzbasiert und regelmäßig zu überprüfen.
Die bisherigen Überlegungen beantworten noch nicht die Frage, ob sich auch ein (staatlicher) Zwang zur Impfung rechtfertigen lässt, da dieser einen Eingriff in die Autonomie des Einzelnen darstellt, der noch dazu dessen körperliche Integrität betrifft. Angesichts des hohen Stellenwerts der individuellen Autonomie braucht es hier schwerwiegende Argumente für eine Impfpflicht und können Zwangsmaßnahmen nur als ultimaratio, bei Versagen anderer, weniger in die Autonomie eingreifender Mittel in Betracht kommen, liest man auf der Internetseite des Kanzleramtes.
Um im Rahmen von öffentlichen Impfprogrammen eine Einschränkung der individuelle Autonomie legitimieren zu können, sind nach Marckmann im Einzelnen folgende Kriterien zu beachten: Nachgewiesene Effektivität: Die Wirksamkeit von Impfprogrammen auf Morbidität und Mortalität der Zielpopulation muss wissenschaftlich nachgewiesen sein. Das setzt klar definierte Interventionsziele voraus. Günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis: Einem Rückgang der Morbidität und Mortalität in der Zielpopulation müssen geringe Belastungen und Risiken für die TeilnehmerInnen an den Präventionsprogrammen gegenüberstehen. Akzeptables Kosten-Nutzen-Verhältnis: Angesichts begrenzter öffentlicher Ressourcen sollten die Kosten vertretbar sein. Möglichst geringe Restriktivität: Bevor mit Zwangsmaßnahmen in die Freiheit des Einzelnen eingegriffen wird, muss versucht werden, die Teilnahme durch Anreizsysteme und Steuerungsinstrumente zu erhöhen.
Droht im Extremfall sogar eine gesetzliche Impfpflicht mit Sanktionen bei Nichtbefolgung?
Zum Schutz der Herdenimmunität haben staatliche Autoritäten mehrere Möglichkeiten der Einflussnahme. Als eingriffsintensive Maßnahmen kommen Anreize oder Impfzwang in Betracht. Bezogen auf die Art von Impfungen könnte daraus folgende Differenzierung resultieren: Anraten von Impfungen, die nur ein individuelles gutes Nutzen-Risiko-Verhältnis anbieten, aber keinen Gemeinschaftsnutzen: Hier soll die Entscheidung dem Betroffenen obliegen. Klare Impfempfehlung, eventuell verbunden mit Anreizsystemen für Impfungen, die für das Wohlergehen Dritter von erheblicher Bedeutung sind und bei denen Herdenimmunität im Sinne eines »öffentlichen Gutes« erstrebenswert ist. Allenfalls wäre es hier im Extremfall sogar denkbar, eine Impfpflicht gesetzlich vorzuschreiben und gegebenenfalls sogar Sanktionen bei Nichtbefolgung vorzusehen. Zitiert aus dem Bericht der Bioethikkommission im Bundeskanzleramt 2015.
Was sagt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dazu?
Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet u.a. die Achtung des Privatlebens. Dazu zählt auch der Schutz der physischen und psychischen Integrität des Einzelnen. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst daher auch die freie Entscheidung, ob man sich einer medizinischen Behandlung unterziehen will oder nicht. Eine nicht durch eine freie, informierte und ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen gedeckte Impfung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK dar. Ob eine gesetzliche Impfpflicht durch unmittelbare Zwangsausübung oder durch eine nicht physisch vollstreckbare Duldungspflicht erzwungen wird, spielt bei der Beurteilung als Eingriff keine Rolle. Hingegen stellen staatlich organisierte Impfmaßnahmen, die auf Freiwilligkeit basieren, keinen Eingriff in durch Art. 8 EMRK gewährleistete Rechte dar.
Kann daher grundsätzlich eine gesetzliche Impfpflicht in Österreich verfassungsrechtlich zulässig sein?
Die Zulässigkeit hängt jedoch von zahlreichen Kriterien ab, die in engem Zusammenhang mit der jeweiligen Krankheit stehen. Die wäre in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Bioethikkommission hält fest, dass gefährlichen Erkrankungen mit Mensch-zu- Mensch-Übertragung, für die zum Schutz nicht impfbarer Personen eine Herdenimmunität notwendig ist, aus ethischer Sicht durch Maßnahmen mit dem Ziel, die Durchimpfungsrate zu erhöhen, gegenzusteuern ist. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der größtmöglichen Freiheit des Individuums auf der einen Seite und der Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personengruppen auf der anderen Seite bestmöglich auszuwählen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall bis zu einer gesetzlich angeordneten Impfpflicht gehen. Quelle: aus dem aktuellen Bericht der Bioethikkommission.
Werden in den e-Impfpass (ELGA) hunderte Softwaresysteme integriert?
Dieser Verdacht wird durch eine aktuelle Auftragsvergabe zum Thema eines Impfkalenders im Rahmen einer Masterarbeit und Konzeptionierung für den elektronischen Impfpass erhärtet. Die ELGA GmbH hat die Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) in Österreich zum Ziel. Die Anwendungen der ELGA (e-Befund, e-Medikation) sollen um den e-Impfpass ergänzt werden, um die Impfversorgung der österreichischen Bevölkerung zu optimieren.
Für die Umsetzung des e-Impfpasses sind langfristig hunderte Softwaresysteme verschiedener Akteure auf Basis internationaler technischer Standards des Gesundheitswesens zu integrieren.
Damit der e-Impfpass für Bürger und Ärzte einen Mehrwert liefert, soll der e-Impfpass auf Basis des österreichischen Impfplans für jeden Bürger einen Impfkalender über die nächsten Impfungen berechnen. Im Rahmen der Arbeit sollen aus dem Impfplan Regeln für ein Expertensystem abgeleitet werden, das solche Impfkalender erstellen kann. In einem zweiten Schritt sollen die abgeleiteten Regeln verwendet werden, um das Systemverhalten auf Basis verschiedener synthetischer Impfpässe zu simulieren und daraus entsprechende Testfälle für das Echtsystem abzuleiten. Zitiert aus einem Dokument auf https://cemsiis-intern.meduniwien.ac.at (siehe Quellenverweis)
Die gesamte Recherche in der Langversion (18 Seiten) können Sie hier herunterladen:
Quellenverweise zu verwendeten Unterlagen im Artikel:
Stenographisches Protokolle des Nationalrates XXVII. GP 2020 06 30
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0714/index.shtml
Stellungnahme der Bioethikkommission zum Impfen
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/bioethikkommission/pressemitteilungen-bioethik/stellungnahme-der-bioethikkommission-zum-impfen.html
HL7 Implementation Guide for CDA R2: e-Impfpass Zur Anwendung österreichischen Gesundheitswesen [1.2.40.0.34.7.19.1]
https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:E-Impfpass
Thema für Masterarbeit / Projektstudium Konzeptionierung eines Impfkalenders für den elektronischen Impfpass Medizinische Uni Wien
https://cemsiis-intern.meduniwien.ac.at/fileadmin/msi_akim/CeMSIIS/MEDINF/MA_PS–Praktikum_ELGA_Impfpass2_Impfkalender.pdf
9/ME XXVII. GP – Ministerialentwurf – Erläuterungen Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten einschließlich eines Elektronischen Impfpasses
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00009/imfname_774418.pdf
Zusammengestellt recherchiert und mit persönlichen Kommentaren versehen von Herbert Unger. Für alle Personen, Firmen, Institutionen, die Politik, Mitwirkende und Verantwortliche gilt die Unschuldsvermutung.
Wachsamkeitsschlagwörter:
Überwachungsstaat, iD2020, I-ED, digitale Signatur, Handysignatur, BRZ, Blockchaintechnologie, ELGA, RFID-Chip, Restart.ID App, StoppCoronaApp, eIDAS-VO, Identitätsfeststellung, Vertrauensdienstegesetz, Smart Contracts, Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz, Datenschutz, EUDSGVO, Melderegister, Stammzahl, Stammzahlenregisterbehörde, Volksregisterzählung, E-Government, Digitalisierung, Datenschutzbehörde, Datenschutzrat, Aktionsplan zur Digitalisierung, Digital Austria, Gesichtserkennung, Security Accreditation Authority, Security Accreditation Board, Bundeskanzleramt, DP3T, PEPP-PT, eID-App, MICK (My Identity Check), Chainlock-Card, YOUNIQX Identity AG, Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing, SpaceX, Elon Musk, Future Operations Clearing Board, Think Austria, Computing-Zentrum IDRIS, Agentur für Hochleistungsrechnen GENCI, PRACE, PRACE COVID-19 Fast Track, Atos Syntel, Unify, Gesichtsfelderkennung, GFE Software, SIS II, AFIS, Integrierte Fremdenadministration, IFA, COI-CMS System, Staatendokumentation, eCard, Zentrale Fremdenregister, IZR, AWS Cloud, Cyber-Physikalische-Systeme, Smart Factory, Smart Grid, Smart Logistics, Smart Health, Internet der Dinge, Daten und Dienste, Digital Industry 4.0, Digital Roadmap, digitaler Impfpass, elektronischer Impfpass, Immunitätsnachweis, New IP, New Internet Protocol, Holo-Sense Teleportation, ferSwarm, Providentia, Kiras, Weißbuch KI, SAA, Security Accreditation Authority, NCSA, National Communication Security Authority, NIS Behörde, BVT, Computer Emergency Response Teams, CERTs, National Security Authority, NSA, Büro der Informationssicherheitskommission, ISB, ISK, Security Clearances, PSC, Personnel Security Clearance, FSC, Facility Security Clearance, Epidemiologischen Meldesystem, EMS, Gesundheit Österreich GmbH, GÖG, AGES, SAP, Qualtrics, Experience Management (XM), Mei-Pochtler, OPTIMOS 2, Nexthink, Computergestützte telefonische Erhebungen (CATI), KI-Textgenerator, Breitbandausbau, Glasfaserausbau, STMicroelectronics, SoCs, Zhang Huawei, virtuelle Perso, E-Perso, E2E-Verschlüsselung, E2EE, EARN IT Act, EC3, IETF, De-Cix-Knoten, IT-SiG2, NCAZ, Bluetooth-IDs, Exposure Notification API, BIAS, Bluetooth Impersonation Attacks, Siri, Alexa, Cortana, Bixby, Known Traveller Programm, Social-Scoring, cyberphysische Systeme, Sozialbonitätssysteme, Vollmachtenregister, eIDASProxy-Service, Identitätsprovider (IdP), MOA E-ID Proxy, VDA Authentifizierung, eIDAS Integration, PVP 2 S-Profil (SAML2), Handy-Signatur 2.0 (Security-Layer 2.0), E-ID Backend, bPK(s) / verschlüsselte bPK(s), OpenID Connect, PVP2 S-Profil, MOA Version 3.4.2, hobex, VIA bargeldlos zahlen, GAIA-X, IDEMIA, Sopra Steria, Shared Biometric Matching System, sBMS, eu-LISA, Ramjet, Scramjet, HAWC, Hypersonic Air-breathing Weapon Concept, ARRW, Air-Launched Rapid Response Weapon, BriefCam, Concardis, NetsGrout, NemID, BankID, Vermi, MRTD, Machine Readable Travel Documents, Machine Readable Zone, MRZ, Nets App, further evolved Multimedia Broadcast Multicast Service, feMBMS, feMBMS-Signal, 5G-Antennenfernsehen, Thorium, eImpfpass, 5G New Radio (Dynamic Spectrum Sharing), Digital Services Act, fairdigitaleurope, Ressort-Chief Digital Officer, CDO-Task Force, Bundes-Chief Digital Officer, Kompetenzzentrum für Digitalisierung in der Bundesverwaltung, Gesetz für digitale Dienste