BFV: Wichtige Infos zur laufenden Meisterschaft!!

Eisenstadt, 11. 9. 2020

bfv logoAufgrund der ständig steigenden Corona-Zahlen möchten wir unbedingt nochmals darauf hinweisen und ersuchen – wie bereits bei den Infoveranstaltungen darauf hingewiesen wurde –  dass die behördlichen Anordnungen bezüglich der Zuschauerregelung bei Fußballspielen unbedingt eingehalten werden müssen.

Nachstehend ein aktueller Auszug aus der derzeit gültigen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – Stand: 10.09.2020)

(LINK: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162)

 

 

Veranstaltungen

§ 10

(1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

 

(2) Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

 

(3) Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

 

(4) Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.

 

(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

 

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.

 

(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
           ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich

abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.

 

WIR ERSUCHEN SIE DIESE ANORDNUNGEN UNBEDINGT EINZUHALTEN!!!

 

 

Weitere folgende wichtigen Hinweise dürfen wir auch noch in Erinnerung rufen:

 

1.) Trainer und Teamoffizielle – Änderungen lt. ÖFB Rechtspflegeordnung:

Gelb/Rote Karte:
Der Trainer/Teamoffizielle wird vom System mit sofortiger Wirkung für 1 Pflichtspiel seiner Mannschaft im selben Bewerb (MS/Cup) gesperrt, siehe § 17 ÖFB-Rechtspflegeordnung. Diese Sperre bezieht sich nur auf das Aufstellen als Trainer/Teamoffizieller aller Mannschaften, siehe § 23 ÖFB Rechtspflegeordnung, der nächsten Spiele am Online Spielbericht.
Wird vom Schiedsrichter zusätzlich eine Anzeige verfasst, entscheidet der Strafsenat über die Höhe der Strafe.

 

Rote Karte:
Der Trainer/Teamoffizielle wird ab sofort auch unverzüglich mit einer Mindestsperre von 1 Pflichtspiel vom System belegt, siehe § 18 ÖFB Rechtspflegeordnung. Diese Sperre erstreckt sich über alle Mannschaften des Vereins, siehe § 23 ÖFB Rechtspflegeordnung. Über die tatsächliche Höhe entscheidet dann der Strafsenat.

Anzeige:
Bei Anzeigen entscheidet der Strafsenat über die Höhe der Strafe.

Neu ist ebenfalls, dass nun auch Trainer und Teamoffizielle nach einem Ausschluss mittels rein roter Karte oder bei Anzeige zur nächstfolgenden Sitzung des Strafsenats ohne weitere Vorladung zu erscheinen haben. (siehe § 67 ÖFB Rechtspflegeordnung)

 

2.) Ersatzspieler

Aus aktuellem Anlass darf daran erinnert werden, dass bei Erwachsenenspielen maximal 5 Ersatzspieler (inkl. allfälliger Torhüter) am Spielbericht nominiert werden dürfen, siehe § 27 Abs (4) der ÖFB Meisterschaftsregeln.
Wenn der Online Spielbericht eine Warnung ausgibt, dass zu viele Start- oder Ersatzspieler nominiert sind, ist unverzüglich eine Korrektur auf die richtige Anzahl durchzuführen.

Weiters darf daran erinnert werden, dass sich nur Personen in der technischen Zone aufhalten dürfen, die am Online Spielbericht nominiert sind.

 

Wir wünschen euch eine erfolgreiche Meisterschaft und vor allem bleibt’s gesund!

 

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