Eisenstadt, 1. 1. 2026
Auch in diesem Jahr gibt es für Kraftfahrer und Verkehrsteilnehmer zahlreiche Änderungen. Der ARBÖ Burgenland hat die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Zahlreiche Neuerungen gibt es 2026 für Kfz-Besitzer mit der Straßenverkehrsnovelle, die am 1. Mai 2026 in Kraft tritt, und mit Änderungen bei Steuern und Abgaben. „Positiv bewertet der ARBÖ Burgenland die Anhebung des Pendlerpauschales, von der viele Arbeitnehmer im Land profitieren werden. Der Pendler-Euro wird von zwei auf sechs Euro erhöht und kompensiert damit zumindest teilweise den Entfall des Klimabonus. Das ist eine wichtige Unterstützung für die burgenländischen Pendler“, sagt Martin Heissenberger, Landesdirektor des ARBÖ im Burgenland. „Gut für die Verkehrssicherheit von Jugendlichen ist die Umsetzung der Helmpflicht für E-Scooter-Fahrer bis zum 16. Lebensjahr und E-Bike-Lenker bis zum 14. Geburtstag. Mit diesen neuen Regelungen wurden die Forderungen des ARBÖ zumindest teilweise umgesetzt, denn aus Sicht des ARBÖ wäre eine Helmpflicht für alle Altersgruppen sinnvoll gewesen.“ Ebenso positiv sieht der ARBÖ die Fördermöglichkeit für Privatpersonen, die Ladeinfrastruktur für E-Autos errichten wollen. Hier gibt es 50 Prozent der Investitionskosten, Anträge müssen bis spätestens Ende März 2026 gestellt werden.
Kritisch sieht hingegen der ARBÖ die Anhebung der CO2-Grenzwerte bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe. „Diese Anhebung wird viele Autos teurer machen, auch wenn sie schon den neuesten Umweltstandards entsprechen und sparsam sind. Im Sinne des Klimaschutzes müsste der Kauf von modernen Fahrzeugen gefördert werden, was durch die Verteuerung von Neufahrzeugen aber nicht passiert“, sagt Heissenberger. „In den letzten fünf Jahren ist das Durchschnittsalter von Pkw in Österreich von 8,7 auf 10,1 Jahre gestiegen. Es müsste deshalb Anreize geben, damit die Menschen auf umweltfreundliche Fahrzeuge umsteigen und die alten Autos von den Straßen verschwinden.“
Die Neuerungen 2026 im Überblick:
ÄNDERUNG 1: Neue CO2-Grenzwerte zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe verteuert auch 2026 durch eine neue Formel zur Berechnung der Abgabe den Autokauf.
Die ab 1. Jänner 2026 gültige Berechnungsformel lautet:
(CO2-Emissionswert in g/km – 91 g) : 5 = NoVA-Steuersatz
Der Malus-Grenzwert für Pkw bleibt bei 155 Gramm CO2 pro Kilometer. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2 Ausstoß
als 155g/km, erhöht sich die Steuer um 80 Euro je Gramm CO2/km.
Für Motorräder stellt sich die Berechnungsformel der Normverbrauchsabgabe ab 01.01.2026 dar wie folgt:
(CO2-Emissionen in g/km – 51 g) : 4 = Steuersatz
Im Gegensatz zu Personenkraftwagen beträgt der Höchststeuersatz weiterhin 30%.
ÄNDERUNG 2: Autobahnvignette
Die Nutzung der Autobahn wird im Jahr 2026 teurer. Die Jahresvignette für Pkw steigt um 2,9 Prozent und kostet somit 106,80 Euro.
Alle Tarife für die Autobahnvignette 2026 im Überblick:
Neue Tarife 2026 für Pkw (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t hzG):
1-Tages-Vignette: EUR 9,60,- (nur digital erhältlich)
10-Tages-Vignette: EUR 12,80,-
2-Monats-Vignette: EUR 32,00,-
Jahresvignette: EUR 106,80,-
Neue Tarife 2026 für Motorräder (einspurige Kfz):
1-Tages-Vignette: EUR 3,80,- (nur digital erhältlich)
10-Tages-Vignette: EUR 5,10,-
2-Monats-Vignette: EUR 12,80,-
Jahresvignette: EUR 42,70,-
Bis auf die 1-Tages-Vignette sind sämtliche Vignetten auch zum Kleben in der Farbe Rot erhältlich. Die Jahresvignette für das Jahr 2026 gilt seit 1.12.2025 und ist bis einschließlich 31.01.2027 gültig.
2026 ist übrigens das letzte Jahr, in dem eine Klebevignette angeboten wird. Ab 2027 wird es ausschließlich digitale Vignetten geben.
ÄNDERUNG 3: Förderung für private E-Ladeinfrastruktur
Private Ladeinfrastruktur wird im ersten Quartal 2026 noch mit bis zu 50% der umweltrelevanten Investitionskosten gefördert. Die Einreichung von Förderungsanträgen ist ausschließlich online möglich und kann in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.03.2026 vorgenommen werden.
ÄNDERUNG 4: Förderung für Anschaffung von E-Mopeds und E-Motorräder
Die Ankaufsförderung von bis zu 1.800 Euro für Elektromopeds und Elektromotorräder der Klasse L1e und L3e läuft aus. Anträge können online noch bis 31.3.2026 unter www.umweltfoederung.at eingereicht werden.
ÄNDERUNG 5: Förderung für Anschaffung von E-Transporträdern und E-Falträdern
Bis spätestens 27. Feber 2026, 12:00 Uhr, können auf www.umweltfoederung.at noch Förderansuchen für die Anschaffung von E- Transporträdern und E-Falträdern eingereicht werden. Die Förderhöhe beträgt 500 Euro für Elektrofalträder und 900 Euro für elektro-Transporträder. Voraussetzung ist eine gültige ÖV-Jahresnetzkarte sowie eine Bestätigung, dass der Strom für die Ladung überwiegend aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.
Weitere Informationen zur Antragsstellung und Information unter: www.umweltfoerderung.at.
ÄNDERUNG 6: Erhöhung des Pendlereuro
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird der Pendlereuro ab 01.01.2026 von 2 Euro auf 6 Euro pro km verdreifacht. Voraussetzung dafür ist der Anspruch auf das große oder kleine Pendlerpauschale.
Die Erhöhung dient als (Teil-)Kompensation für die Abschaffung des Klimabonus.
ÄNDERUNG 7: Einschränkung der NoVA-Rückvergütung beim Export
Ab 1. Juli 2026 soll es eine NoVA-Rückvergütung beim Export nur mehr innerhalb von vier Jahren nach der Erstzulassung geben. Danach soll es grundsätzlich keine NoVA-Rückzahlung mehr geben.
ÄNDERUNG 8: Abgasnorm Euro 7 tritt in Kraft
Am 29. November tritt die Abgasnorm Euro 7 in Kraft. Danach erhalten Fahrzeuge nur noch mit dieser Euronorm die Typengenehmigung. Für die Erstzulassung der Fahrzeuge gilt die Euro 7 ab 29. November 2027. Wesentliche Änderung: Künftig wird auch der Reifen- und Bremsabrieb und die Haltbarkeit von Akkus bei E-Autos eingerechnet.
- Novelle der Straßenverkehrsordnung
Neben den bereits fixierten Änderungen für 2026 gibt es auch eine Reihe von Gesetzesentwürfen, die im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten sollen:
Kameraüberwachung:
Gemeinden sollen künftig leichter „Zonen mit Zufahrtsbeschränkung“ einrichten können (z.B. Schulstraßen, verkehrsberuhigte Wohngebiete) und über Kennzeichenerfassung kontrollieren. Die Kameraüberwachung für die Stadtzentren soll laut Begutachtungsentwurf am 1. Mai 2026 in Kraft treten.
Helmpflicht für E-Scooter und E-Bikes
Für die Nutzung von E-Scootern sollen ab 1. Mai klare Verhaltens- und Ausrüstungsvorschriften gelten: Keine Mitnahme von Personen oder Waren, eine Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sowie die Pflicht zur Ausstattung mit Blinkern und einer Klingel. Zudem wird die Promillegrenze von 0,8 ‰ auf 0,5 ‰ gesenkt. Auch für E-Bike-Fahrende gilt künftig eine Helmpflicht für alle Fahrerinnen und Fahrer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
„Mopedähnliche“ Elektrofahrzeuge („E-Mopeds“)
Elektromopeds, die bisher als Fahrrad gelten, soll ab 1. Oktober die Benutzung des Radwegs untersagt werden. Denn diese Fahrzeuge gelten künftig nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug. Dies geht auch mit einer Reihe weiterer Verpflichtungen einher: E-Mopeds benötigen künftig eine Zulassung und Versicherung, und die Benützung ist nur mit einem Führerschein und Sturzhelm erlaubt.
Reform der Besitzstörungsklagen (Parkplatz-Abzocke) ab 01.01.2026
- Anwaltstarife bei Besitzstörungsklagen werden auf rund 100 € begrenzt (Sonderbemessungsgrundlage).
- Gerichtsgebühren werden gesenkt (z.B. 70 € bei Anerkenntnis in erster Verhandlung; 35 € bei Zurückziehung vor Zustellung).
- Kfz-Besitzstörungsfälle können künftig bis zum OGH gehen – bisher war das explizit ausgeschlossen.
Neuerungen im Führerscheinrecht
- Am 1. Mai 2026 soll die 23.FSG-Novelle in Kraft treten. Dabei soll dem Prüfungsbetrug in Fahrschulen der Kampf angesagt werden: Wer beim technisch unterstützten Schummeln erwischt wird, soll demnach statt 9 Monaten künftig 18 Monate auf den nächsten Prüfungsantritt warten müssen. Außerdem wird die allgemeine Wartezeit für Wiederholungsprüfungen (Theorie und Praxis) von 2 Wochen auf 12 Tage verkürzt – das ist eine kleine Entlastung für Kandidaten, die „normal“ durchfallen.
- 2- jährige Führerscheinbefristung ab 60 Jahren für die Lenkberechtigung C/D fällt weg. Es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten – also weniger Formalaufwand für ältere Berufskraftfahrer.
- Die Frist, für wie lange eine Verlustbestätigung als „Ersatz zum Lenken“ gilt, soll von bisher vier auf acht Wochen verlängert werden. Zudem sieht die Novelle vor, dass der Internationale Führerschein statt einem für 3 Jahre gilt und die Umschreibung ausländischer Führerscheine wird erleichtert.

