Niederlassungsverordnung: Burgenland 56 quotenpflichtige Aufenthaltstitel 2024

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 2.
(1) Im Jahr 2024 dürfen im Burgenland höchstens 56 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon 1.40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);

  1. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich

ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);

  1. 6 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach

Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
a) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49

Abs. 4 NAG) und
b) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);

  1. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
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