
AI Act: Verwendung KI 2.2.25 +6 im JUSTIZMINISTERIUM
KI – künstliche Intelligenz die Rettung
AI Act in Kraft zur Verwendung künstlicher Intelligenz
Mit 1.8.2024 (20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) ist der AI Act und somit die Richtlinien für den Einsatz und die Verwendung von künstlicher Intelligenz geregelt. Mit 2.2.2025 dürfen die als „verboten“ klassifizierten Praktiken nicht mehr angewandt werden. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sind verpflichtet ihr Personal welches mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, zu schulen. Diese Verpflichtung für KI-Kompetenz betrifft Organisationen unabhängig von ihrer Größe und unabhängig von der Risikoklassifizierung des KI-Systems. Ich habe verschiedene Behörden und Ministerien dazu angefragt. Mein journalistisches Projekt kann hier verfolgt werden.
https://www.datenschutzberater-dsgvo.at/ai-act-in-kraft/grundlagen/
https://fragdenstaat.at/profil/h.unger_1/
Ich habe auf Grundlage des aktuellen Auskunftspflichtgesetz verschiedene Behörden und Ministerien dazu angefragt.
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Landesverteidigung
- Bundesministerium für Finanzen
- Finanzmarktaufsicht
- Justizministerium – erledigt
- Bundesministerium für Gesundheit
- Stadt/Land Wien – in Bearbeitung
- Statistik Austria
- Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
- Parlamentsdirektion
- Land Burgenland
- Landeshauptstadt Eisenstadt – erledigt
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft – in Bearbeitung
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität
- Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
- Austro Control Zivilluftfahrt mbH
- KommAustria Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Dies betrifft alle EDV-Anwendungen, Apps, Systeme wie auch z.B. Mircosoft wenn der Copilot lizenziert wurde und Sie einen Microsoft Copilot Zugang zu den neuesten KI-Modellen haben. Die Auftragsverarbeiter und Dienstleister sind verpflichtet falls ihre Anwendungen KI Nutzen oder den Usern KI Nutzung zur Verfügung stellen den Auftraggeber darüber zu verständigen und darauf hinzuweisen. Auch der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter nachweislich zu schulen.
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Grundsätze:
Die DSGVO kennt mehrere Grundsätze, welche alle bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sein müssen und die Verantwortlichen die Einhaltung auch bei KI nachweisen können muss (Art. 5 Abs. 1 und 2 DSGVO). Diese Grundsätze sind auch beim Einsatz von KI-Systemen (und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten) zu beachten.
Rechtmäßigkeit/Rechtsgrundlage:
Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss zumindest einer der sechs Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, vorliegen: Einwilligung, Erfüllung eines Vertrags, einer rechtlichen Verpflichtung, Wahrung lebenswichtiger Interessen, Erfüllung eines Auftrags im öffentlichen Interesse und Verfolgung eines berechtigten Interesses.
Sollten sogenannte „sensible Daten“ (eigentlich Daten besonderer Kategorie im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet werden, so muss zusätzlich eine Ausnahme des Verbots von Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen, welche etwas enger gefasst sind, als die Erlaubnistatbestände von Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
„Sensible Daten“ sind:
- Personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen einer Person hervorgehen
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Genetische Daten, biometrische Daten, die ausschließlich zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden
- Gesundheitsdaten
- Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer Person
Beispiel:
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist es sinnvoll, die verschiedenen Phasen der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterscheiden. Im Kontext der Entwicklung eines Large Language Models wäre etwa die Sammlung von Trainingsdaten (einschließlich der Verwendung von „Web-Scraping“) vom Training selbst oder von dem Betrieb mit Eingabeaufforderungen zu unterscheiden. Für derartige Verarbeitungen könnte beispielsweise der Tatbestand des berechtigten Interesses in Frage kommen. Ob dies im jeweiligen Fall anwendbar ist und nicht die Interessen der jeweils betroffenen Person (also jener, deren Daten verarbeitet werden) überwiegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Verarbeitung nach Treu und Glauben; Transparenz:
Bei der Verarbeitung nach Treu und Glauben handelt es sich um einen übergreifenden Grundsatz, der verlangt, dass personenbezogene Daten nicht in einer Weise verarbeitet werden dürfen, die für die betroffene Person ungerechtfertigt nachteilig, diskriminierend, unerwartet oder irreführend ist. Insbesondere darf es nicht zu einer Übertragung des Risikos vom Verantwortlichen auf die betroffene Person – etwa durch einen Hinweis in den AGB – kommen.
Der Grundsatz der Transparenz steht damit stark in Verbindung und verlangt, die betroffene Person entsprechend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren (siehe dazu auch den Punkt „Betroffenenrechte“).
Beispiel – intelligenter Chatbot bei einer Versicherung
Auf einer Versicherungs-Website wird ein „intelligenter Chatbot“ für den Kundenservice verwendet, bei welchem Kund:innen in ihren Anfragen auch regelmäßig personenbezogene Daten preisgeben. Es muss sichergestellt werden, dass die Kund:innen transparent darüber informiert werden, wie genau eingegebene personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Interaktion mit dem Chatbot hat für die betroffene Person zudem keine unvorhergesehenen oder nachteiligen Folgen.
Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung:
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, auch im Rahmen von KI-Systemen, muss jeweils einen klar definierten Zweck aufweisen. Die verarbeiteten Daten müssen für diesen Zweck auch tatsächlich erforderlich und relevant sein und dürfen auch nur so lange verarbeitet und gespeichert werden, wie für die Erreichung des Zwecks notwendig.
Beispiel – Forschungsprojekt mit KI-System
Es soll ein KI-System bei einem medizinischen Forschungsprojekt verwendet werden. Dabei kommt es auch zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Probanden. Die gesammelten Daten werden ausschließlich für diesen spezifischen Zweck und nicht für andere Zwecke, wie etwa Werbung oder Weiterverkauf an Dritte, verwendet. Es werden dabei nur die für das Forschungsprojekt notwendigen Daten verarbeitet, nicht erforderliche Informationen werden entfernt oder pseudonymisiert. Die gesammelten Daten werden für einen begrenzten Zeitraum gespeichert, um die Produktempfehlungen zu ermöglichen. Nach einer bestimmten Zeit, wenn die Daten nicht mehr relevant sind oder keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden ist, werden sie anonymisiert oder gelöscht.
Richtigkeit:
Der Grundsatz der Datenrichtigkeit besagt, dass Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen und dabei alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
Dies ist gerade bei (text-)generierenden Systemen regelmäßig mit Herausforderungen verbunden, da bei aktuell vorhandenen Systemen üblicherweise ein Output generiert wird, der aus statistischer Sicht am wahrscheinlichsten, jedoch nicht notwendigerweise sachlich richtig ist.
In Anbetracht dessen sind betroffene Personen jedenfalls darüber zu informieren, dass die von derartigen Systemen erzeugten Ergebnisse irreführend und falsch sein können.
Integrität und Vertraulichkeit (Sicherheit):
Auch bei der Verarbeitung mit Hilfe von KI-Systemen muss eine angemessene Sicherheit gewährleistet sein. Dies beinhaltet auch den Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust.
Es ist also sicherzustellen, dass das verwendete Tool über entsprechende Sicherheitsstandards verfügt und dass verarbeitete Daten nicht unrechtmäßig Dritten offengelegt werden.
Beispiel – Übersetzungstool mit KI Unterstützung
Es wird ein KI-unterstütztes Übersetzungs-Tool einer Drittanbieterin bzw. eines Drittanbieters verwendet, um verschiedenste Dokumente (Schriftsätze, Urkunden etc.) übersetzen zu lassen. Die eingespielten Dokumente werden auf Servern der Anbieterin bzw. des Anbieters gespeichert, deren Sicherheitsvorkehrungen nicht den aktuellen Standards entsprechen. Dadurch erlangen Dritte Zugriff auf die gespeicherten Dokumente und die darin enthaltenen Informationen bzw. personenbezogenen Daten.
Betroffenenrechte:
Die Rechte der betroffenen Person sind grundsätzlich wie bei jeder anderen Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Zuständigkeit – die Datenschutzbehörde
Bei künstlicher Intelligenz (KI) handelt es sich vereinfacht gesagt um Computersysteme, die Aufgaben ausführen können, die normalerweise menschliche Intelligenz erfordern. Das bedeutet, dass diese Systeme Probleme lösen, lernen, Entscheidungen treffen und mit ihrer Umgebung interagieren können, ähnlich wie Menschen es tun. Beim Einsatz von KI spielt Datenschutz eine wichtige Rolle, da oft personenbezogene Daten verarbeitet werden, um KI-Systeme zu entwickeln und zu verbessern.
Zuständigkeit – die RTR – Ki Servicestelle
Die Rechtsgrundlage für die KI-Servicestelle bilden § 20c KOG und § 194a TKG (BGBl. I Nr. 6/2024). Die in der RTR eingerichtete Servicestelle für Künstliche Intelligenz dient als Ansprechpartner und Informationshub einer breiten Öffentlichkeit zum Thema KI. Sie unterstützt auch bei der Umsetzung des europäischen AI Act. Auf diesen Seiten finden Sie Informationen rund um regulatorische Rahmenbedingungen beim Einsatz von künstlicher Intelligenz sowie den Aspekten im Hinblick