Die Aufarbeitung des Todes von Sektionschef Christian Pilnacek stellt eine Zäsur in der Zweiten Republik Österreichs dar, die weit über das individuelle Schicksal eines hochrangigen Beamten hinausreicht und tiefgreifende Fragen zur Funktionsweise, Unabhängigkeit und Transparenz des österreichischen Justizsystems aufwirft. Christian Pilnacek, einst der mächtigste Beamte im Justizministerium (BMJ), der über Jahre hinweg als Sektionschef für Legistik und Einzelstrafsachen eine Doppelfunktion innehatte, die ihn zum Nadelöhr nahezu aller bedeutenden strafrechtlichen Entscheidungen machte, verstarb im Oktober 2023 unter Umständen, die ursprünglich als Suizid klassifiziert wurden. Der Fund seines Leichnams in einem Nebenarm der Donau bei Rossatz in Niederösterreich löste eine Kette von Ereignissen aus, die nun, Monate später, zu einer bemerkenswerten verfahrensrechtlichen Rochade geführt haben: Der Entziehung des Verfahrens von der ursprünglich zuständigen Staatsanwaltschaft (StA) Krems und der Delegierung an die Staatsanwaltschaft (StA) Eisenstadt. Parallel dazu ermittelte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gegen Exekutivbeamte wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs im Zuge der Erstmaßnahmen am Fundort – ein Verfahrensstrang, der mittlerweile eingestellt wurde.
Delegierung an die StA Eisenstadt mit Berichtspflicht an die OStA Wien
Die nun erfolgte Delegierung an die StA Eisenstadt ist mehr als ein technischer Verwaltungsakt; sie ist ein Versuch der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Wien, durch eine geografische und institutionelle Verlagerung die Integrität des Verfahrens zu retten. Es handelt sich hierbei nicht um eine gewöhnliche Zuständigkeitsänderung durch Wohnsitzwechsel oder Tatortverschiebung, sondern um einen administrativen Eingriff der Oberbehörde.
Gründe der öffentlichen Sicherheit: Dieser Tatbestand kommt zur Anwendung, wenn die Ermittlungen vor Ort zu Unruhen führen könnten oder die Sicherheit der Beteiligten gefährdet wäre – im Fall Pilnacek eher von untergeordneter Relevanz.
Andere wichtige Gründe: Dies ist der Auffangtatbestand, auf den sich die OStA Wien in der Causa Pilnacek stützt. Ein „wichtiger Grund“ liegt nach ständiger Rechtsprechung und Erlasslage vor, wenn die Unbefangenheit und Objektivität der eigentlich zuständigen Behörde in Zweifel gezogen werden kann. Im Fall Pilnacek wurde die Delegierung explizit damit begründet, „das Vertrauen in die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bei der Führung des Ermittlungsverfahrens zu gewährleisten und jeden Anschein einer Befangenheit hintanzuhalten“. Die Delegierung an Eisenstadt dient somit der „institutionellen Hygiene“. Eisenstadt liegt zwar ebenfalls im Sprengel der OStA Wien, ist aber geografisch und personell vom Tatort Krems und den dortigen Polizeistrukturen entkoppelt.
Die Zuteilung durch die OStA Wien bringt spezifische Besonderheiten mit sich, die über eine normale Aktenabtretung hinausgehen:
- Weisungshierarchie: Die Entscheidung ist ein Akt der Dienst- und Fachaufsicht. Die StA Eisenstadt hat keine Wahlmöglichkeit; sie muss das Verfahren übernehmen („Zwangszuweisung“).
- Berichtspflicht: Verfahren, die delegiert wurden, stehen unter verstärkter Beobachtung. Die OStA Wien wird sich in der Regel laufend über den Fortgang berichten lassen, um sicherzustellen, dass die Gründe für die Delegierung (objektive Aufklärung) auch tatsächlich umgesetzt werden.
Die StA Eisenstadt hat keinen Freibrief für eine ewige Prüfung. Sie wird sich vermutlich einige Monate Zeit nehmen, um Gutachten extern verifizieren zu lassen, aber spätestens im Zeitfenster von 3-6 Monaten wird eine Entscheidung (Einstellung oder Ermittlung) erwartet, da sonst der Druck der OStA und der Öffentlichkeit zu groß wird.

Zur Berichtspflicht liegt es nun an den Abgeordneten im parlamentarischen U-Ausschuss und im Justizausschuss des Parlaments die Zwischenberichte aus Eisenstadt an die OStA Wien zu beantragen um den tatsächlichen Stand der Ermittlungen in Eisenstadt herauszufinden. Denn die Staatsanwaltschaft darf derzeit über den Stand der laufenden Ermittlungen schweigen.
Die Abgeordneten im Parlament haben vor 3 Monaten nachgefragt und kürzlich eine Antwort aus dem Justizministerium zur StA Eisenstadt erhalten:
- Derzeit wird von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt geprüft, ob Gründe für eine Fortführung des von der Staatanwaltschaft Krems an der Donau eingestellten Verfahrens vorliegen, wofür mehrere Beweisaufnahmen vorgenommen wurden und werden.
- Unter anderem wurden seitens der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein gerichtsmedizinisches Privatgutachten, die rechtsmedizinischen Stellungnahmen eines Universitätsprofessors sowie die Stellungnahme eines Unfallchirurgen zum Obduktionsgutachten beigeschafft und der bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewordene gerichtsmedizinische Sachverständige erstattete ein Ergänzungsgutachten.
- Darüber hinaus wurde eine ergänzende Auswertung der Datenspiegelung der Smartwatch von Mag. Christian Pilnacek durch die IT-Experten der Justiz angeordnet.
System Pilnacek Komplex ist kein Neuland für die StA Eisenstadt
Die Wahl der StA Eisenstadt erscheint auf den ersten Blick als Wahl einer neutralen Instanz fernab der niederösterreichischen „Behörden“. Allerdings zeigt ein Blick in die Historie, dass auch Eisenstadt Berührungspunkte mit dem Komplex Pilnacek hatte. Wie aus parlamentarischen Anfragen hervorgeht, führte die StA Eisenstadt bereits in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren, die den „System Pilnacek“-Komplex berührten. Konkret ging es um Ermittlungen gegen Staatsanwalt Mag. Radasztics (einen engen Vertrauten im System, der später belastet wurde) und die Rückerfassung von Telekommunikationsdaten, die auch Christian Pilnacek betrafen.
- Historische Involvierung: Die StA Eisenstadt ordnete damals Telekommunikationsüberwachungen an.
Die StA Eisenstadt hat keine Scheu vor großen Namen (Ermittlungen gegen Radasztics), Dennoch gilt Eisenstadt im Vergleich zu Krems oder der WKStA als „sicherer Hafen“ für eine sachliche Prüfung: Sie ist weder der Tatort (Krems) noch der institutionelle Feind (WKStA).

Medienarbeit bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt
Die Öffentlichkeitsarbeit der österreichischen Justiz wird durch den sogenannten Medienerlass (Erlass über den Verkehr mit Medien) geregelt. Dieser Erlass bindet alle Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die neueste Fassung (in Kraft seit 07.01.2025 bzw. relevant für laufende Verfahren) betont den Opferschutz und die Unschuldsvermutung, legt aber auch Regeln für die Kommunikation fest.
Im Rahmen meiner journalistischen Recherche habe ich zur Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht eine schriftliche Presseanfrage an die Medienabteilung der StA Eisenstadt gerichtet, die dann nach einer Woche und meiner 1. Urgenz fernmündlich besprochen wurde.
Die Leiterin der Medienstelle Staatsanwältin Mag.ª Petra BAUER teilte im persönlichen Gespräch folgende Vorgangsweise zum Gerichtsfall Pilnacek mit. Die Kommunikation mit bkftv.at erfolgt ausschließlich fernmündlich und persönlich. Es werden keine schriftlichen Presseanfragen beantwortet. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte werden kein Name des zuständigen Staatsanwaltes und auch keine Gerichtskennzahl bekannt gegeben. Fragen zum Aktenbestand und dessen Vollständigkeit blieben damit ebenso unbeantwortet wie die explizite Frage nach dem 1.200 seitigen Auswertungsbericht zur Smartwatch des Verstorbenen. Es wird derzeit der gesamte Sachverhalt geprüft. Die StA Eisenstadt hat das Verfahren im Stadium der „Prüfung des Anfangsverdachts“ übernommen. Dies ist eine entscheidende verfahrensrechtliche Nuance gegenüber einem bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Bevor ein formelles Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, muss die Staatsanwaltschaft prüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht.
- Anfangsverdacht: Dieser liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde (§ 1 Abs 3 StPO).
- Die aktuelle Aufgabe: Die StA Eisenstadt muss die neuen Gutachten (die Zweifel am Suizid wecken) daraufhin prüfen, ob sie wissenschaftlich valide sind und einen konkreten Verdacht auf Fremdverschulden (Mord/Totschlag) begründen.
- Option A (Bestätigung): Bejaht die StA den Verdacht, leitet sie ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (oder konkret Verdächtige) ein. Erst dann greifen volle Beschuldigtenrechte und Akteneinsicht.
- Option B (Verneinung): Kommt sie zum Schluss, dass die Gutachten spekulativ sind und der Suizid die einzig plausible Erklärung bleibt, hat sie gemäß 35c StAG von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen.

Rechtliche Lieferpflicht an den U-Ausschuss
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in mehreren Entscheidungen (z.B. zur Causa BVT und Ibiza) klargestellt, dass der U-Ausschuss ein sehr weites Recht auf Aktenvorlage hat.
- Umfang: Die Vorlagepflicht umfasst alle Akten und Unterlagen, die abstrakt relevant für den Untersuchungsgegenstand sind. Das schließt explizit auch Prüfvorgänge, Tagebucheinträge und interne E-Mails ein.
- Status irrelevant: Ob ein Verfahren formal als „Ermittlungsverfahren“ geführt wird oder noch als „Prüfung eines Anfangsverdachts“ läuft, ist für die Lieferpflicht irrelevant. Sobald die StA Eisenstadt ein Stück Papier (oder ein PDF) produziert, das den Fall Pilnacek betrifft, wäre dieses grundsätzlich dem U-Ausschuss vorzulegen.
Die Frage in meiner schriftlichen Anfrage, ob Akten an den U-Ausschuss durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt übermittelt wurde ebenfalls nicht beantwortet. Aus der Parlamentskorrespondenz und öffentlichen Medienberichten ist nicht nachzuvollziehen, dass Akten aus dem Bereich der Staatsanwaltschaft Eisenstadt an den U-Ausschuss geliefert wurden. In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 5. Januar 2026 wurde bestätigt, dass die von Eisenstadt übernommenen Ermittlungen andauern und Details aufgrund des laufenden Verfahrens nur eingeschränkt öffentlich zugänglich sind.
Auch wenn derzeit die Medienscheinwerfer Richtung Parlament gerichtet sind – in Eisenstadt fällt die Entscheidung wie es gerichtlich weiter geht
Die Übertragung der Causa Pilnacek an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt ist ein rechtstaatlich sauberer, aber politisch interpretierbarer Schritt. Durch die Delegierung (§ 28 StPO) versucht die Justiz, den toxischen Anschein der Befangenheit in Niederösterreich abzustreifen. Die StA Eisenstadt, wenngleich historisch nicht gänzlich unberührt von der Causa (siehe Radasztics-Ermittlungen), fungiert nun als neutraler Auditor der Todesumstände.
Die Phase der „Prüfung des Anfangsverdachts“ ist der kritische Flaschenhals. Hier entscheidet sich, ob der Fall als strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Mord/Totschlag) neu aufgerollt oder als Suizid endgültig ad acta gelegt wird (§ 35c StAG). Dass diese Prüfung Zeit in Anspruch nimmt, ist angesichts der Komplexität der Gutachten unvermeidlich, birgt aber das Risiko, als politisches „Einparken“ missverstanden zu werden, um dem U-Ausschuss Munition zu entziehen.
Der Medienerlass schützt dabei die handelnden Akteure in Eisenstadt vor namentlicher Nennung, was in der aufgeheizten Atmosphäre essenziell, für die Transparenzforderungen der Öffentlichkeit jedoch unbefriedigend sein mag. Letztlich zeigt der Fall, wie sehr das technische Strafprozessrecht (Zuständigkeiten, Fristen, Aktenbegriffe) in Österreich untrennbar mit der politischen Realität verwebt ist. Die StA Eisenstadt hat nun die undankbare Aufgabe, juristische Klarheit in einen Fall zu bringen, in dem politische Nebelkerzen und tragische Realität kaum noch zu trennen sind.
Quellen:
Fotos Parlament: Parlamentsdirektion/Michael Buchner
https://www.parlament.gv.at/ausschuss/XXVIII/A-USA/2/00944?selectedStage=100
https://www.justiz.gv.at/sta-eisenstadt/staatsanwaltschaft-eisenstadt/medienstelle.e8e.de.html
https://bkftv.at/2026/01/25/parlament-pilnacek-u-ausschuss-die-gerichtsverfahren-im-rueckblick/
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Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908 Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/ Schreiben Sie mir zum Thema Vertraulich: Threema ID: DBZ2S7ET |
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