Barrierefreiheit: Ab 28. Juni 25 sollten Internetseiten barrierefrei sein!

Ab 28. Juni 2025 überwacht das Sozialministeriumservice mit einer Überwachungsstelle die Einhaltung der Barrierefreiheit vor allem für Produkte und Dienstleistungen.
In Österreich bist du verpflichtet, die Gesetze zur Barrierefreiheit einzuhalten, je nachdem, ob du eine öffentliche Stelle oder ein privates Unternehmen bist und welche Art von Produkten oder Dienstleistungen du anbietest.

Ab 28. Juni 2025 tritt das BaFG in Kraft, das private Unternehmen verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um und gilt für:

Produkte (nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht), wie PCs, Smartphones, E-Reader, Smart-TVs, Spielkonsolen, Bankomaten, Fahrkartenautomaten und andere Selbstbedienungsterminals.

Dienstleistungen, wie E-Commerce (Online-Shops), E-Banking, Online-Ticketing, Videotelefonie, Online-Messengerdienste, E-Books und bestimmte Verkehrs- oder Kommunikationsdienste.
Beispiele: Websites mit Online-Terminbuchung (z. B. bei Ärzten oder Friseuren) oder Webshops müssen barrierefrei gestaltet sein.

Ausnahmen:
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gelten Erleichterungen. Ausnahmen gelten, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung des Produkts oder eine unverhältnismäßige Belastung (z. B. unverhältnismäßig hohe Kosten) verursachen. Dies muss jedoch im Einzelfall nachgewiesen werden. Für bestehende Produkte oder Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis 27. Juni 2030, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen müssen jedoch sofort barrierefrei umgesetzt werden.

Strafen:
Verstöße gegen das BaFG können mit Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Das Sozialministeriumservice überwacht die Einhaltung und kann Korrekturmaßnahmen oder Produktrückrufe anordnen.

Das BGStG verlangt, dass Waren, Dienstleistungen und Informationen, die öffentlich angeboten werden, barrierefrei zugänglich sein müssen. Dies gilt für alle Unternehmen, die Angebote für die Allgemeinheit bereitstellen, unabhängig von ihrer Größe. Beispielsweise müssen Geschäftsräume (z. B. Lokale) frei von baulichen Barrieren sein, und Websites oder Broschüren müssen für alle zugänglich sein.

Eine Zumutbarkeitsprüfung wird durchgeführt, um festzustellen, ob die Beseitigung von Barrieren wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Verstößen kann eine Diskriminierungsklage mit Schadenersatzanspruch drohen.

Unternehmen mit mehr als 400 Beschäftigten müssen ab 1. Januar 2025 einen Barrierefreiheitsbeauftragten und einen Stellvertreter für fünf Jahre ernennen. Diese sind verantwortlich für die Identifizierung von Missständen, das Einbringen von Vorschlägen und die Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen.

Österreich verpflichtet, die Gesetze zur Barrierefreiheit einzuhalten, wenn:

Du eine öffentliche Stelle bist (sofort, gemäß WZG und BGStG).

Du ab 28. Juni 2025 Produkte oder Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie anbietest, die unter das BaFG fallen (z. B. E-Commerce, Online-Dienste).

Du öffentlich zugängliche Waren, Dienstleistungen oder Gebäude anbietest (gemäß BGStG, abhängig von der Zumutbarkeitsprüfung).

Du ein Unternehmen mit mehr als 400 Beschäftigten bist (Barrierefreiheitsbeauftragter ab 1. Januar 2025).

Empfehlung:
Prüfe, ob dein Unternehmen unter die genannten Kriterien fällt, und beginne frühzeitig mit der Umsetzung, um Strafen (bis zu 80.000 Euro) oder Imageschäden zu vermeiden. Für weitere Informationen kannst du die Website des Sozialministeriums (www.sozialministeriumservice.at) (www.sozialministeriumservice.at) oder der Wirtschaftskammer Österreich (www.wko.at) (www.wko.at) besuchen.

Quellen:
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)
Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act)

Grafik: CanvaPro Account Autor

Für alle betroffenen Firmen, Institutionen, Personen, Verantwortlichen sowie für die Zuständigen gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908
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