In einem bemerkenswerten Bescheidspruch der Datenschutzbehörde DSB-D123.942/0004-DSB/2019 vom 27.8.2019 wurden interessante Überwachungsmaßnahmen legalisiert. Um was geht es? Es geht um Krankenzimmer in der Gesundheitrehabilitation die mit elektronischen Türschlössern (Verriegelung mittels Türchip) und Bewegungsmeldern ausgestattet sind. Diese digitalen Überwachungsmaßnahmen dienen in der betroffenen Gesundheitseinrichtung der elektronischen Zimmerbelegungserkennung.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 11. Dezember 2018 bis 8. Jänner 2019 Patient im Rehabilitationszentrum Bad N***. Der Beschwerdeführer war in einem Einzelzimmer untergebracht. Das Rehabilitationszentrum Bad N*** ist auf Herz- und Kreislauferkrankungen spezialisiert und liegt in einer großen Grünanlage, in der sich Patienten frei bewegen können.
Seit der Modernisierung der Einrichtung 2016 sind alle Zimmer mit Bewegungsmeldern und elektronischen Türschlössern, welche mittels codiertem Chip-Schlüssel versperrbar sind, ausgestattet. Es werden keine Bewegungsprofile erstellt und keine Aufzeichnungen über Bewegungsmuster erhoben. Zweck der Anlage ist eine elektronische Zimmerbelegungserkennung. Von berechtigten Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin kann diese Information im Anlassfall abgerufen werden.
Den gesamten Bescheid der Datenschutzbehörde können Sie über den Downloadlink am Ende des Artikels nachlesen.
Zitat aus dem Bescheid der Datenschutzbehörde: „Wie schon dargestellt, hat die Beschwerdegegnerin durch die elektronische Zimmerbelegungserkennung die Möglichkeit zu erheben, ob sich der Beschwerdeführer in seinem Zimmer befindet und werden diese Informationen im Einzelfall ausgewertet – weitere Informationen sind dadurch nicht eruierbar. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdegegnerin über den Tag hinweg bei der Verabreichung der Mahlzeiten und Therapieeinheiten auch ohne elektronische Zimmerbelegungserkennung möglich ist, den Aufenthaltsort zu bestimmen.
Die Datenschutzbehörde gelangt daher zum Schluss, dass die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung geeignet und verhältnismäßig ist, um die wechselseitigen Rechte und Pflichten der involvierten Parteien im Rahmen einer Rehabilitation zu wahren.“
Die Beschwerde eines betroffenen Patienten zu diesen Überwachungsmaßnahmen wurde durch die DSB abgewiesen.
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Quellen:
Buchtipp Datenschutzrecht 3. Auflage mehrmalige Fundstellen
DSB-D123.942/0004-DSB/2019 vom 27.8.2019
Download Urteil DSB:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Dsk/DSBT_20190827_DSB_D123_942_0004_DSB_2019_00/DSBT_20190827_DSB_D123_942_0004_DSB_2019_00.pdf
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Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908 Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/ Schreiben Sie mir zum Thema Vertrauliche Kommunikation über: Threema ID hcclnoname: WUU3ZJJV Signal-Messenger oder persönliche Treffen: Face-to-Face |