Im Juni 2024 berichtete BKVTV.at unter dem Titel “ Der Antarktisvertrag der Republik Österreich 1959″ über den Antartkisvertrag und Anfragen dazu in den zuständigen Ministerien. Diese liegen nun vor. Die Rupublik Österreich hat seit Inkrafttreten des #Antarktisvertrages keine eigene wissenschaftliche Expedition in die Antarktis entsandt und betreibt auch keine ständige wissenschaftliche Forschungsstation in der Antarktis. So viel zur Forschung und zum Wissen über die Antarktis.
Auskunft vom Außenministerium zum Antarktisvertrag nach dem Auskunftspflichtgesetz:
Österreich bekundet kein Interesse an erheblicher wissenschaftlicher Forschungsarbeit
Österreich ist dem Antarktis-Vertrag mit Wirkung vom 25. August 1987 gem. Art. XIII beigetreten. Österreich ist somit Vertragspartei, zählt jedoch mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. IX Abs. 2 nicht zu den Konsultativparteien des Vertrags. Den Status als Konsultativpartei erhalten gem. Art. IX Abs. 2 nur jene beigetretenen Staaten, die ihr Interesse an der Antarktis durch die Ausführung erheblicher wissenschaftlicher Forschungsarbeiten in der Antarktis, wie die Einrichtung einer ständigen wissenschaftlichen Forschungsstation oder die Entsendung einer (eigenen) wissenschaftlichen Expedition, bekunden.
Als Vertragspartei nur wenige Berechtigungen im Zuge des Antarktisvertrages
Interessant zu Antarktis Staatsvertrag ist der Umstand, dass Vertragspartnern auch verschiedene Rechte daraus erwachsen und die öffentlichen Fundstellen dazu ziemlich dürftig sind. Um die Ziele dieses völkerrechtlichen Antarktisvertrages zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten ist jeder Vertragspartei (wenn der Mitgliedsstatus erfüllt und angenommen ist) zu verschiedenen Aktivitäten berechtigt. Österreich ist somit in seinen Aktivitäten in der Antartik ziemlich eingeschränkt:
- Österreich kann keine Beobachter benennen.
- Österreich kann keine Inspektionen durch Beobachter durchzuführen.
- Diese österreichischen hat keinen freien Zugang zu allen Gebieten der Antarktis.
- Österreich kann keine Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Antarktis durchführen.
So steht etwa das Recht zur Entsendung von Beobachtern gem. Art. VII und das Recht zur Durchführung von Luftbeobachtungen über der Antarktis gem. Art VII Abs. 4 nur den Konsultativparteien zu. Berichte der in Art. VII des Vertrages genannten Beobachter gem. Art. IX Abs. 3 sind laut den Vertragsbestimmungen nur den Vertretern der Konsultativparteien zu übermitteln. Österreich kommen diese Rechte als Vertragspartei ohne Konsultativstatus nicht zu.
Quellen: Mein Grundsatzartikel vom Juni 2024
https://bkftv.at/2024/06/22/klima-der-antarktisvertrag-der-republik-oesterreich-1959/
2.August 2024 – Auskunft aus dem zuständigen Außenministerium
(hu) ++ende++
Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908 Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/ Schreiben Sie mir zum Thema Vertrauliche Kommunikation über: Threema ID hcclnoname: WUU3ZJJV Signal-Messenger oder persönliche Treffen: Face-to-Face |