Da wurden doch wirklich jemanden 16 Millionen Euro Strafe in einer Datenschutzsache auferlegt. Geldbuße gemäß § 30 DSG. Revision ist zulässig. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Geldbuße wurde gemäß § 30 DSG auf EUR 16.000.000 (in Worten: sechzehn Millionen Euro) und die Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs 2 VStG auf EUR 1.600.000 (in Worten: eine Million und sechshunderttausend Euro) herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt.
Auszug: „….Die Marketingkategorie „ XXXX -Affinität“ setzt sich aus den Datenfeldern „ÖVP AFFIN“, „SPÖ AFFIN“, „FPÖ AFFIN“, „NEOS AFFIN“ und „GRÜN AFFIN“ zusammen, denen jeweils ein einzelner Wert, nämlich „sehr niedrig“, „niedrig“, „hoch“ oder „sehr hoch“, zugeordnet sein kann…. Die Reduktion der Anzahl der Betroffenen war nicht stärker zu berücksichtigen, weil im Endergebnis die Beschwerdeführerin dennoch über einen längeren Zeitraum systematisch einen Großteil der in Österreich lebenden Menschen nach ihren vermuteten politischen Interessen eingestuft hat.“
Für alle betroffenen Firmen, Institutionen, Personen und Verantwortlichen sowie für die Zuständigen gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++
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Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908 Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/ Schreiben Sie mir zum Thema |