Eisenstadt, 3. 4. 2025
Maul- und Klauenseuche: Landwirtschaftskammer begrüßt strenge Maßnahmen und ersucht Bevölkerung um Mithilfe
Die in Ungarn und zuletzt auch Slowakei festgestellten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) stellen für die Tierhaltungsbetriebe im Burgenland ein erhebliches, teils existenzbedrohendes Risiko dar. Mit derzeitigem Stand ist noch kein positiver Fall der Maul- und Klauenseuche in Österreich aufgetreten. „Ein Ausbruch wäre neben dem wirtschaftlichen Schaden auch mit großer emotionaler Belastung für die Tierhalter und aufgrund der dann notwendigen Keulungen mit enormem Tierleid verbunden. Es gilt daher alle verhältnismäßigen Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, eine Ausbreitung in Österreich bzw. im Burgenland möglichst zu verhindern. Deshalb begrüßen wir die Schließung kleiner Grenzübergänge, sowie die strengen Kontrollen an den großen Grenzübergängen“, sagt Präsident der Landwirtschaftskammer Burgenland Nikolaus Berlakovich.
Weiters fordert er von den zuständigen Stellen in Bund und Land, dass schnellstens weitere Vorbereitungen getroffen werden, um bei Bedarf – zum Schutz unserer Betriebe – schnell auf neue Entwicklungen reagieren zu können.
Appell an die Bevölkerung: „Bitte helfen Sie mit!“
„Auch, wenn viele Menschen glauben, dass sie keine Berührungspunkte mit dieser Seuche haben, appellieren wir dennoch, dass Jeder und Jede dazu beitragen kann, dass diese Seuche nicht in Österreich eingeschleppt wird. Unsere Bäuerinnen und Bauern tun ihr Bestes, um ihre Tiere zu schützen. Helfen auch Sie mit, indem sie sich von Klauentieren wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Alpakas und Farmwild fernhalten“, hebt Berlakovich hervor. Denn die Übertragung kann sowohl über Tiere, Schuhe, Kleidung, Gegenstände, Luft, als auch über Menschen erfolgen. Für die Menschen ist die Maul- und Klauenseuche aber ungefährlich.
Die Bevölkerung wird daher dringend ersucht:
- Nicht unbedingt notwendige Reisen in die betroffenen Gebiete zu machen.
- Fremde Ställe nicht zu betreten.
- Keine Speisereste an Nutztiere zu verfüttern.
- Auf die Hygiene zu achten und Desinfektion zu verwenden.
- Die Anweisungen der Behörden zu befolgen.
Versorgungssicherheit in Gefahr
Es gilt jetzt, diese strengen Maßnahmen auch allen anderen Branchen und Bevölkerungsgruppen verständlich zu machen. „Mit unserem Appell an die Bevölkerung wollen wir auf den Ernst der Lage hinweisen. Denn bei Ausbruch dieser Seuche trifft es – neben dem Tierleid und den wirtschaftlichen Existenzen – schlussendlich auch die Konsumentinnen und Konsumenten. Denn durch die fehlende Versorgung mit diesen Lebensmitteln kommt es zu Preissteigerungen, Engpässen und einem höheren Abhängigkeitsrisiko bei Importen. Und das will sicher niemand“, betont Berlakovich. Ein Beispiel: Die Beweidung des Nationalparks ist essentiell und sollte nicht gefährdet werden. Letztendlich profitiert auch der Tourismus von der Gestaltung der Landschaft durch die Rinder.
Im Burgenland gibt es insgesamt rund 1338 Betriebe, davon 316 Rinderbetriebe, 267 Schweinehalter, 410 Schafhalter, 221 Ziegenhalter, ca. 76 Farmwildhalter (Damwild, Rothirsch, etc.) und 48 Alpakabetriebe, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche betroffen wären.
Grenzübergänge werden geschlossen!
Operative Umsetzung und Information – Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen zur Slowakischen Republik und Ungarn
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche – Unterstützung der Gesundheitsbehörden durch die Polizei
Auf Grund der in Ungarn und der Slowakei grassierenden Maul- und Klauenseuche wurden auch in Österreich – über Ersuchen der Gesundheitsbehörden – Maßnahmen ergriffen.
Seit Ende der vergangenen Woche werden daher im Rahmen der ohnehin bestehenden Grenzkontrollen (zur Slowakei bestehen Grenzkontrollen seit Herbst 2023 und zu Ungarn bestehen Grenzkontrollen seit Herbst 2015), im Auftrag der Gesundheitsbehörden polizeiliche Maßnahmen gesetzt.
Polizeiliche Maßnahmen an der Grenze
Folgende Maßnahmen werden durch Polizistinnen und Polizisten seit Ende letzter Woche gesetzt:
- Anhaltung von Fahrzeugen
- Überprüfung der notwendigen Dokumente
- Kontrolle der Fahrzeuge
Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Maul- und Klauenseuche – Schließung von kleineren Grenzübergangstellen
Zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche, insbesondere einem Übergreifen auf österreichische Grenzbezirke, werden daher folgende Grenzübergänge (laut beigefügter Verordnung) ab Samstag, 05.04.2025 vorübergehend geschlossen. Die Grenzübergänge wurden in enger Abstimmung mit den betroffenen Gesundheitsbehörden (Land NÖ und Burgenland), den Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer) und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Tourismus und Regionen festgelegt.
In Niederösterreich betrifft dies:
- Fähre Angern an der March
- Radfahrbrücke Schloss Hof
Ebenso betrifft dies die vorübergehend verordnete Grenzübergangsstelle:
- Fußgänger- und Radfahrbrücke Marchegg (Verordnung des Landespolizeidirektors von Niederösterreich vom 16. Oktober 2024 tritt außer Kraft)
Umsetzung:
Die Sicherungen und Kontrollen der Grenzübergänge werden ebenfalls durch die jeweiligen Landespolizeidirektionen aus Eigenem durchgeführt. Geschlossene Grenzübergänge stellen im Gegensatz zu Grenzkontrollen an geöffneten Übergängen eine weniger personalintensive Maßnahme dar und werden in unterschiedlicher Stärke und Intensität durchgeführt.
Um die polizeilichen Kontrollen nicht zu konterkarieren bitten wir um Verständnis, dass wir keine näheren Details, insbesondere Kontrollzeiten, Personalstärke, Form der Kontrollen etc. an den diversen Örtlichkeiten bekanntgeben können.
Generelle Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung
Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung – wie das Festlegen und Umsetzen von Desinfektionsmaßnahmen (zB auch im Bereich der Grenzkontrolle) – sind durch die Gesundheitsbehörden in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich anzuordnen.
Diese sind grundsätzlich die Länder, bzw. Bezirksverwaltungsbehörden (siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012588), insbesondere ab § 39 ff.)
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