Wien, 24. 1. 2021
Verlängerung des Lockdowns bis vorerst 3. Februar 2021 – Verordnung soll voraussichtlich bis einschließlich 7.2. gelten
Mit 25.1. treten die folgenden Neuerungen in Kraft:
Der Mindestabstand wird von 1 Meter auf 2 Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind natürlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.
Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend sein:
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Fahrgemeinschaften
- Seil- und Zahnradbahnen
- Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
- Märkte (indoor und outdoor)
- Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
- Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken.
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.
Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
- Lehrerinnen/Lehrer und Elementarpädagoginnen/-pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen/Schülern
- Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
- Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
- Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern) vorgeschrieben.
Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich.
Freizeit: Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen.
Sport: Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden.
Häufig gestellte Fragen zu den Maßnahmen ab 25. Jänner
Häufig gestellte Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen finden Sie hier:Häufig gestellte Fragen und Antworten (PDF, 122 KB)