Eisenstadt, 8. 5. 2021
„In den vergangenen Tagen häuften sich beim ARBÖ Anfragen von Autofahrern, die eine Ausfahrt am Muttertag planen. Denn viele wissen nicht, was bei den aktuellen Covid-19-Bestimmungen erlaubt ist“, berichtet ARBÖ-Landesdirektorin Gabi Rittenbacher. „Wen darf ich im Auto mitnehmen?“ „Muss ein Mund- und Nasenschutz getragen werden?“ „Was gilt, wenn ich schon geimpft wurde?“. Dies waren die am häufigsten gestellten Fragen, die die Menschen in Bezug auf die geltende Covid-19-Verordnung beschäftigten.
„Der ARBÖ hat die wichtigsten Antworten zusammengefasst, damit die Burgenländer wissen, was beim Ausflug am Muttertag möglich ist“, sagt Rittenbacher.
Darf ich aktuell uneingeschränkt Auto fahren?
Tagsüber, zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs uneingeschränkt erlaubt, und somit auch das Autofahren. Nachts, zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr darf man nur zu bestimmten Zwecken, wie etwa der physischen oder psychischen Erholung den privaten Wohnbereich verlassen.
Heißt das für den Muttertagsausflug, dass ich um spätestens 20:00 Uhr wieder im eigenen Wohnbereich sein muss?
Nein. Ein Ausflug ins Freie etwa gilt als Tätigkeit zur physischen oder psychischen Erholung. Somit handelt es sich hierbei um einen triftigen Grund, sich auch nach 20:00 Uhr außerhalb des privaten Wohnbereichs aufzuhalten.
Darf ich meine Mutter im Auto zu einem Ausflug mitnehmen?
Grundsätzlich darf man jemanden mitnehmen. Allerdings dürfen bei Mitnahme einer haushaltsfremden Person nur zwei Personen pro Sitzreihe sitzen, und alle Insassen müssen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.
Muss ich einen Mund- und Nasenschutz tragen?
Ja. Sofern die Mutter oder ein anderer Fahrzeuginsasse nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss eine FFP2-Maske oder eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard getragen werden.
Was gilt, wenn ich schon geimpft wurde?
Die Impfung hat derzeit noch keine Auswirkungen auf Verhaltensvorschriften.
Bis wann gelten diese bundesweiten Bestimmungen?
Die 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit Ablauf des 18. Mai 2021 außer Kraft.
Darf ich einen Ausflug in ein anderes Bundesland machen?
Ja, grundsätzlich ist das erlaubt. Es gibt aber in einigen westlichen Bundesländern wie in Tirol, Vorarlberg und Salzburg Regionen mit Testpflicht bei der Ausreise. Ausnahmen gibt es für den Transitverkehr, sowie für Personen, die in den letzten drei Monaten einen Antikörper-Test gemacht haben oder in den letzten sechs Monaten an Covid-19 erkrankt waren. In diesen Fällen muss die entsprechende Bestätigung mitgeführt werden!
Alle Details zu den aktuellen Bestimmungen gibt es unter www.arboe.at!