Eisenstadt, 2. 6. 2021
Das Fahrrad ist eines der Hauptfortbewegungsmittel im Alltag, überall präsent in der Stadt und auf dem Land. Nur ein sicheres Fahrrad ermöglicht sichere und möglichst gefahrlose Fortbewegung, minimiert das Unfallrisiko und fördert die Freude an der sportlichen Betätigung an der frischen Luft. Anlässlich des Welt-Fahrradtages am morgigen 3. Juni will die Polizei im Rahmen des Projektes „Gemeinsam.Sicher mit dem Fahrrad“ auf einige interessante Fakten rund um das Fahren mit dem Fahrrad bzw. E-Bike hinweisen.
Bei fast allen Verkehrsarten wurde 2020 ein Rückgang der verletzten oder getöteten Personen verzeichnet. So verunglückten 2020 durchschnittlich pro Tag 16 PKW-Insassen und drei Fußgängerinnen und Fußgänger weniger als 2019. Während des ersten („harten“) Lockdowns gab es sogar ein Minus von durchschnittlich 47 Pkw-Insassen und sieben Fußgängerinnen und Fußgänger pro Tag. Lediglich die Anzahl der verunglückten Radfahrerinnen und Radfahrer stieg im Jahr 2020, nämlich um 14%. Das entspricht pro Tag einem Plus von drei verunglückten Radfahrerinnen und Radfahrer. In den vergangenen knapp 30 Jahren verletzten sich nicht so viele Radfahrerinnen und -fahrer wie 2020.
Während sich in den letzten 30 Jahren der Anteil der Pkw bei den Alleinunfällen von 62% auf 29% mehr als halbierte, verdreifachte sich der Anteil der Fahrräder von 11 % auf 39 %. Allein 2020 stieg der Anteil der Fahrradunfälle an den Alleinunfällen um 8%-Punkte (2019: 31%). Damit sind die Fahrräder bei den Alleinunfällen erstmals die dominierende Verkehrsart.
E-Bikes
Die Zahl der verletzten E-Bike-Fahrer nimmt seit Jahren rasant zu. Jeder vierte verletzte Radfahrer saß im Jahr 2020 auf einem Elektrofahrrad. Knapp 60 Prozent der Todesopfer verunglückten im Vorjahr mit einem E-Bike.
In der StVO ist ein Fahrrad definiert als ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. Aber auch Fahrräder mit Tretunterstützung, sogenannte Pedelecs, und E-Bikes, also elektrisch angetriebene Fahrräder ohne Tretunterstützung, sind Fahrräder im Sinne der StVO.
Sowohl bei Pedelecs als auch bei E-Bikes, darf die maximale Antriebsleistung des E-Motors einen bestimmten Maximalwert nicht übersteigen und die Bauartgeschwindigkeit nicht höher als 25 km/h sein.
Wird einer dieser definierten Werte überschritten, so handelt es sich nicht mehr um ein Fahrrad, sondern um ein Moped. Damit würden auch die (strengeren) Gesetze wie Ausweis- und Helmpflicht zur Anwendung kommen.
Ein E-Fahrrad muss auf Radfahranlagen benützt werden, außer es ist mehrspurig und bis 80 cm breit oder es zieht einen Anhänger bis zu 80 cm Breite. Dann darf man damit wahlweise auch auf der Fahrbahn fahren. Fahren auf dem Gehsteig ist – wie mit einem herkömmlichen Fahrrad auch – verboten. Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen oder in Wohnstraßen erlaubt.
Das Mindestalter, ab dem man ohne Begleitung unterwegs sein darf, beträgt 12 Jahre, außer man hat einen Radfahrausweis erworben. Es gelten dieselben Ausrüstungsvorschriften wie für herkömmliche Fahrräder (Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Rückstrahler und Reflektoren an Speichen und Pedalen) sowie die 0,8-Promillegrenze.
Im Burgenland ereigneten sich im Jahr 2020 insgesamt 131 Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrradfahrern sowie 33 Unfälle, an denen E-Bike – Lenker beteiligt waren. Ein Jahr zuvor war die Anzahl mit 119 bzw. 26 Vorfällen weitaus niedriger.
Bemerkenswert ist, dass im Burgenland kein Fahrradfahrer 2020 bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam, während ein E-Bike – Lenker starb (Vergleichszahlen 2019: drei getötete Fahrradfahrer, kein E-Bike – Lenker).
Auch die Unfallursachen wurden statistisch ausgewertet. Die Anzahl an Verkehrsunfällen, an denen (E-) Radfahrer vermutlich als Hauptverursacher zu werten waren, stieg im Burgenland vom Jahr 2018 von insgesamt 73/11 (Radfahrer/E-Biker) bis zum Jahr 2020 auf 93/26.
Im Burgenland ereigneten sich seit Jahresanfang (bis Mai) insgesamt 23 Verkehrsunfälle mit Fahrrädern, bei denen es auch Verletzte gegeben hat.
Ausblick 2021
Bis zum 17.05.2021 kamen bisher in Österreich 98 Menschen im Straßenverkehr ums Leben.
Radfahrer: Bis zum 17.05.2021 kamen bisher in Österreich 10 Radfahrer im Straßenverkehr ums Leben, davon 4 E-Bike-Fahrer.
Sicherheit beim Fahrradfahren als oberstes Gebot
Aus diesem Grunde weist die Polizei auf die wichtigsten Sicherheitsregeln beim Radfahren hin:
Jedes Fahrrad (ausgenommen Rennräder) muss über eine gewisse Grundausrüstung verfügen. Diese umfasst:
- zwei unabhängige Bremsen
- Rückstrahler: vorne weiß, hinten rot
- seitliche, gelbe Rückstrahler oder reflektierende Reifen (weiß oder gelb)
- gelbe Rückstrahler an Pedalen oder Pedalkurbeln
- Glocke oder Hupe
- Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: weißes Vorderlicht und rotes Rücklicht. Das rote Rücklicht darf auch blinkend sein.
Fahrräder und E-Bikes müssen vorne mit einem hellen weiß oder hellgelb leuchtenden, fest am Rad angebrachten Scheinwerfer ausgestattet sein, der die Fahrbahn mit ruhendem Licht beleuchtet – ein Blinklicht vorne ist nicht erlaubt.
Hinten ist ein rotes Rücklicht vorgeschrieben, dieses darf auch blinken und z. B. am Rucksack angebracht sein.
Die Beleuchtung darf bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.
Fahrräder und E-Bikes müssen zusätzlich mit Reflektoren ausgerüstet sein: vorne weiß, hinten rot, an den Pedalen nach vorn und hinten gerichtete Reflektoren, an den Rädern Katzenaugen oder alternativ Reifen mit reflektierenden Umrandungen.
Stürzt man mit dem Fahrrad bei 30 km/h, entspricht die umgerechnete Fallhöhe etwa vier Metern. Zwar gilt die Radhelmpflicht nur für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, das Tragen eines Helmes wird aber auch darüber hinaus empfohlen, um potenziellen Kopfverletzungen vorzubeugen.
Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen vorhanden, muss dieser genutzt werden, sofern es zumutbar ist (bspw. darf bei Baustellen auf die Straße ausgewichen werden).
Ausnahme gilt für Trainingsfahrten mit dem Rennrad.
Ist der Radweg nicht benutzungspflichtig, muss er auch nicht benutzt werden.
Rennradfahrende dürfen die Straße benützen, sofern ihr Fortbewegungsmittel die Rennraddefinition der StVO erfüllt und der Fahrer durch entsprechende Kleidung als Rennradfahrender erkennbar ist, d.h. durch Tragen eines Radtrikots. Wer auf dem Rennrad im Anzug zur Arbeit fährt, muss demnach den Radweg nutzen.
Unbeliebt bei Autofahrern und nur bedingt gestattet ist das Nebeneinander fahren. Dieses ist erlaubt auf Radwegen, Fahrradstraßen, Fußgänger- bzw. Begegnungszonen und in Wohnstraßen. Im öffentlichen Verkehr ist Nebeneinander fahren nur bei Rennradtrainingsfahrten gestattet, wobei nur der äußerste rechte Fahrstreifen verwendet werden darf.