Eisenstadt, 25. 8. 2021
Im wesentlichen erhoben die Klägerinnen in den verbundenen Verfahren zwei Verschuldensvorwürfe gegen das Land.
1.) Nämlich einerseits die Bestellung des Dkfm. N. und der T. zum Revisor, obwohl diese auch Jahresabschlussprüfer der Commerzialbank waren (sog. Doppeltätigkeit) wegen Befangenheit / Gefahr der Selbstprüfung.
Das Vorliegen der Befangenheit und Rechtswidrigkeit wurde im Urteil verneint. Nach der Begründung des Urteils lasse sich aus diversen Rechtsnormen ableiten, dass diese Doppeltätigkeit vom Gesetzgeber so vorgesehen bzw. zumindest toleriert sei. Aus den erläuterten Bemerkungen zum Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 ergebe sich, dass, um die Kosten der damit verbundenen Doppelprüfung der (Tochter)Kapitalgesellschaften durch ihren Abschlussprüfer und den Revisor der Muttergesellschaften möglichst gering zu halten, sich der im Rahmen der Konzernrevision eingesetzte Revisor der Ergebnisse der Abschlussprüfung bedienen können solle. Die Tätigkeit derselben Person als Revisor und als Abschlussprüfer der prüfungspflichtigen Tochtergesellschaft führe zu Synergieeffekten und zu einem noch besseren Einblick in die Tochtergesellschaften.
2.) Vorwurf der Verletzung von Prüf-/Überwachungspflicht.
Der Burgenländischen Landesregierung seien die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbandes nach dem GenRevG 1997 zugekommen. Nach § 1 Abs 2 GenRevG habe sich die Revision auch auf das Tochterunternehmen zu beziehen. Das GenRevG sei ein Schutzgesetz auch zugunsten der Gläubiger des Tochterunternehmens Commerzialbank. Nach § 5 Abs 4 GenRevG 1997 habe der Revisor den Revisionsbericht zu prüfen, was jedoch nicht ausreichend erfolgt sei.
Eine Haftung scheitere jedoch daran, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Prüfverhalten eingetreten wäre.