Neuregelung der Corona-Maßnahmen ab 24. März 2022

Eisenstadt, 24. 3. 2022

Seit 5. März gelten in Österreich weitreichende Lockerungsschritte. Durch die Neubewertung der Lage durch die Expertinnen und Experten hat das Gesundheitsministerium eine Neuregelung der Corona-Maßnahmen veröffentlicht. Diese 1. Novelle zur COVID-19 Basismaßnahmenverordnung wurde nunmehr kundgemacht und tritt mit 24.3.2022 um 0 Uhr in Kraft. Sie tritt mit 16.4.2022 außer Kraft.

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Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig bis voraussichtlich 16.4.2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.

Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien | Sonderbestimmungen Burgenland

Neuerungen ab 24. März (1. Novelle COVID-19-Basismaßnahmenverordnung):

  • grundsätzliche Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf sämtliche „Indoor-Bereiche“
  • Nachtgastronomie: FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis (Wahlmöglichkeit)
  • Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern:
    • Indoor-Zusammenkünfte mit Fixplätzen: FFP2-Maskenpflicht
    • Indoor-Zusammenkünfte ohne Fixplätze: FFP2-Maskenpflicht oder 3G-Nachweis (Wahlmöglichkeit)

Arbeitsorte

  • Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsort in geschlossenen Räumen, außer physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwände)
  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht.
  • 3-G-Nachweispflicht nur mehr zum Teil aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)

 

Neue Teststrategie / Neue Quarantäneregeln

Das Gesundheitsministerium hat am 21.3.2022 gelockerte Regelungen betreffend der Quarantäne für Kontaktpersonen von Infizierten veröffentlicht.

  • Bisher mussten nicht vollständig gegen das Coronavirus geschützte Personen nach einem Kontakt für zehn Tage in Quarantäne. Diese Regelung wird nunmehr durch eine Verkehrsbeschränkung ersetzt.
  • Ungeschützte Kontaktpersonen (weder geimpft noch genesen) dürfen daher mit Maske zur Arbeit gehen, Einkäufe erledigen und ins Freie gehen. Der Besuch von Veranstaltungen und Gastronomie ist aber weiterhin nicht erlaubt.

Teststrategie ab 1. April 2022 lt. Ankündigung der Regierung:

  • Ab Anfang April stehen pro Person und Monat je fünf PCR- und fünf Antigen-Tests gratis zur Verfügung.

 

Corona-Kurzarbeit: Verlängerung ab 31.3.2022 – Antrag rechtzeitig stellen!

Bei vielen Unternehmen (insbesondere bei besonders betroffenen Betrieben) läuft der beantragte Förderzeitraum mit 31. März 2022 aus. Damit eine fristgerechte und korrekte Verlängerung bzw. Beendigung erfolgt, sollten folgende Detailinformationen beachtet werden:

  • Neue Erstbegehren und auch Verlängerungsbegehren müssen immer vor Beginn der neuerlichen Laufzeit eingebracht werden.
  • Vorzeitige Beendigungen müssen unverzüglich und nachweislich bekannt gegeben werden.
  • Sind Beendigungen auf das beantragte Laufzeitende zurückzuführen, besteht keine Meldepflicht – hier ist lediglich der Durchführungsbericht zu übermitteln.

Detailinformationen: Höchstdauer der Kurzarbeit
Die Bundesregierung hat angekündigt, die maximale 24-monatige Dauer der Kurzarbeit für jene Unternehmen, die auf Grund der Pandemie seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren, auf maximal 26 Monate zu verlängern.

Ungeachtet dessen ist auch in diesen Fällen das (Verlängerungs-)Begehren jedenfalls VOR Beginn des neuen Projekts zu stellen.

Ende der „besonderen Betroffenheit“ mit 31. März 2022
Die „besondere Betroffenheit“ (=100 Prozent Beihilfe) endet für alle Unternehmen mit 31. März 2022. Damit erhalten ALLE Unternehmen ab 1. April 2022 nur mehr die gekürzte 85-prozentige Beihilfe.

Bei einem Arbeitszeitausfall von über 50 Prozent gilt nun für ALLE Unternehmen, dass Beilage 2 der Sozialpartner-Vereinbarung auszufüllen ist.


ÖFB Update Covid-19-Regeln mit 24. März 2022

die 1. Novelle zur Covid-19-Basismaßnahmenverordnung der Bundesregierung, welche mit heute (24. März) gilt, bringt eine Änderung mit sich. Erneut dürfen wir zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten weiterhin ersuchen, den Kontakt mit den lokalen Behörden herzustellen. Weiters weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Information ausschließlich um die Regelungen des Bundes handelt.

 

Die Änderung wirkt sich wie folgt auf den Fußball aus:

  • Auf Outdoor-Sportstätten ist in geschlossenen Räumen der Sportstätte ab dem 14. Geburtstag eine FFP2-Maske und ab dem 6. Geburtstag ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies bedeutet, dass in den Kabinen (ausgenommen Duschräumen), im Kantineninnenbereich (ausgenommen an vorgesehenen Verabreichungsplätzen und während der Konsumation von Speisen und Getränken) sowie allgemein in den Sanitäranlagen (WC) Maskenpflicht gilt (ausgenommen ist auch die Sportausübung selbst) .

 

  • Auf Indoor-Sportstätten (Sporthalle udgl.) ist ab dem 14. Geburtstag eine FFP2-Maske und ab dem 6. Geburtstag ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (ausgenommen bei der Sportausübung und bei der Konsumation von Speisen und Getränken bzw. an vorgesehenen Verabreichungsplätzen).  Ausgenommen von der Maskenpflicht auf Indoor-Sportstätten sind Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Teilnehmern, sofern alle Teilnehmer ab dem 12. Geburtstag einen 3G-Nachweis (Getestet, Geimpft, Genesen) erbringen und dies vom Betreiber entsprechend kontrolliert wird.

 

Wir haben die Änderungen bereits in das ÖFB-Musterpräventionskonzept eingearbeitet.

 

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