ELGA: #eImpfpass mit 300924 in Kraft – kein Optout möglich!

Seit 30.09.24 ist der Zwangs – #eImpfpass  – der eine eHealth-Anwendung darstellt – in Kraft. Einen Tag nach den Nationalratswahlen wurde des Zwangsimpfregister durch den eImpfpass abgelöst. Der Zwangs – eImpfpass stammt wie auch die misslungene Zwangs-Impfpflicht aus der „Feder“ der  ÖVPGRÜNEN Bundesregierung und ihrer Grünen Gesundheitsminister. Der europäische Gesundheitsdatenraum wirft bereits seinen mächtigen Schatten voraus um zukünftig jede Menge an Gesundheitsdaten der Österreicher aufzunehmen. Wohlgemerkt Daten die unter dem besonderen Schutz der DSGVO stehen.
Die Grundlagen wurden mit Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission bereits am 29. Juni 2018 mit der Ausgestaltung und Finanzierung des Pilotprojekts eImpfpass als eHealth-Anwendung festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurden mit einer Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie der Neuerlassung einer eHealth-Verordnung die Rechtsgrundlagen für die eHealth-Anwendung eImpfpass geschaffen.
Quelle: ELGA Account Autor

Der eImpfpass läuft als eHealth-Anwendung im System ELGA. Ein Einstieg durch die Patienten ist nur über das ELGA Portal möglich. Die tausenden Gesundheitsdienstleister benötigen eine e-Card Umgebung (GINA Box, Lesegerät und Router) um Speicherungen, Veränderungen oder Löschungen im eImpfpass durchführen zu können. Die Softwareanwendungen verschiedener Anbieter können zukünftig mit den externen Geräten der Ärzte und Spitäler kommunizieren. Mit dem eCard-Lesegerät oder EKG-, Spirometrie-, Urologie-, Ultraschall- und Augen-Geräten, wirbt https://www.care01.com/  auf ihrer Website.

Die Funktion „e‑Impfpass“ im e‑card System ermöglicht das Abfragen, Eintragen, Ändern und Stornieren von Impfungen sowie das Nachtragen von bereits durchgeführten Impfungen. Zusätzlich können „impfrelevante Erkrankungen“ und „Impfempfehlungen“ abgefragt, eingetragen, geändert und storniert sowie benutzerspezifische Voreinstellungen konfiguriert werden. Da nicht jedes impfende Gesundheitspersonal über einen e-card-Anschluss verfüget, ist eine österreichweite Erfassung der Impfdaten auch auf mobilen Geräten (Tablets) mittels der „e-Impfdoc App“ (www.e-impfdoc.at) möglich. Die Erfassung durch Gesundheitspersonal der Landessanitätsdirektionen erfolgt über vollintegrierte Software. Niedergelassenes Gesundheitspersonal mit e-card-Anschluss können Impfungen über die GINA-Box mittels Web-GUI erfassen. Die Integration in die bestehenden Arztsoftwaresysteme ist technisch ebenfalls möglich.

https://wiki.hl7.at

eImfpass Leitfaden HL7 Implementierung

Für die Modellierung der Inhalte des Impfpasses wurde das „Immunization Content (IC)“ Inhaltsprofil aus dem IHE Technical Framework „Patient Care Coordination (PCC)“ ausgewählt, das auch im Elektronischen Impf- und Immunschutzdossier der Schweiz verwendet wird und das als wesentliche Grundlage für diesen Leitfaden dient.

Die HL7 Implementierung finden sie hier: https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:E-Impfpass

Den kompletten eImpfpass Guide finden Sie hier https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:E-Impfpass_Guide

Die Digitalsisierung des gläsernen Patienten schreitet mit schnellen Schritten voran in Richtung digitaler Datenraum. Kann man dieser Gesundheitsdigitalisierung die im „erheblichen öffentlichen Interesse“ des Staates betrieben wird entkommen? Derzeit scheint eine Abmeldung/Optout von Zwangs-eIpfmpass nicht möglich zu sein. Die Hilfelinks in ELGA geben darüber Auskunft: NEIN!
Quelle: ELGA Website Hilfe
Ein Gesamt-Optout aus #ELGA hat derzeit nur in den Bereichen #eBefunde und #eMedikamention Wirksamkeit. Als freier Daten-Journalist startete gestern am 1.10.24 unser BKFTV Reporter Herbert Unger einen Selbstversuch mit öffentlicher journalistischer Begleitung, um die Möglichkeiten eines Ausstieges aus dem Zwangs-eImpass auszuloten.
BKFTV.at  wird über die Ergebnisse und Erkenntnisse laufend berichten und das Projekt begleiten:
Was hat unser Autor nun mit 1.10.2024 veranlasst:
  • Ein neuer Gesamt-Optout im Systeme ELGA
Was ist passiert beim einem Gesamt-Optout:
  • Der eImpfpass bleibt trotzdem voll aktiv!
Was folgt als Nächstes:
  • Ein Löschantrag aller personenbezogener Daten nach der DSGVO zu ELGA
  • Ein Löschantrag aller personenbezogener Daten nach der DSGVO zum eImpfpass
  • Ausschluss der Speicherung ALLER personenbezogenen Gesundheitsdaten im Zwangs-eImpfpass und in ELGA
Ab 1.1.2026 wurden durch die Bundesregierung bereits weitere gesetzliche Speicherungen im eImpfpass gesetzlich geregelt. Auch dazu wird ein Antrag gestellt, dass die Speicherung personenbezogener Daten zu diesen Vorgängen verweigert wird. Schön „versteckt“ in den Änderungen zum #Gesundheitstelematikgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 105/2024) wird nun ganz schön viel im Bereich von #ELGA beim #eIMPFREGISTER und beim #eIMPFPASS geändert und neu verfügt! Daher wird bereits jetzt mit Wirksamkeit 1.1.2026 ein Antrag gestellt, der die personenbezogene Speicherung von Gesundheitsdaten in den nachstehenden Bereichen sowohl im System ELGA als auch im System eImpfpass untersagt.
– Ausschluss der Speicherung von #Entlassungsbriefe
– Ausschluss #Laborbefunde
– Ausschluss Befunde der bildgebenden #Diagnostik
– Ausschluss #Medikationsdaten
NEU! Für den neuen eIMPFPASS ist im Vollbetrieb der #Gesundheitsminister zuständig!
Quelle – Screenshot/Bildzitat https://www.sozialministerium.at/Ministerium/Bundesminister-Johannes-Rauch.html
Es wird noch weit mehr gespeichert als 4 Impfungen. Anbieter, die Impfungen durchführen (eImpf‑Gesundheitsdiensteanbieter) haben – ab dem in einer Verordnung festzulegendem Zeitpunkt – Angaben im Impfregister zu speichern. Diese reichen von den persönlichen Daten der Bürger bis zu näheren Informationen zur verabreichten Impfung und zum Impfstoff. Wenn Antikörpertests ausgewertet werden, muss das Krankheitsbild, auf die sich diese beziehen, angeführt werden. Ebenfalls gespeichert werden impfrelevante Informationen. Jedenfalls gespeichert werden die Impfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Masern, Röteln, Hepatitis A und B, Varizellen, Polio sowie etwaige Antikörperbestimmungen.

Wie funktioniert e-IMPFDOC

Mit e-Impfdoc erhalten Sie Einblick in den elektronischen Impfpass Ihrer PatientInnen und können Impfungen einfach und schnell elektronisch erfassen. Um e-Impfdoc nutzen zu können, gibt es folgende VORAUSSETZUNGEN: Eintragung in die Ärzteliste („ius practicandi“ und ordentliches Mitglied in der Ärztekammer), Eintragung im Hebammenregister. https://www.itsv.at/cdscontent/?contentid=10007.861064&portal=itsvportal

Zur Sicherstellung der in Abs. 1 genannten Ziele ordnet das Gesundheitstelematikgesetz an: Es sind in ELGA ab den in § 27 Abs. 2 bis 6 und 18 genannten Zeitpunkten oder ab dem Zeitpunkt gemäß § 28a Abs. 1 Z 3, spätestens aber ab 1. Jänner 2026 zu speichern. Der Zwangs-eImpass wurde für alle Österreich im gesamten Bundesgebiet freigeschalten. Tausende Gesundheitsdienstleister, Berechtigte und Bearbeiter in den zuständigen Ministerien, mit Schwergewicht im Gesundheitsministerium haben nun Zugriff darauf. Im Jänner 2026 kommen jede Menge an neuen personenbezogenen neuen Gesundheitsdaten der Österreich hinzu. Der eImpfpass wird im „erheblichen öffentlichen Interesse“ der Republik Österreich betrieben. Somit hat der Bürger keinerlei Einfluss darauf. Nur die nächste Bundesregierung kann im Parlament mit der Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes Änderungen durchführen.
Quelle: ELGA Account des Autors
1. #Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa) durch Krankenanstalten (§ 2 Z 10 lit. d),
2. #Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb) durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen der Sonderfächer Medizinisch-Chemische #Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (§ 2 Z 10 lit. d),
3. Befunde der bildgebenden Diagnostik durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (§ 2 Z 10 lit. d),
4. #Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a) bei der Verordnung,
5. Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Apotheken (§ 2 Z 10 lit. c) und hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen bei der Abgabe,
6. Pflegesituationsbericht (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd) durch Einrichtungen der Pflege (§ 2 Z 10 lit. e), 7. weitere Befunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd) gemäß § 28a Abs. 1 Z 2 und 3 durch die dort genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter; für diese weiteren Befunde darf mittels Verordnung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein Verpflichtungstermin nach dem 1. Jänner 2026 vorgesehen werden.“
Die EU und der Zugriff über den euorpäischen Gesundheitsdatenraum #EUDigitalHealth
44. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Verlangen. Der Zugriff auf oder die Verarbeitung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten sind verboten, sofern diese Vorgangsweisen nicht unionsrechtlich oder gesetzlich vorgesehen sind.“

Kritik von der FPÖ

Großes datenschutzrechtliches Gefahrenpotential und viele Baustellen“ ortete im Vorfeld die FPÖ. Bestehende Lücken würden weitergezogen und Gesundheitsdaten hätten im Gesundheitsministerium nichts verloren, warnte die Partei vor politischem Datenmissbrauch. Auch hinterfragten die Blauen, warum die Datenbank nicht bei ELGA belassen werde. Die FPÖ gab dem Gesetzesentwurf keine Zustimmung.

Der Städtebund hatte im Vorfeld ebenso massive Einwände gegen die Einführung des elektronischen Impfpasses geäußert: ein deutlich höherer Dokumentationsaufwand für Ärzte; administrative Erschwernisse bei großen Impfaktionen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch „fliegende Impfteams“; „Erhöhung der Bürokratie ohne merkliche Wirkung für die PatientInnen“. Außerdem stünden die „befürchteten Mehrkosten für Krankenhäuser, Pflegeheime und alle Gesundheitsdiensteanbieter keineswegs in Relation zum marginalen Nutzen“. Quelle:  https://www.meinbezirk.at/c-politik/elektronischer-impfpass-wird-flaechendeckend-eingefuehrt_a6924471

Die Impfkritische Partei MFG warnte schon lange vor dem gläsernen Patienten im EHDS (europäischen Raum für Gesundheitsdaten
Der Datenschutz und die DSGVO soll die Gesundheitsdaten schützen – kein Widerspruchsrecht der Bürger
45. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, deren Auftragsverarbeiter (Art.4 Z8 DSGVO) sowie diesen im Sinne des Art.29 DSGVO unterstellte Personen unterliegen dem Datengeheimnis gemäß § 6 DSG.“
Zwar wird für den eImpfpass als eHealth-Anwendung die technische Infrastruktur der ELGA-Komponenten ganz oder teilweise genutzt, jedoch fällt der eImpfpass nicht unter das Regelungsregime von ELGA. Im Gegensatz zum ELGA-Regelungsregime besteht gegen die Speicherung der Impfdaten im zentralen Impfregister kein Widerspruchsrecht der Bürger/innen, denn ein solches liefe – im Gegensatz zu Widersprüchen gegen die Teilnahme an der ELGA – dem erheblichen öffentlichen Interesse der Gesellschaft insgesamt zuwider, insbesondere jenem an der verbesserten Reaktionsfähigkeit im Falle von Ausbrüchen von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten sowie an der Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele. Daher besteht gegen den eImpfpass kein Widerspruchsrecht der Bürger/innen, sondern vielmehr andere angemessene und spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Dazu zählt neben organisatorischen und technischen Datensicherheitsmaßnahmen insbesondere das Recht der Bürger/innen auf Auskunft über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und Protokolldaten, das entweder elektronisch im Wege des ELGA-Zugangsportals oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle ausgeübt werden kann.
Der eImpfpass wird künftig für die Bürgerinnen/Bürger die Primärdokumentation darstellen. Ergänzungen zur elektronischen Dokumentation sind nur in jenen Fällen notwendig, bei denen im Zuge der Einreise in bestimmte Staaten ausschließlich der Papierimpfpass (WHO-Formular) anerkannt wird. Durch die aus dem „Impfplan Österreich“ abgeleiteten Impfempfehlungen in Verbindung mit einem Erinnerungssystem sowie der Möglichkeit zur Selbsterfassung früherer Impfungen adressiert dieses Ziel unmittelbar die Bürgerinnen/Bürger und trägt dazu bei, die Vorteile der Digitalisierung des Gesundheitswesens aufzuzeigen.
eIMPFPASS im Vollbetrieb Gesundheitsminister zuständig!
§ 24b. (1) Zur Sicherstellung der in Abs. 5 genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurichten und zu betreiben. Der Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung obliegen 1. im Pilotbetrieb der ELGA GmbH, im Vollbetrieb dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin und in der Zeit des Übergangs beiden gemeinsam.
https://www.parlament.gv.at/
Wie wurde im Parlament abestimmt und wie geht es weiter?

Wien (PK) – ÖVP, Grüne, SPÖ und NEOS stimmten im Gesundheitsausschuss für eine umfassende Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes, das den Vollbetrieb des elektronischen Impfpasses (eImpfpass) sowie die Anbindung der Rettungsdienste und der Hotline 1450 an ELGA regeln soll. In der Regierungsvorlage sind zudem die Einrichtung einer ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sowie datenschutzrechtliche Anpassungen beim eImpfpass vorgesehen. Überdies sollen Anpassungen im ASVG, im Epidemiegesetz, im Patientenverfügungs-Gesetz und im Suchtmittelgesetz vorgenommen werden (2530 d.B.).

Zahlreiche Oppositionsanträge zur allgemeinen Versorgungslage in Österreich und Reformen im Gesundheitssektor wurden allesamt durch die Regierungsparteien erneut vertagt.

Durch Verknüpfung mit dem nationalen österreichischen Impfplan, der regelmäßig nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft präzisiert und aktualisiert wird, werden dann im Vollbetrieb personalisierte Impfempfehlungen über den e-Impfpass möglich. Das bedeutet noch mehr Service und Komfort für Patientinnen und Patienten und ein Plus an Information für die impfenden Stellen. Die personalisierten Impfempfehlungen werden aber erst in einer späteren Phase umgesetzt.

Daten im IMPFREGISTER dürfen „Verarbeitet“ werden !
Die gemeinsam Verantwortlichen dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2) entsprechend ihrer gemäß § 28b Abs. 2 Z 4 festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß § 24d Abs. 1 zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 verarbeiten.
eIMPFPASS im erheblichen öffentlichen Interesse !
(5) Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:
INTERNATIONALE Eliminations- und Eradikationsziele !
1. der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
a) eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
b) die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
c) die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/ensicherheit;
2.der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
a)Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
b) Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen bekämpfbaren Krankheiten,
c)Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
3.der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.“
https://www.dsb.gv.at/
Die im #Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen insbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden
1. zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
2. Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten
Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
3. Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf
Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
4. Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,
5. #Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
6. Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
7. Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e sowie
8. Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h.“
Auswertungen
§24g. Der für das #Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2 im Sinne des § 11 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, verarbeiten.“
Quellen:

Für alle Firmen, Institutionen, die Politik sowie für Verantwortliche gilt die Unschuldsvermutung.

(hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908
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