Bundestrojaner: Geringes Interesse im Stellungnahmeverfahren

Derzeit liegen nur 32 Stellungnahmen zum neuen Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Sicherheitspolizeigesetz u.a., Änderung (8/ME) vor. Das Interesse der Bürger dazu scheint sich in Grenzen zu halten. 14 Tage ist noch Zeit für Stellungnahmen zum Überwachungspaket der Bundesregierung. Es geht um den Ausbau des Überwachungsstaates, um den Einsatz von IMSI Catchern und um erweitere Überwachungsmethoden.
Aktuell neu die Stellungnahmen von: Datenschutzbehörde, Rechnungshof, Bischofskonferenz und der Johannes Kepler Universität Linz; Institut für Netzwerke und Sicherheit und Institut für Strafrechtswissenschaften.
Die Stellungnahmen können Sie hier einsehen: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/8?selectedStage=101

Staatliches Überwachungspaket ÖVPSPÖNEOS
PARLAMENT: Öffentliche Begutachtung bis 03.06.2025
Lesen Sie hier die einlangenden Stellungenahmen:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/8?selectedStage=101
Änderung: Staatsschutzgesetz / Nachrichtendienstgesetz / Sicherheitspolizeigesetz / Telekommunikationsgesetz / Bundesverwaltungsgerichtsgesetz /Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Leseempfehlung die Stellungnahme von EpicenterWorks: https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s3serv/file/d99abd38-99eb-4ceb-a6b3-d44e41261afc

Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG])

Einführung der Ermächtigung der Direktorin/des Direktors, den Nachrichtendienst mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 SNG zu betrauen

Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)

Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten sowie deren/dessen Stellvertretung (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz [SPG])

Erweiterung von Umständen, die zu einer Erlöschung der Bestellung bzw. Abberufung der/des Rechtsschutzbeauftragen führen (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)

Aktualisierung der Verweise in § 161 und § 162 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle soll für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen werden, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben. Voraussetzung dafür ist, dass ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 SNG besteht.

Die Praxis hat gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst (Direktion) bzw. für den Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten, trotz Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung erschweren kann. Deshalb soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zu der Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) ermächtigen kann.

Weiters soll im SNG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um in gesetzlich definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – vor allem im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (z.B. WhatsApp, Skype oder Signal) soll zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen.

Es sollen Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen werden.

Weitere Anpassungen des SPG sollen eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

Mit den Änderungen des TKG sollen Anpassungen vorgenommen werden, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind. Schließlich soll durch Anpassungen im BVwGG und im RStDG eine Rufbereitschaft sowie ein Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht ermöglicht werden.

Quelle: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/8?selectedStage=100

Grafik/Foto/Fotomontage: hu #daunger

Für alle betroffenen Firmen, Institutionen, Personen, Verantwortlichen sowie für die Zuständigen gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
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