1. Wo muss die Klage eingebracht werden?
2. Wie viele Instanzen gibt es?
3. Was passiert, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist?
4. Gibt es jedes Mal ein Verfahren?
5. Kann ich mich selbst vertreten oder herrscht Anwaltspflicht?
6. Wie lange kann ich den Termin hinauszögern?
7. Muss jeder Richter jeden Fall individuell entscheiden?
8. Hat das Verfahren aufschiebende Wirkung?
9. Greift hier eine Rechtschutzversicherung im Privatrecht?
Grundsätzlich kann die konkrete Reaktion auf die behördlichen Maßnahmen noch nicht festgelegt werden, weil die endgültige Ausgestaltung der Impfpflicht noch nicht vorliegt, wovon allerdings die einzelnen Möglichkeiten abhängen. Nach den bisher durchgesickerten Plänen wird nach behördlicher Aufforderung und deren Nichtbefolgung eine Strafverfügung mit Geldstrafe bis max € 600,00 also realistisch mal vorerst € 50-100,00 erlassen. Bei Annahme dieser Gesetzesgestaltung, sind die Fragen wie folgt zu beantworten:
- Wo muss die Klage eingebracht werden? Es gibt im Verwaltungs(straf)verfahren keine Klagen, nur Einspruch, Anträge, Vorstellung, Beschwerde… Die erste Frage wird die Qualifikation der Impfaufforderung durch die Behörde (BH, LPD…) sein. Derzeit ist von Bescheidcharakter einer solchen Anordnung auszugehen. Gegen Bescheide gibt es die Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht und dann Anträge an VfGH und VwGH. Außerdem sind Verfahren nach der DSGVO möglich. Erst danach ist die Erlassung einer Strafverfügung zu erwarten.
- Wie viele Instanzen gibt es? Gegen die Strafverfügung steht binnen 14 Tagen der bei der Behörde einzubringende Einspruch zu, worauf die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung auch hinzuweisen hat. Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und ist das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei hat man Anspruch auf Akteneinsicht, Stellung von Beweisanträgen (Zeugen, Gutachten….) und abschließende Stellungnahme. Dann erfolgt die Verfahrenseinstellung oder die Behörde erlässt ein Straferkenntnis, wobei die Strafe nicht höher sein darf als in der Strafverfügung enthalten. Dagegen gibt es binnen 4 Wochen Beschwerdemöglichkeit an das LVwG, welches das Verfahren neu durchzuführen hat. Dabei kann man wieder Anträge einbringen. Das LVwG entscheidet endgültig, wobei allerdings dagegen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich sind. Es gibt also voraussichtlich je 2 Instanzen und dann jeweils noch die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öff. Rechts.
- Was passiert, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist? Ist alles ausgeschöpft, hat der Staat die Möglichkeit zB eine Geldstrafe im Exekutionsweg (Lohnpfändung, Versteigerung von Vermögensgüter…) durchzusetzen. Erst wenn auch das nicht möglich ist, weil nichts da ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe (zB 2 Wochen) vollzogen. Zwangsimpfung und Beugehaft soll es angeblich nicht geben.
- Gibt es jedes Mal ein Verfahren? Ja! Mit jedem Bescheid bzw jeder Strafverfügung wird ein eigenes Verfahren eröffnet.
- Kann ich mich selbst vertreten oder herrscht Anwaltspflicht? In den gesamten Verwaltungs(straf)verfahren besteht keine Anwaltspflicht. Bei einer Beschwerde an VfGH oder VwGH ist die Unterschrift eines Anwaltes erforderlich.
- Wie lange kann ich den Termin hinauszögern? Derzeit schwer zu beantworten. Normalerweise dauern gut geführte Verwaltungsverfahren mindestens 1 – 1,5 Jahre, Beschwerden an die Höchstgerichte 2-5 Jahre.
- Muss jeder Richter jeden Fall individuell entscheiden? Ja! Wobei sich natürlich jeder Richter bei ähnlichen Fällen angepasster „Muster“ bedient. Je individueller das Vorbringen im Verfahren, desto komplexer die Entscheidung.
- Hat das Verfahren aufschiebende Wirkung? Ja! Insbesondere ist das im Verwaltungs(straf)verfahren unumstößlich. Nur bei den Verfahren vor VfGH und VwGH ist die aufschiebende Wirkung gesondert zu beantragen und vorweg vom Gericht zu entscheiden. Die Höchstgerichte können im Übrigen unter bestimmten Umständen die Behandlung einer Beschwerde auch ablehnen.
- Greift hier eine Rechtschutzversicherung im Privatrecht? Die Rechtschutzversicherungen sind nach Themenbereichen (Bausteinen) aufgebaut, wobei auch Verwaltungs(straf)verfahren, insbesondere im Verkehrsbereich gedeckt werden. Das muss man sich im Einzelfall anschauen. Generell wird keine Deckung möglich sein. Die Verfahrenskosten sind allerdings bis inklusive LVwG extrem gering. So betragen diese ZB im VerwStrafVerf 1. Instanz insgesamt 10% der Strafe und in 2. Instanz 20% (zB bei Geldstrafe € 100,00 zB I. €10,00 und II. € 20,00)
Dies ist ein kurzer vorläufiger Abriss zu den Fragen, der ev. nach Vorliegen des Gesetzes noch zu modifizieren ist.
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