Eisenstadt, 15. 9. 2021
Neue Regelungen der FFP2-Maskenpflicht
Die heute in Kraft getretene Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sieht die Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen vor. Diese gilt insbesondere in Betriebsstätten des täglichen Bedarfs (Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Bank und Post) sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen gilt die FFP2-Maskenpflicht auch in sonstigen Kundenbereichen (z. B. im Non-Food-Handel). Betriebsinhaberinnen und -inhaber haben ihre Kundinnen und Kunden auf die geltenden Gesundheitsschutzauflagen hinzuweisen.
Für Betriebsinhaberinnen und -inhaber gilt grundsätzlich keine Verweis- und keine Anzeigepflicht. Im Einzelfall können beide Maßnahmen aber dennoch zweckmäßig sein, um andere Kundinnen bzw. Kunden und die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen, sowie um eine Eskalation der Situation zu vermeiden.
A4-Aushang: Hygiene-Maßnahmen für den Handel
Hinweis zu den Maßnahmen
Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (gültig voraussichtlich bis inkl. 31.10.2021) bildet die gesetzliche Grundlage für die FAQs der Kapitel „Ausgangsregelungen, Schutzmaßnahmen und öffentlicher Raum“, „Einschränkungen in Betriebsstätten“ und „Events, Veranstaltungen und Zusammenkünfte“.
Regionale Maßnahmen sind möglich – derzeit gibt es Sonderregelungen für Wien.
Wichtige Neuerungen ab 15. September:
- Gültigkeit von Antigentests nur mehr 24 h (statt bisher 48 h)
- FFP2-Maskenpflicht wieder in all jenen Bereichen, in denen die 3-G-Regel nicht gilt (grundsätzlich überall, wo derzeit MNS-Maskenpflicht besteht wie z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Betriebsstätten des täglichen Bedarfs etc.)
- zum Teil Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht für Geimpfte und Genesene (z.B. sonstige Betriebsstätten des Handels)
- Zusammenkünfte/Veranstaltungen: 3-G-Nachweis bei mehr als 25 Teilnehmern verpflichtend (statt wie bisher bei mehr als 100 Teilnehmern)