Bundesheer: Antikörperbestimmung vor 3. Covid-Auffrischungsimpfung

Manfred Haidinger Präsident der Bundesheergewerkschaft

Die dritte Covid-Auffrischungsimpfung steht an. Dazu verweist die Bundesheergewerkschaft auf ihre Grundsatzforderung  eines klaren „Nein“ zur Impfpflicht im Bundesheer. In verschiedenen aktuellen parlamentarischen Anfragebeantwortungen haben zuständige Fachminister klar und deutlich eine mögliche Zwangsimpfung in Österreich ausgeschlossen. „Es darf daher zu keinem direkten oder indirekten Druck in Richtung Covid-Zwangsimpfung auf unsere Soldaten und Bediensteten kommen“, so der Präsident der Bundesheergewerkschaft Manfred Haidinger in einer APA Aussendung. Auch die  mögliche anstehende dritte Covid-Auffrischungsimpfung muss auf Grundlage der „Freiwilligkeit“ erfolgen.  Eine dienstliche freiwillige Covid-Antikörper- und Titerbestimmung im Bundesheer könnte neue Zahlen und Fakten bringen.

Gesundheitsministerium und Impfgremium unterstützen Forderung nach Antikörpertests nicht

Der Hausärzteverband setzt sich für Gratis-Antikörpertests für Nichtgeimpfte sowie nicht offiziell Genesene ein. Gesundheitsministerium und Ärztekammer sind dagegen. Die Ärztekammer unterstützt die Forderung nach kostenlosen Antikörpertests nicht“, heißt es am Montag auf Anfrage des STANDARD. Begründung: Die Antikörpertests hätten „keine ausreichende Aussagekraft“.

„Antikörper- und Titerbestimmungen auf SARS-CoV-2 vor Impfung. Eine Antikörperbestimmung zur Verifizierung des Serostatus soll nicht als Entscheidungsgrundlage für eine COVID-19-Impfung durchgeführt werden“
(Nationales AUT Impfgremium)

Keine Covid-Impfpflicht beim Bundesheer

Die beiden Personalvertretungsfraktionen im Zentralausschuss FSG und FCG, beides Fraktionen der GÖD, wie auch die GÖD-Bundesheergewerkschaft haben bereits Farbe bekannt und sich auf die Seite des Dienstgebers gestellt was die Impfpflicht betrifft. Die FGÖ-Bundesheergewerkschaft steht klar auf der Seite der Soldaten und Bediensteten. Im Zentralausschuss des BMLV hat der 1. StvVors. des ZA (Fraktion AUF-AFH) und Vize-Präsident der FGÖ-Bundesheergewerkschaft Vzlt Manfred REINDL seinen Standpunkt mit seiner letzten OTS Aussendung „Bundesministerin Tanner hat leichtes Spiel“ deutlich gemacht und sich selbstverständlich auf die Seite der Soldaten und Bediensteten gestellt.

Der Anfragebeantwortung FBM Tanner 7226/AB vom 08.09.2021 zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7332/J betreffend „der dienstliche Zwang zur COVID- 19 Impfung für Auslandseinsatzsoldaten des Bundesheeres“ konnte entnommen werden: „Zunächst möchte ich wiederholt festhalten, dass im Bundesministerium für Landesverteidigung Impfungen ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen.

Dies scheint vor allem im Lichte der Vorkommnisse im Bundesheer nicht zutreffend:
• Das Betreten der Cafeteria ist nur mit einem Impfnachweis möglich, alle anderen dürfen nicht hinein.
• Rekruten wurde in Kärnten gedroht, dass wenn sich diese nicht impfen lassen, die Ausbildung mit ABC-Schutzmaske durchgeführt wird.
• Kameraden, die einen Ausbildungskurs besuchen und nicht geimpft sind, werden wieder heimgeschickt.

Bundesregierung wirbt für 3.Auffrischungsimpfung

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein hatte ursprünglich angekündigt, dass die Auffrischungsimpfungen gegen Covid-19 erst im Oktober starten sollen. Nun lautet die neuerliche Empfehlung des Gesundheitsministeriums: Die dritte Corona-Impfung erfolgt sechs bis maximal neun Monate nach der vollständigen Immunisierung, also nach der zweiten Impfung. In einigen Bereichen des Bundesheeres wurde bereits im Dezember 2020 mit der Impfung begonnen, also liegen sie mittlerweile in diesem empfohlenen Zeitraum.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass laut „Europäischem Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) kein Bedarf besteht der Allgemeinbevölkerung eine dritte Covid-Impfung zu verabreichen

 

FPÖ NAbg. Alois Kainz

In einer Presseaussendung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 16. Mai 2021 wurde folgendes ausgesandt: Seit 11. Februar 2021 wird ressortinternes Personal im In- und Auslandseinsatz geimpft. Bis Anfang Juni sollen alle Erstimpfungen und bis Ende August alle Zweitimpfungen abgeschlossen sein.“ Da die dritte Corona-Impfung sechs bis maximal neun Monate nach der „vollständigen Immunisierung“ erfolgen soll, sollten sich die ersten Personen, welche bereits im Februar 2021 geimpft wurden, diesen Herbst/Winter ein drittes Mal impfen lassen. Die NAbg. Alois Kainz (ÖBH-Bediensteter) von der FPÖ will nun einige Antworten von FBM Tanner auf offene Fragen im Bundesheer. Die Antworten müssen in 2 Monaten vorliegen.

  1. Parlamentarische Anfrage der FPÖ an FBM Tanner: Wie hoch ist die Impfquote beim Personal des Bundesministeriums für Landesverteidigung? a.) Gab es irgendwelche Personen, bei denen es zu Impfreaktionen kam? b.) Falls es Impfreaktionen gab, wie lange mussten diese Personen in Folge in den Krankenstand gehen?

Spannend dazu ist die Frage ob im Bundesheer personenbezogene Impfübersichten oder gar Datenbanken geführt werden die eine Zuordnung von Bedienteten an ihren Dienststellen in Geimpfte und Ungeimpfte zulässt. Ebenso sind Impfreaktionen an die Gesundheitsbehörden zu melden. Dies sowie die Zuordnung von G1,G2,G2-Status und Krankenständen auf Impfreaktionen scheint derzeit datenschutzrechtlich nicht gedeckt zu sein. Sowohl bei allen Impfdaten als auch bei den Krankenstanddaten handelt es sich um streng geschützte „besondere Daten“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung.

Wie definiert das Nationale Impfgremium Impfnebenwirkung und Impfreaktion?

Auskunft dazu und vielen anderen aktuellen Fragen gibt das aktuelle Protokoll zu Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums im Gesundheitsministerium (Stand 17.08.2021)

Per Definition im Arzneimittelgesetz bedeutet eine Nebenwirkung eine Reaktion auf ein Arzneimittel, die schädlich und unbeabsichtigt ist. In Zusammenhang mit der Meldung vermuteter Nebenwirkungen darf festgehalten werden, dass daher grundsätzlich zwischen einer zu erwartenden Impfreaktion und einer Impfnebenwirkung unterschieden werden soll: Unter einer Impfreaktion versteht man harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Üblicherweise treten derartige Impfreaktionen bereits kurz nach der Impfung auf (meist am selben Tag oder tags darauf) und halten für 1-2 Tage an. Dies können Lokalreaktionen wie Brennen, Schmerzen, Verhärtung und Rötung an der Einstichstelle oder Allgemeinreaktionen wie (leichtes) Fieber, Abgeschlagenheit, grippeartige Beschwerden, Kopf-, Gelenks- und Gliederschmerzen u.a. sein. Kommt es zu schädlichen und unerwarteten Reaktionen auf die Impfung, so spricht man von einer Impfnebenwirkung. Diese ist, sowie auch das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, also Impfdurchbrüche, meldepflichtig. Für Gesundheitsberufe besteht in Österreich eine gesetzliche Meldepflicht für vermutete Nebenwirkungen sowie für das Ausbleiben der erwünschten Wirkung eines Arzneimittels, was im Falle von COVID-19-Impfstoffen Impfdurchbrüche sind. Das Auftreten von COVID-19 soll aus pragmatischen Gründen bei den Impfstoffen Comirnaty von BioNTech/Pfizer, Vaxzevria von AstraZeneca und Spikevax von Moderna ab dem Tag 7 nach der 2. Impfdosis und beim Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen ab 28 Tage nach der Einzeldosis als vermuteter Impfdurchbruch gemeldet werden.

Eine asymptomatische Infektion mit SARS-CoV-2 ist nicht als Impfdurchbruch zu werten und deshalb laut Arzneimittelgesetz nicht als Nebenwirkung meldepflichtig, sehr wohl jedoch als Infektion laut Epidemiegesetz.

Geimpfte und deren Angehörige können vermutete Nebenwirkungen melden

Vermutete Nebenwirkungen sollen gemeldet werden unter: https://www.basg.gv.at oder 0800 555 621. Entsprechend der Gesetzeslage hat aber keine Meldung zu erfolgen, wenn ein Ereignis zwar in zeitlicher Nähe mit der Impfung auftritt, jedoch von der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter im Gesundheitswesen kein Zusammenhang mit der Impfung festgestellt wird, z.B. auf der Basis einer bekannten Grunderkrankung der Patientin oder des Patienten. Im Zweifelsfall sollte eine Meldung erfolgen, denn jeder Meldung, die im Zusammenhang mit einer Impfung steht, wird seitens der zuständigen Behörde, der AGES MEA, nachgegangen. Zudem wurde eine Arbeitsgruppe „Safety Board“ im Nationalen Impfgremium nominiert. Diese Arbeitsgruppe befasst sich mit außergewöhnlichen Impfreaktionen/ Nebenwirkungen, bei denen ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung im Raum steht. Es gibt gesundheitliche Ereignisse, wie etwa Autoimmunerkrankungen, Krebserkrankungen oder sogar Tod, welche in jeder Bevölkerung auftreten, auch ohne Impfungen. So muss man davon ausgehen, dass es, wenn eine große Anzahl von Personen geimpft wird, auch bei geimpften Personen zu derartigen gesundheitlichen Ereignissen in zeitlichem Zusammenhang kommt, ohne dass diese jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit einer zuvor verabreichten Impfung stehen.

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Nationales Impfgremium definiert eine Überprüfung des Impferfolges (Antikörperbestimmung) derzeit als nicht zielführend

Überprüfung des Impferfolgs Antikörperbestimmungen zur Bestätigung eines durch die Impfung induzierten Schutzes erscheinen derzeit nicht zielführend, weil kein Schutzkorrelat etabliert ist und auch die maßgeblich zum Schutz beitragende zelluläre Immunität so nicht messbar ist. Von der routinemäßigen Bestimmung von Antikörpern zur Impferfolgskontrolle wird daher bei immunologisch kompetenten Personen abgeraten. Es ist derzeit nicht bekannt, ob ein negativer Antikörpertest bei immunologisch kompetenten Personen einem fehlenden Schutz gegen schwere COVID-19 Erkrankungen gleichkommt. Wenn frühestens 4 Wochen nach Abschluss der vollständigen Impfserie (1 bzw. 2 Dosen) keine S1-Antikörper gegen SARS-CoV-2 nachweisbar sind, so wird eine weitere Impfung (off-label) mit dem jeweils verfügbaren Impfstoff empfohlen. In Einzelfällen (z.B. bei unklarer immunologischer Reaktionsfähigkeit der Patientin oder des Patienten auf eine Impfung) kann (frühestens) 4 Wochen nach der Impfung eine Antikörper-bestimmung mit einem validierten Antikörpertest (Neutralisationstest (NT) oder NT-Korrelate) Hilfestellung bei der Interpretation des Impferfolges geben (siehe auch Kapitel „Personen mit chronischen Erkrankungen, beeinträchtigtem Immunsystem oder immunsuppressiver Behandlung“).

Nationales Impfgremium sieht bei meldepflichtigen Impfdurchbrüchen derzeit eine „Unterberichterstattung“

In groß angelegten Zulassungsstudien wurden sowohl seropositive als auch seronegative Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer eingeschlossen. Es wird nach den bisherigen Ergebnissen davon ausgegangen, dass der vorbestehende Serostatus keinen Unterschied bezüglich der Sicherheit der Impfung macht. Eine Antikörpertestung ist vor einer Impfung nicht erforderlich. Impfdurchbrüche laut Arzneimittelgesetz sind zwar meldepflichtig, jedoch kann hier von einem gewissen „underreporting“ ausgegangen werden. Um diese Lücke zu schließen und verlässlich vollständig Fälle von COVID-19 bei geimpften Personen zu erfassen, werden regelmäßig die Fall-Daten des epidemiologischen Meldesystems EMS mit jenen des e-Impfpasses verknüpft. Die entsprechend notwendigen Datenqualitätssicherung und Auswertungen werden durch das Institut für Infektionsepidemiologie der AGES durchgeführt. Derzeit wird an einer Vervollständigung der Fall-Daten hinsichtlich Hospitalisierungen und Ausgang der COVID-19-Erkrankung gearbeitet. Seit Anfang Februar waren in Österreich bei insgesamt 184.872 laborbestätigten Fällen von SARS-CoV-2 Infektionen mit klinischer Symptomatik unter Personen im Alter von 12 Jahren und älter 11.442 Fälle vollständig geimpft (6,19 %) (Tab. 1). Innerhalb der vergangenen 4 Kalenderwochen (KW 34-37) traten unter den 27.935 symptomatischen laborbestätigten SARS-CoV-2 Infektionsfällen dieser Zeitperiode 7.066 Fälle auf, die vollständig geimpft waren (25,29 %).

Quelle AGES
  1. Parlamentarische Anfrage der FPÖ an FBM Tanner: Wie hoch ist die Impfquote bei den Soldaten des Bundesheeres? a.) Gab es irgendwelche Personen, bei denen es zu Impfreaktionen kam? b.) Falls es Impfreaktionen gab, wie lange mussten diese Personen in Folge in den Krankenstand gehen?

Wenn der Anteil der Geimpften in der Population steigt, dann steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass unter den Personen, die sich mit SARS-CoV2 infizieren bzw. daran erkranken, Geimpfte sind. Vereinfacht gesagt: Wenn alle Personen einer Population geimpft sind, sind alle Infektionen, die auftreten, bei Personen, die vollständig geimpft sind; sprich es beträgt der Anteil der Fälle von Impfdurchbrüchen an den Fällen von COVID-19 100 %.

„Eine Infektion mit SARS-CoV-2 nach einer COVID-19-Impfung, ohne klinische Symptomatik, wird derzeit nicht als Impfdurchbruch klassifiziert, da die aktuell zugelassenen COVID-19 Impfstoffe zur Verhinderung der Erkrankung an der SARS-CoV-2-Infektion entwickelt wurden“
(Nationales AUT Impfgremium

Die Anzahl der Impfdurchbrüche ist darüber hinaus auch vom Infektionsdruck – von der Anzahl aktiver Fälle – abhängig. Je höher dieser ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, mit einer ansteckenden SARS-CoV2-infizierten Person Kontakt zu haben. Je mehr aktive Fälle einer SARS-CoV2 Infektion es in der Bevölkerung gibt, desto höher die Wahrscheinlichkeit sich als geimpfte Person zu infizieren.

  1. Parlamentarische Anfrage der FPÖ an FBM Tanner: Wie sehen die Pläne für die dritte CoronaImpfung des Personals und der Soldaten aus? Bitte um detaillierte Darstellung. a.) Wer haftet, sollte es zu Impfschäden nach der dritten Impfung kommen?

In allen im Quellenverweis angeführten aktuellen Dokumenten der Kommissionen und des Gesundheitsministeriums wird keine Aussage zu Haftungsfragen in Bezug auf den impfenden Arzt, die Behörden und den betroffenen Patienten getroffen.

  1. Parlamentarische Anfrage der FPÖ an FBM Tanner: Welche Folgen hat es für Grundwehrdiener, wenn sie sich im Zuge der Stellung nicht impfen lassen wollen? a.) Hat die Impfverweigerung einen Einfluss auf die Tauglichkeit? b.) Hat die Impfverweigerung einen Einfluss auf die Verwendung im Grundwehrdienst?
https://karriere.bundesheer.at/grundwehrdienst/stellung

Manfred Haidinger Bundesheergewerkschaft: FBMin TANNER ordnet Bestrafung für Stellungspflichtige an!

Alle jungen männlichen Staatbürger haben sich auf Grundlage der Wehrpflicht und der damit verbundenen Stellungspflicht der „Stellung“ in den „Stellungsstraßen“ des Bundesheeres zu unterziehen. Unser jungen Söhne werden im Regelfall 6 bis 8 Wochen, wenn erforderlich jedoch auch früher bzw. auch bis zu 3 Wochen vor dem jeweiligen Stellungstermin, individuell und schriftlich zur Stellung geladen. Im Burgenland erfolgte dies im Jahr 2021 für die Bezirke Eisenstadt, Mattersburg und Oberpullendorf mit Terminen bis Mai 2021. Seihe dazu Quellenangabe Bundesheer Stellung.

Bis zu 700 Euro Verwaltungsstrafe blühen einem Stellungspflichtigen!

Wien (OTS) – In einem der Bundesheergewerkschaft vorliegendem Erlass, ordnet BMin TANNER die Testpflicht und die FFP 2 Maskenpflicht für alle Stellungspflichtige an. Die rechtliche Grundlage für diese Anordnung bleibt in diesem Erlass offen bzw. wird verschwiegen. Lediglich die rechtliche Grundlage für die Bestrafung der Stellungspflichtigen, die §§ 18 und 49 des Wehrgesetzes werden bemüht. Die Bundesheergewerkschaft, die zu ihrem Vertretungsbereich auch Stellungspflichtige und Präsenzdiener zählt, spricht sich klar gegen solch eine erlassmäßige Anordnung, aus der eine Verwaltungsstrafe für Stellungspflichtige entsteht, aus, stellt Manfred Haidinger, Präsident der Bundesheergewerkschaft fest. Dies ist ein weiteres Druckmittel auf eine Personengruppe, um ihre Grund- und Freiheitsrechte insbesondere die Integrität ihres Körpers aufzugeben. Wir bieten jedem Stellungspflichtigen auch unsere Beratung und Hilfestellung unter covid@bundesheergewerkschaft.at an. Eine entsprechende rechtliche Maßnahme wurde durch die Bundesheergewerkschaft bereits in Auftrag gegeben. Junge Staatsbürger vor der „Musterung“, aktive Grundwehrdiener, Miliz und alle aktiven Soldaten und Bediensteten des Bundesheeres können sich bei der Bundesheergewerkschaft hier https://www.bundesheergewerkschaft.at/covid-rechtshilfe/ näher informieren.

COVID-19-Impfungen: Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums
(Version 5, Stand: 17.08.2021)

Wichtigstes Ziel der Bekämpfung der Pandemie ist nach wie vor das Erreichen einer möglichst hohen Durchimpfungsrate in der österreichischen Bevölkerung, d.h. eine Erhöhung des Anteils vollimmunisierter Personen. Daher sind alle Maßnahmen weiter voranzutreiben, um die noch nicht geimpfte Bevölkerungsgruppe zu erreichen. Noch gar nicht geimpfte oder unvollständig geimpfte Personen sind prioritär zu behandeln im Vergleich zu Personen, für welche derzeit eine 3. Dosis empfohlen wird.

Diese Anwendungsempfehlungen werden basierend auf den jeweils vorliegenden Daten laufend adaptiert und sollen daher als „lebendes Dokument“ angesehen werden. Aufklärung und Indikationsstellung zur Impfung

Wer ist das „Nationale Impfgremium“?

Für die aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums zeichnen als verantwortlich: Bernhard Benka, Katja Fischer, Heidemarie Holzmann, Ursula Karnthaler, Jean-Paul Klein, Daniela Kohlfürst, Herwig Kollaritsch, Michael Kundi, Georg Palmisano, Maria Paulke-Korinek, Daniela Philadelphy, Albrecht Prieler, Monika Redlberger-Fritz, Katharina Reich, Marton Széll, Barbara Tucek, Ursula Wiedermann-Schmidt, Karl Zwiauer. Wien, 17.08.2021 – Eine Gewähr und Haftung dieser Kommission ist ausgeschlossen.

Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des BMSGPK und der Autorin/des Autors ausgeschlossen ist. Rechtausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorin/des Autors dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen.

Der Beurteilung der Impftauglichkeit sollte im Rahmen von COVID-19-Impfungen besonderes Augenmerk geschenkt werden. Lässt der Allgemeinzustand der zu impfenden Person Zweifel an einem günstigen Nutzen-/Risikoverhältnis der Impfung aufkommen, kann durchaus ein vorübergehendes oder dauerhaftes Zurückstellen von der Impfung erwogen werden. Personen, welche mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft werden (insbesondere Vaxzevria von AstraZeneca oder dem Impfstoff COVID-19 Vaccine von Janssen), sollen auf ein mögliches Risiko für thromboembolische Ereignisse (Blutgerinnsel)/Thrombopenie COVID-19-Impfungen: Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums, Version 5, Stand 17.08.2021 6 von 30 (Verminderung von Blutplättchen) hingewiesen werden (siehe dazu auch Impfreaktionen, Nebenwirkungen und Hintergrundmorbidität und Thrombosen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung).

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Nationales Impfgremium empfiehlt für Schwangere explizite Dokumentation und Zustimmungserklärung des Patienten

Bei Eintreten einer Schwangerschaft nach der 1. Dosis mit dem 2-teiligen Vektorimpfstoff, soll ein heterologes Impfschema in Erwägung gezogen werden. Wird ein heterologes Impfschema angewandt, wird den verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten empfohlen, die diesbezügliche Aufklärung inkl. der ausdrücklichen Begründung sowie Zustimmung der zu impfenden Person explizit zu dokumentieren. Zeitpunkt einer weiteren Dosis (impfstoffabhängig 2. bzw. 3. Dosis) und Schutzdauer  Die nachfolgenden Empfehlungen beruhen vorwiegend auf theoretischen Überlegungen und einer derzeit begrenzten Datenlage. Alle in der EU zugelassenen Impfstoffe sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für die primäre Immunisierung, und nicht für eine weitere Dosis zugelassen, weshalb es sich bei einer weiteren Dosis um eine off-label Anwendung handelt. In den USA wurde von der US-Behörde FDA am 12.08.2021 eine Zulassung für eine 3. Dosis von mRNA-Impfstoffen für Personen nach Organtransplantation (Solid Organ Transplantation) und Personen mit vergleichbarer Immunsuppression erteilt.  Epidemiologische Daten nicht nur aus Österreich, sondern auch aus anderen Ländern zeigen, dass das Infektionsgeschehen derzeit im Steigen begriffen ist und für die Herbstmonate eine deutliche Zunahme an SARS-CoV-2-Infektionen erwartet wird. Daten aus Israel und England lassen darauf schließen, dass bei Personen höheren Alters und bei Personen mit bestimmten Vorerkrankungen/Immunsuppression die Schutzwirkung gegen die Delta-Variante nicht in allen Fällen 9 Monate lang in vollem Ausmaß gegeben ist. Gleichzeitig zeigen die Daten aus Israel und England, dass durch Drittimpfungen Infektionen, Impfdurchbrüche und damit assoziierte Krankenhausaufenthalte reduziert werden können. Angesichts der neuen epidemiologischen Situation durch die Delta-Variante wird empfohlen, Folgenden Risikogruppen eine weitere Dosis (impfstoffabhängig 2. oder 3. Dosis) in einem Zeitraum von frühestens 6 bis spätestens 9 Monaten nach Abschluss der vollständigen Immunisierung zu verabreichen (off label)

Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit Fertilität

Tierexperimentelle Studien und die bisherigen Erfahrungen beim Menschen lassen nicht auf direkte oder indirekte schädliche Wirkungen in Bezug auf die Reproduktion schließen. Die zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verändern nicht das Erbgut und haben keine Auswirkung auf die Fertilität. Es gibt also keine Hinweise, dass COVID-19-Impfstoffe die Fruchtbarkeit bei Männern oder Frauen beeinträchtigen.

Genesene, die eine Impfung erhalten haben, sollen wie vollständig geimpfte Personen angesehen werden und genauso wie unter 1. und 2. angeführt behandelt werden.
(Nationales AUT Impfgremium)

Wenn genesene Personen bereits 2 Impfungen erhalten haben, ist derzeit bis auf weiteres keine weitere Impfung gegen COVID-19 notwendig. Für die 3. Impfdosis (bzw. 2. Dosis wenn initiale Immunisierung mit 1-teiliger COVID-19 Vaccine Janssen) soll ein mRNA-Impfstoff (Comirnaty oder Spikevax) unabhängig davon, welches Produkt im Rahmen der primären Impfserie verabreicht wurde, verwendet werden. D.h. nach abgeschlossener, initialer Impfserie mit mRNA- oder Vektorimpfstoffen wird ein mRNA-Impfstoff empfohlen; bei heterolog geimpften Personen soll ebenfalls als 3. Impfung ein mRNA-Impfstoff verwendet werden. Da es sich bei allen hier empfohlenen Impfungen um off-label-Anwendungen handelt, ist es notwendig, explizit darüber aufzuklären, dass derzeit keine Zulassung für diese Anwendung vorliegt, die Datenlage derzeit noch begrenzt ist und noch nichts über die Art und Häufigkeit von Nebenwirkungen bekannt ist. Es wird empfohlen, diese Aufklärung schriftlich zu dokumentieren.

Aus immunologischen Überlegungen und Erfahrungen mit anderen Impfstoffen kann nach der weiteren Dosis (impfstoffabhängig 2. bzw. 3. Dosis) mit einer Schutzdauer von mindestens 9-12 Monaten gerechnet werden. Entsprechend wird auch von einer geringeren epidemiologischen Gefahr ausgegangen, wenngleich hier noch direkte Evidenz fehlt, um dies zu belegen. Diese weitere (impfstoffabhängig 2. bzw. 3.) Dosis ist voraussichtlich notwendig, um einen langanhaltenden Impfschutz aufzubauen. Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Entwicklungen mit neuen Varianten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Änderung der auf theoretischen Überlegungen fußenden Schutzdauer sowohl nach oben als auch nach unten erfordern können, und dass dadurch die Empfehlungen adaptiert werden müssen. Darüber hinaus sollte der COVID-19-Impftermin auch zur Aufklärung über die diesjährige Influenza-Impfung genutzt werden.

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Personen mit chronischen Erkrankungen, beeinträchtigtem Immunsystem oder immunsuppressiver Behandlung  

Die bisher verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 sind nur teilweise bei Personen mit beeinträchtigtem Immunsystem und/oder unter immunmodulierender oder immunsuppressiver Behandlung untersucht. Je nach Produkt liegen Daten zu Personen mit HIV (unter Therapie und mit CD4>500), stabilen Autoimmunerkrankungen, Krebserkrankungen (ohne laufende oder kürzliche Chemotherapie), Diabetes mellitus, kardiovaskulären und chronischen pulmonalen Erkrankungen vor, die keine Auffälligkeiten bezüglich Wirksamkeit und Verträglichkeit ergeben haben. Zu allen übrigen Krankheitsbildern gibt es noch keine ausreichenden Daten. Alle vier zugelassenen COVID-19-Impfstoffe sind wie inaktivierte Impfstoffe zu beurteilen. Darum gelten zunächst die Grundregeln für die Verwendung von inaktivierten Impfstoffen bei den jeweiligen Personengruppen und Medikationen. Auch bei den zugelassenen Vektorimpfstoffen kann sich das Trägervirus nicht vermehren. Darum sind die Eigenschaften solcher Impfstoffe bei immunsupprimierten oder chronisch kranken Personen vergleichbar mit inaktivierten Vakzinen zu bewerten, d.h. es geht von ihnen auch bei Immunsuppression keine Gefahr, wie sie z.B. bei Lebendimpfstoffen möglich wäre, für die geimpfte Person aus. Obwohl es sich um DNA-Trägerviren handelt, ist ein Einbau in das menschliche Genom mit

Vorgehen nach Impfung bei Hochrisikopersonen, Non – Responder

Hochrisikopersonen (siehe Priorisierungsliste NIG) haben eine hohe Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, gleichzeitig ist aber oft das immunologische Ansprechen auf die Impfung nicht optimal ausgeprägt. So kann es in seltenen Fällen zu Impfdurchbrüchen kommen. Vereinzelt wurden trotz Impfung schwere Krankheitsverläufe oder Todesfälle an COVID-19 beobachtet, insbesondere bei Personen mit eingeschränkter Immunkompetenz. Fraglich ist die Sinnhaftigkeit einer 3. Impfung bei immun-inkompetenten Personen mit schweren B oder T-Zell-Suppressionen: Eine anti-CD20 Therapie geht mit einem Verlust von B-Zellen einher und es können daher keine Antikörper gebildet werden (die Impfung kann aber möglicherweise eine SARS-CoV2-spezifische zelluläre Immunität anregen). Bei organtransplantierten Personen (bes. Nieren TX), die unter dauerhafter Immunsuppression (z.B. mit Cellcept, Tacrolimus) stehen, kann das Angehen der Impfung durch einen weitgehenden Verlust der T-Zellen (CD4, CD8) unterbunden sein. Da auch bei erneuten Impfungen von geringem bis keinem Impferfolg auszugehen ist, ist die entsprechende Aufklärung hinsichtlich Einhaltung der Hygienemaßnahmen (Abstandregeln, Masken) sowie die Durchführung der Umgebungsimpfungen im familiären und beruflichen Umfeld bei diesen Personen besonders wichtig.

Eintragungen in das zentrale Impfregister

Geschäftszahl: 20-201.569.481 Zu einem Auskunftsersuchen betreffend Impfungen und Eintragungen in das zentrale Impfregister Im Hinblick auf Ihr an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtetes Auskunftsersuchen vom 03. August 2021 wurde Folgendes mitgeteilt:

Zu Frage 1: Welchen gesundheitspolitischen Zweck erfüllt eine Datenbank mit personenbezogenen Daten über Impfungen, die eine anonymisierte Erfassung von Impfungen nicht erfüllt?

Umfangreiche Ausführungen, welchen gesundheitspolitischen Zweck eine Datenbank mit personenbezogenen Daten über Impfungen erfüllt, finden Sie in den Erläuterung2e4nb zu § GTelG 2012 S e(iten 9 f)f. Weshalb genau die in2 4 c§ Abs.2 Z2 GTelG 2012 genannten Angaben im zentralen Impfregister zu speichern sind, wird in den Erläuter2u4ncg en zu § (Seiten 16 f)f umfassend dargestellt. Die Erläuterungen sind öffentlich unter www.parlament.gv.at/PAKT/VH/GXXVII/I/I_00232/fname_803372.pdf abrufbar, der Einfachheit halber finden Sie diese aber auch Baelisl ageangeschlossen. Die Ziele, die durch die Verwendung der eHe-aAlntwhendung „Elektronischer Impfpass“ (im Folgenden „eImpfpass“) verfolgt werden, ergenb esich aus §24b GTelG 2012. Eine Realisierung dieser Ziele wäre ohne Verarbeitung personenbezogener Daten nicht denkbar: Wenn ein personenbezogen ausgestellter Papierimpfpass durch eine idente, elektronische Version ersetzt werden soll, so wäre jede andere Lösung als die Verknüpfung von medizinischen Inhaltsdaten einerseits mit dem entsprechenden Personenbezug andererseits nicht nur zur Zweckerreichung völlig ungeeignet, sondern im Extremfall sogar lebensbedrohend.

Zu Frage 2: Welche Erwägungen flossen in das Gesetz für bisher nicht in einem Impfregister erfasste Impfungen ein?

In Österreich existierten bereits vor Einführung des eImpfpasses eine Vielzahl von lokalen Systemen oder Anwendungen, die Gesundheitsdiensteanbieter und/oder Bürger:innen in der Erfassung und Dokumentation unterstützen und an Impfauffrischungen erinnerten, beispielsweise das Impfmanagement-System ImpfSys, die Steirische Impfdatenbank, das JAWA Impfverwaltungssystem oder der sogenannte „ImpfManager“ der Österreichischen Ärztekammer in Kooperation mit der Medizin-Mediathek vielgesundheit.at und die Apo App der Österreichische Apothekerkammer. Daneben verfügen auch die gängigen Arztpraxis- und Krankenhausinformationssysteme über Dokumentationsmöglichkeiten, um Impfdaten elektronisch erfassen und speichern zu können. Diese Daten werden im niedergelassenen Bereich im Regelfall lokal gespeichert und sind für die Bürger:innen nicht einsehbar. Insgesamt gesehen unterscheiden sich die in Österreich betriebenen Systeme zur elektronischen Impfdatenerfassung und -dokumentation wesentlich voneinander. Neben wenigen regionalen Lösungen sind viele unabhängige Einzelsysteme bei den Impfstellen in Betrieb. Daneben stehen den Bürger:inne:n mehrere Anwendungen zur Verfügung, mit denen sie ihre Daten selbstständig elektronisch speichern und verwalten können. Um eine bundesweit einheitliche und vollständige Dokumentation sowie einen erleichterten Zugang zu den erfassten Impfdaten durch Gesundheitsdiensteanbieter und Bürger:innen zu gewährleisten, wurde der eImpfpass eingeführt, der sich aktuell in der Pilotphase befindet. Zu den Erwägungen für bisher nicht in einem Impfregister erfasste Impfungen siehe die Erläuterungen zu § 24b und § 24c GTelG 2012.

Zu Frage 4: Welche Abwägungen erfolgten im Gesetzgebungsprozess in Bezug auf die Impfungen, die in Österreich nicht durchgeführt werden, weil eine Impfung ohne Zustimmung zum Impfregister nicht möglich ist?

Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO, indem die in § 24d Abs. 2 genannten Funktionen (Zwecke) des eImpfpasses die gemäß § 24b verfolgten, im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Ziele realisieren. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt demzufolge nicht auf der datenschutzrechtlichen Grundlage der Einwilligung. Gegen die Speicherung der Impfdaten im zentralen Impfregister existiert kein Widerspruchsrecht der Bürger:innen. Welche Abwägungen hierfür im Gesetzgebungsprozess erfolgten, finden Sie in den Erläuterungen zu § 24b (Seiten 7 ff).

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Zu Frage 5: Sind Ärzte dazu berechtigt medizinisch indizierte Impfungen abzulehnen, wenn ein Patient der Verarbeitung seiner Daten im Impfregister nicht zustimmt? Wer haftet für allfällige aus einer verweigerten Impfung resultierende, gesundheitliche Schäden?

Die ärztliche Dokumentationspflicht ist in § 51 ÄrzteG 1998 geregelt. Gemäß § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sind Ärzte und Ärztinnen verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 AMG erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. Diese Aufzeichnungen sind gemäß § 51 Abs. 3 ÄrzteG 1998 mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Ärzte und Ärztinnen sind daher aus berufsrechtlicher Sicht gemäß ÄrzteG 1998 verpflichtet, jede vorgenommene Impfung zu dokumentieren. § 51 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 berechtigt Ärzte und Ärztinnen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 haben alle Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2, die Impfungen durchführen, das sind unter anderem Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Ärztinnen und Fachärzte und -ärztinnen, im zentralen Impfregister Angaben zum Impfstoff, zur verabreichten Impfung, zum: zur Bürger:in sowie zum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (§ 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998, siehe oben). Gesundheitsdiensteanbieter sind außerdem verpflichtet, COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27.12.2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, sowie die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen nachzutragen (§ 24c Abs. 4a GTelG 2012). In der Gesamtschau der Umstände ist daher in Österreich keine Impfung ohne entsprechende Dokumentation zulässig. Verweigert ein:e Patient:in aufgrund der Dokumentationspflicht eine Impfung, wäre diese:r über die möglichen Folgen dieser Verweigerung aufzuklären. Anhaltspunkte für eine etwaige Haftung des:der Behandler:in werden, ohne der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte vorzugreifen, nicht gesehen.

Zu Frage 6: Welche Vorkehrungen wurden getroffen um Missbrauch der höchst sensiblen, persönlichen Daten des Impfregisters für kommerzielle, kriminelle oder militärische Zwecke zu verhindern?

Vorkehrungen, um eine missbräuchliche Datenverarbeitung zu verhindern, wurden bereits im Gesetz normiert: So enthält beispielsweise § 24d GTelG 2012 eine strenge Zweckbindung, § 24f Abs. 4 GTelG 2012 sieht spezifische Zugriffsberechtigungen vor und § 24f Abs. 5 regelt die Protokollierung der Zugriffe (siehe dazu im Speziellen die gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO in den Erläuterungen zu § 24c GTelG 2012 vorweggenommene Datenschutz-Folgenabschätzung [Seiten 22 ff]). Das zentrale Impfregister wird zudem in einem vom öffentlichen Internet getrennten geschlossenen Gesundheitsnetzwerk betrieben, was bedeutet, dass es nicht aus dem Internet erreichbar ist. Der Betrieb des eImpfpasses selbst erfolgt in zertifizierten Rechenzentren der IT-Services der Sozialversicherung GmbH auf Basis aktueller technischer und organisatorischer Maßnahmen, die unter anderem eine verschlüsselte Kommunikation und kontinuierliche Überwachung vorsehen. Zudem werden die Impfdaten getrennt von den Daten zur Personenidentifikation gespeichert und erst zum Zeitpunkt des Abrufes auf Basis einer umfassenden Berechtigungsprüfung zusammengeführt.

https://pixabay.com/de/photos/impfstoff-covid-19-ampullen-impfung-5922638/

Bericht über Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19 Berichtszeitraum 27.12.2020 – 10.09.2021

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) berichtet über 38.497 Meldungen von vermuteten Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung vom 27.12.2020 bis zum 10.09.2021 in Österreich. Der Großteil dieser Meldungen betrifft zu erwartende Impfreaktionen wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, z. B. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc.  Die Anzahl der insgesamt geimpften Personen wird am Impf-Dashboard des Gesundheitsministeriums angegeben. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (10.09.2021) waren 10.608.973 Impfungen im e-Impfpass eingetragen. https://info.gesundheitsministerium.at

Wichtige Information des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Verlängerung der Haltbarkeit von 6 Monaten auf 9 Monate von Comirnaty (Covid-19 Impfstoff)

Wie man hier nachstehend lesen kann ist alles möglich. Abgelaufener Covid-Impfstoff wird einfach in seiner Haltbarkeit verlängert. Derzeit laufen einige interessante parlamentarische Anfragen zu den Impfstofflagern, zu abgelaufenem Impfstoff und zu verschiedenen Beschaffungsvorgängen. Wo lagert in Österreich der ultratiefgekühlte Covid-Impfstoff (-90 °C bis -60 °C)? Beim Bundesheer, bei externen Dienstleistern oder vielleicht in Lagern der EU oder in Übersee bei den Lieferfirmen?

Comirnaty Zulassungsnummer: EU/1/20/1528/001 Zulassungsinhaber: Biontech Wirksamer Bestandteil: Einzelsträngige, 5′-gekappte Boten-RNA (mRNA), die unter Verwendung einer zellfreien in-vitro-Transkription aus den entsprechenden DNA-Vorlagen hergestellt wird und das virale Spike (S)-Protein von SARSCoV-2 kodiert. Comirnaty wird bei Personen ab 12 Jahren zur aktiven Immunisierung zur Vorbeugung von COVID-19 verursacht durch SARS-CoV-2 angewendet. Mit 10. September 2021 wurde eine neue Haltbarkeitsdauer bei Ultratiefkühlung (< -60 °C) für COMIRNATY in der Europäischen Union (EU) genehmigt. Die Produktinformation wurde entsprechend der neuen Dauer der Haltbarkeit für die gefrorene Durchstechflasche geändert: Die Haltbarkeitsdauer wurde von 6 Monaten auf 9 Monate verlängert. Die Aufbewahrungsbedingungen bleiben unverändert (-90 °C bis -60 °C).

Die aktualisierten Ablaufdaten sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Nicht ersichtlich ist wer die Haftung bei Impfschäden mit diesem haltbarkeitsverlängerten Impfstoff übernimmt. Völlig unklar ist zudem auch noch die vorläufigen Zulassungen der angeführten Covid-Impfstoffe die demnächst ausläuft und unbestätigten Gerüchten aus EU-Kreisen nicht mehr verlängert wird. Folgt nach der Verlängerung der Haltbarkeit nun auch die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen ohne vorgeschriebenen Dokumentationen und Testdaten?

https://pixabay.com/de/photos/covid-impfung-impfstoff-corona-5935089/

Aufgedrucktes Datum Aktualisiertes Ablaufdatum

Juni 2021 auf September 2021

Juli 2021 auf Oktober 2021

August 2021 auf November 2021

September 2021 auf  Dezember 2021

Oktober 2021 auf Januar 2022

November 2021 auf Februar 2022

Dezember 2021 auf März 2022

Januar 2022 auf April 2022

Februar 2022 auf Mai 2022

März 2022 auf Juni 2022

Bei allen Durchstechflaschen mit einem Ablaufdatum nach März 2022 wurde die 9-monatige Haltbarkeitsdauer bereits berücksichtigt.

Danke meine lieben Leser, dass Sie es bis hier hin geschafft haben meinen umfangreichen Artikel zu lesen. Die Länge war notwendig, denn aktuell sind verschiedene Richtlinien, Empfehlung (ohne Haftung der Verantwortlichen) und Maßnahmen zu Covid und zu den Covid-Impfstoffen veröffenticht worden. Es ist wichtig, dass alle „Geimpfte“ und „Ungeimpfte“ aber vor allem die Erziehungsberechtigen unserer Kinder darüber informiert sind.

Für alle Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und „Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908
Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/
Schreiben Sie mir zum Thema
Vertrauliche Kommunikation über:
Threema ID hcclnoname: WUU3ZJJV
Signal-Messenger oder persönliche Treffen: Face-to-Face

Quellen:

https://karriere.bundesheer.at/images/Dokumente/Vorl_StgPl_2021/Vor_StgPl_MilKdo_Bgl_140421.pdf

https://karriere.bundesheer.at/grundwehrdienst/stellung

https://www.ots.at/pressemappe/30546/bundesheergewerkschaft

https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:5a09d8d2-f9e8-4547-81a6-a36087f69edb/COVID-19-Impfungen_Anwendungsempfehlung_des_Nationalen_Impfgremiums_Version_5_(Stand%2017.08.21).pdf

https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen

https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-10.09.2021.pdf

https://kurier.at/politik/ausland/eu-behoerde-dritte-impfung-nicht-allgemein-notwendig/401722011

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210830_OTS0020/bundesheergewerkschaft-bekraeftigt-klares-nein-zur-impfpflicht-im-bundesheer

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210721_OTS0112/massiver-druck-auf-soldaten-ohne-covid-impfung-keine-definitivstellung

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210729_OTS0139/bundesheergewerkschaft-haidinger-empoert-nun-doch-zwangsimpfung-im-bundesheer

https://www.derstandard.at/story/2000129984793/gesundheitsministerium-unterstuetzt-forderung-nach-kostenlosen-antikoerper-tests-nicht

Geschäftszahl Gesundheitsministerium: 20-201.569.481 Auskunftsersuchen betreffend Impfungen und Eintragungen in das zentrale Impfregister

 

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