Eisenstadt, 21. 10. 2021
3G-Regel am Arbeitsplatz
Die Bundesregierung hat gestern, am 20.10.2021, die Einführung der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz mit 1. November angekündigt. Diese führt zwar zu gewissen Herausforderungen im betrieblichen Alltag, kann jedoch dabei helfen, das Infektions-geschehen weiter einzudämmen und eine Verschärfung der Maßnahmen zu verhindern. Daher trägt die Wirtschaftskammer die Initiative der Bundesregierung mit und konnte mit den Sozialpartnern in konstruktiven Gesprächen mit der Bundesregierung eine möglichst praxistaugliche Umsetzung erreichen.
So ist von 1. bis 15. November eine zweiwöchige Übergangsfrist
vorgesehen, in der statt eines 3G-Nachweises alternativ eine FFP2-Maske getragen werden kann. Positiv ist auch, dass die Kontrollpflicht des Arbeitgebers durch die Regelung nicht überspannt wird, die Pflicht zu 3G betrifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. Es genügen beispielsweise entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge oder mündliche und schriftliche Informationen. Zudem wird auf die Besonderheit des Mobilitätssektors Rücksicht genommen, indem Berufskraftfahrer unter bestimmten Voraussetzungen von der 3G-Pflicht ausgenommen werden. Einen Überblick über die Regelungen finden Sie hier: 3G-Regel am Arbeitsplatz
Advent- und Weihnachtsmärkte sowie Wintertourismus
- Für Advent- und Weihnachtsmärkte als Gelegenheitsmärkte und nicht nur reine Warenmärkte, braucht es für den Zutritt einen 3G-Nachweis.
- Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt. D. h.: Bänderausgabe bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals.
- Stichprobenartige Kontrollen sind vorgesehen. Die Kontrolle muss aber nicht durch Betreiber erfolgen.