23. 12. 2021 – Corona Regelungen im Überblick

Eisenstadt, 23. 12. 2021

Corona-Regelungen ab 27. Dezember im Überblick

Nach Beratungen der Regierung und der Bundesländer mit dem Expertengremium „Gecko“ wurden gestern weitere Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen ab 27. Dezember angekündigt.
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Die Regelungen im Überblick:

Gastronomie

  • Vorverlegung der Sperrstunde auf 22 Uhr
    • Gilt auch zu Silvester am 31.12.
  • Die bestehenden Regelungen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht) bleiben bestehen


Veranstaltungen

  • Indoor:
    • ohne zugewiesene Sitzplätze: maximal 25 Personen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht)
    • mit zugewiesenen Sitzplätzen:
      • maximal 500 Personen: 2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 1.000 Personen: 2G+-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 2.000 Personen: Verpflichtende Booster-Impfung + negativer PCR-Test
  • Outdoor:
    • ohne zugewiesene Sitzplätze: maximal 25 Personen (2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht)
      • mit zugewiesenen Sitzplätzen:
      • maximal 500 Personen: 2G-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 1.000 Personen: 2G+-Regel, FFP2-Maskenpflicht
      • maximal 2.000 Personen: Verpflichtende Booster-Impfung + negativer PCR-Test


Einreise nach Österreich
Folgende vier Länder werden als Virusvariantengebiete eingestuft (nach derzeitiger Information bereits ab 25.12.2021):

  • Vereinigtes Königreich
  • Niederlande
  • Dänemark
  • Norwegen

Einreisende aus diesen Ländern müssen nach der Einreise unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten, ein Freitesten ist frühestens am 5. Tag möglich. Ausgenommen sind Personen mit Booster-Impfung und negativem PCR-Test

Hinweis:
Bis zum Vorliegen der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.

Coronavirus-Infopoint


Neuerung zur COVID-19-Einreiseverordnung seit 20.12.2021

Die Änderungen der COVID-19-Einreiseverordnung sind mit Montag, 20.12.2021, in Kraft getreten.
Achtung: Die 3G-Regel für Pendler bleibt wie bisher bestehen (Details siehe unten).

Neue Grundregel bei der Einreise:
Grundsätzlich gilt für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen nicht in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, bei der Einreise aus allen Ländern (auch EU/EWR/Schweiz) die „2G+-Regel“ – somit muss man geimpft oder genesen sein UND zusätzlich einen negativen PCR-Test (max. 72h alt) mitführen.
Liegt bei Einreise kein negativer PCR-Test vor, ist eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, wobei eine jederzeitige Freitestungsmöglichkeit besteht:
Die Quarantäne ist beendet, sobald ein negativer PCR-Test durchgeführt wurde und ein negatives Testergebnis vorliegt.
Wichtig: Die Verpflichtung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis einen negativen PCR-Test mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über eine „Booster-Impfung“ verfügen: Für sie gilt somit keine Quarantäne- oder Registrierungspflicht.

Für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, gilt ebenso eine Registrierungs- und Quarantänepflicht. Sie können einreisen, müssen aber eine zehntägige Quarantäne mit einer Freitestungsmöglichkeit ab dem 5. Tag antreten. 
Sonstige Ausnahmen (z.B. für berufliche Reisen) bestehen nicht. Somit müssen auch Geschäftsreisende die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für Berufspendler.
Besondere, strengere Regelungen gelten für die Einreise aus Virusvariantengebieten (Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi , Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika). Achtung: In die Liste der Virusvariantengebiete werden weitere 4 Staaten lt. Information der Regierung aufgenommen werden (siehe oben).

Regelmäßiger Pendlerverkehr
Für den regelmäßigen Pendlerverkehr gilt weiterhin die 3G-Regel. Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (z.B. zu beruflichen Zwecken, Schul- und Studienbetrieb) berechtigt ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (PCR-Test ODER Antigentest) Pendler zur Einreise. Ergebnisse von Antigentests können weiterhin nur von Pendler genutzt werden. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt. Antigentests zur Eigenanwendung können, wie bisher, nicht verwendet werden. Der 3G-Nachweis muss bei der Einreise vorliegen. Ein Nachholen des Tests binnen 24 Stunden ist nunmehr im Vergleich zur Rechtslage bis 19.12.2021 nicht mehr möglich!

Details finden Sie hier:
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html sowie hier:
https://news.wko.at/news/burgenland/Aktuelle-Einreiseregeln-in-Oesterreich.html

Wesentliche Ausnahme:
Die gesamte COVID-19-EinreiseVO gilt wie bisher nicht für Einreisende, wenn die Einreise zur „Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ erfolgt (weder Registrierung noch Nachweis- oder Quarantänepflicht).


Corona Prämie

In der Nationalratssitzung am 16.12.2021 wurde die Verlängerung der Corona-Prämie als weitere ergänzende Maßnahme zur Steuerreform mit folgenden Eckpunkten beschlossen.

  • Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro steuerfrei.
  • Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden.
  • Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.
  • Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
  • Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
  • Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
  • Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Steuer- und SV-freie Weihnachtsgutscheine

Ebenso wurde im Nationalrat nunmehr die Regelung betreffend Weihnachtsgutscheine beschlossen:

  • Analog zur Regelung im Vorjahr sollen Dienstgeber Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro beitragsfrei gewähren können, wenn der Betrag für die Teilnahme von Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
  • Die Gutscheine müssen von November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden.


Die Voraussetzungen sind:

  • Gutscheine müssen „allgemein“ einlösbar sein (Handel – auch Einkaufszentren, Gastronomie etc.)
  • Falls 2021 bereits Betriebsveranstaltungen stattgefunden haben (z.B. ein Sommerfest), sind die Kosten pro Teilnehmer vom maximalen Gutscheinbetrag abzuziehen.
  • Steuerfreie Sachzuwendungen von EUR 186,- können zusätzlich gewährt werden (weitere Gutscheine oder Sachgeschenke)
  • Die Gutscheine müssen zwischen 1. November 2021 und 31. Jänner 2022 ausgegeben werden

Präventivmaßnahmen von Betrieben gegen die Virusmutante „Omikron“

Es ist wichtig, sich als Unternehmen auf mögliche Auswirkungen von Omikron vorzubereiten. Während die Auswirkungen auf die Hospitalisierungsraten und Belegung der Intensivstationen noch ungeklärt sind, könnte es zu einem deutlichen Anstieg von Krankenständen und/oder von Beschäftigten in Quarantäne kommen.

Um diesen Entwicklungen vorzubeugen, empfehlen wir als Wirtschaftskammer, Ihre Schutz – und Hygienemaßnahmen im Betrieb verstärkt zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen. Wir haben die wichtigsten Präventionsmaßnahmen für Sie zusammengstellt (die Seite wird laufend aktualisiert).

Empfohlene Präventionsmaßnahmen im Überblick


Alle wichtigen Informationen für Burgenlands Betriebe

Aktuelle Informationen mit den regionalen Covid-19-Regelungen finden Sie auf dem Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer für Unternehmer: wko.at/corona

WK-Corona-Hotline für Mitglieder:
Mo-Fr: 07:45-13:00 Uhr
Tel.: 05 90 907-2000

 

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