Eisenstadt, 14. 2. 2022
Seit 5. Februar gilt in Österreich für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht, die im Impfpflichtgesetz sowie in der dazugehörigen Verordnung geregelt ist. Für die Befreiung von der Impfpflicht für bestimmte Personengruppen gibt es allerdings keine bundesweite Lösung. Daher stellt das Burgenland in Abstimmung mit den anderen Bundesländern ein eigenes Online-Formular zu Verfügung, das innerhalb kürzester Zeit entwickelt wurde: Über die Internetseite https://e-government.bgld.gv.at/impfbefreiung kann ab heute um Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht an das Land Burgenland angesucht und die entsprechenden Befunde zur Begutachtung durch EpidemieärztInnen hochgeladen werden.
Um Befreiung von der COVID-19-Impfpflicht können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Burgenland ansuchen, die zu einer der folgenden Personengruppe zählen:
- Schwangere
- Personen, die nicht ohne Lebensgefahr mit dem entsprechenden Impfstoff geimpft werden können (z.B. Personen mit Autoimmunerkrankung mit Schub, KrebspatientInnen, Personen nach Organtransplantationen etc.)
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Immunantwort auf die Impfung bilden können
- Personen, die auch nach dreifacher Impfung nicht auf die Impfung angesprochen haben
- Personen, die eine bestätigte SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt
So funktioniert die Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht
Im Burgenland ist die Befreiung von der Impfpflicht über eine zentrale Stelle organisiert und erfolgt ausschließlich über 23 vom Land Burgenland eigens per Bescheid berufenen EpidemieärztInnen.
Damit man von der Impfpflicht befreit werden kann, sind über das Online-Formular neben einem Lichtbildausweis auch entsprechende aussagekräftige Unterlagen (z.B. ärztliche Befunde, Atteste, Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft) einzuscannen und hochzuladen, die dann vom Epidemiearzt oder von der Epidemieärztin geprüft werden. Eine persönliche Begutachtung durch einen Epidemiearzt oder eine Epidemieärztin ist nicht vorgesehen.
Personen, die keinen Internet-Zugang haben
Personen, die keinen Zugang zum Internet haben, können durch eine von ihnen unterzeichnete Vollmacht andere Personen, etwa Familienmitglieder oder sonstige Vertrauenspersonen, damit beauftragen, das Online-Formular für die Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht auszufüllen.
Nachdem die Angaben im Formular durch einen Epidemiearzt oder eine Epidemieärztin geprüft wurde, erhält man per E-Mail vom Land Burgenland eine ärztliche Bestätigung, ob aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht gewährt werden kann oder nicht.
Gültigkeit der Ausnahme
Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes oder der Genesung von einer Erkrankung. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die COVID-19-Impfpflicht wird in 3 Phasen umgesetzt: In der Anfangsphase bekommen alle Personen, bei denen noch eine COVID-19-Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Bis zum 15. März ist das Nichterfüllen der Impfpflicht noch nicht strafbar. Erst wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Eine Anleitung sowie Wissenswertes zu den Anträgen auf Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht finden Sie unter www.burgenland.at/coronaimpfung.
Für weitere Fragen zur Impfpflicht steht die AGES-Hotline unter 0800 555 621 (täglich rund um die Uhr erreichbar) zur Verfügung.Weitere Informationen zur Impfpflicht gibt es im Internet auf der Seite https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Impfpflicht.html
Für Fragen zur COVID-19-Schutzimpfung sowie zur Impfpflichtbefreiung im Burgenland wendet man sich per E-Mail an coronaimpfung(at)bgld.gv.at