Eisenstadt, 4. 3. 2022
Weitreichende Lockerungen
Mit 5.3.2022 tritt die neue COVID-19 Basismaßnahmenverordnung in Kraft. FFP2-Maskenpflicht
Inhalt der Verordnung sind weitreichende Lockerungen. Dazu zählen insbesondere:
Gilt nur mehr in bestimmten Bereichen:
- öffentlichen Verkehrsmitteln
- Kundenbereiche von Betriebsstätten mit Gütern des täglichen Bedarfs (Lebensmittelhandel, Apotheken, Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen, Post, Banken, KFZ Werkstätten usw. – vollständige Liste siehe §3 der Verordnung)
- vulnerable Settings (Altenwohn- und Pflegeheime, Kuranstalten)
Für alle anderen Bereiche gilt allgemein nur mehr eine FFP2-Masken-Empfehlung.
Präventionskonzept und COVID19-Beauftragter
In diesen Bereichen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske bei unmittelbarem Kundenkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, wie etwa Trennwände.
Ein Präventionskonzept und ein COVID-19-Beauftragter sind in folgenden Bereichen notwendig (wie bisher):
- Betriebsstätten mit Kundenbereichen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
- Seil- und Zahnradbahnen
- Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr,
- nicht öffentliche Sportstätten,
- Freizeiteinrichtungen,
- Kultureinrichtungen,
- Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
- Krankenanstalten oder Kuranstalten.
Arbeitsort generell
Hinsichtlich des Arbeitsortes gibt es für Inhaber/Betreiber/Mitarbeiter keine spezielle Bestimmung mehr, grundsätzlich entfällt daher sowohl der 3G Nachweis als auch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske. Ausnahme: Maskentragepflicht in oben bezeichneten Settings. Für Arbeitnehmer in vulnerablen Settings (Kuranstalten, Altenwohn- und Pflegeheime usw.) gilt weiterhin 3G.