Transparenzdatenbank: Der gläserne Bürger/Steuerzahler/Unternehmer

Die 41. Verordnung des Bundesministers für Finanzen legt die Abfrage von sensiblen Daten 2025 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank- Abfrageverordnung 2025) fest. Vielen Österreichern ist nicht bewusst welche Daten für den Staat und viele „Berechtigte“ 24 Stunden täglich und immer einsehbar sind.

Sie können über nachstehenden Link in Ihr Transparenzkonto als Privatperson oder Unternehmer einsteigen. Dazu benötigen Sie eine ID-Austria oder Ihren Finaz-Online Zugriff.

https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/menu_ml_meineLeistungen?

 

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2023, wird verordnet:

  • 1. Diese Verordnung regelt die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr.L119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 („sensible Daten“). Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote zu verknüpfen.
  • 2. (1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Die einsehbaren Daten im Transparenzkonto auf 47 Seiten!

Das gesamte Dokument Anlage 1 + Anlage 2 können sie hier einsehen und herunterladen.

Downloadlink: Anlagen_0001_60E116D9_1BB9_46C9_9C95_60D1C675EBDA

Leseberechtigungen können auf einzelne Leistungsangebote (z.B. 1000884) oder in eine Gruppe von Leistungsangeboten (z.B. Gesundheit – Pflege – Ambulante Pflege) bestehen.

Einsicht auf Einkommensdaten, datenschutzrechtlich sensible Daten und einer Geheimhaltungsvorschrift unterliegen

Als berechtigter Benutzer können Sie Einkommensdaten über die Transparenzdatenbank abfragen, wenn sich aus der Rechtsgrundlage ergibt, dass das Einkommen für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung relevant ist. Wenn in der Rechtsgrundlage zudem eine Berechtigung der Abwicklungsstelle zur TDB-Abfrage (S32 Abs. 5 bzw. Abs. 6 TDBG 2012) oder eine Datenübermittlungsbestimmung, die eine Verpflichtung der Finanzbehörden zur Übermittlung von Einkommensdaten an die Abwicklungsstellen vorsieht, enthalten ist, können Sie als berechtigter Benutzer Einkommensdaten einsehen, ohne dass der Förderungswerber vorab seine Zustimmung gewährt. Wenn das nicht der Fall ist, erscheint ein Dialogfenster (siehe Abbildung 17: Bestätigung der Zustimmung zur Einsicht), in dem Sie als berechtigter Benutzer bestätigen können, dass die Zustimmung des Förderungswerbers eingeholt wurde, wenn dies zutrifft.

Wenn Sie als berechtigter Benutzer in Daten Einsicht nehmen wollen, die sonstigen Geheim-haltungsvorschriften unterliegen, muss die abzufragende Person jedenfalls zustimmen (z.B. ertragsteuerliche Ersparnisse wie Alleinverdienerabsetzbetrag).

Als berechtigter Benutzer können Sie in datenschutzrechtlich sensible Daten (z.B. Pflegegeld) nur Einsicht nehmen, wenn das Erfordernis der Einsicht direkt aus der Rechtsgrundlage ableitbar ist und zudem eine Verrechtlichung der Einsicht in der Transparenzdatenbank-Abfrage-verordnung erfolgt ist.

Quelle: Leitfaden Personenbezogene Abfrage im Dialogverfahren

https://transparenzportal.gv.at/tdb/resources/cms/20220818_Leitfaden_TDB_PersonenbezogeneAbfrage.pdf

Transparenzdatenbank Personenbezogene Abfrage im Dialogverfahren. Dieser Leitfaden richtet sich an Ansprechpartner der abwickelnden sowie abfrageberechtigten Stellen, die die Voraussetzungen für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung überprüfen und dazu eine personenbezogene Abfrage verwenden. Das Dokument beschreibt die wichtigsten Grundaspekte des Zugangs zur personenbezogenen Abfrage sowie die Vorgehensweise einer personenbezogenen Abfrage.

Für alle betroffenen Firmen, Institutionen, Personen und Verantwortlichen sowie für die Zuständigen gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908
Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/
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Vertraulich: Threema ID: DBZ2S7ET
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