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Diktiert die EU die schnelle Marschrichtung?
Obwohl die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vorliegt und auch die endgültigen technischen Spezifikationen noch nicht abschließend verfügbar sind, orientiert sich das vorliegende Gesetzesvorhaben sehr eng an den Inhalten des Kommissionsvorschlags bzw. an den Vorarbeiten des eHealth Netzwerks.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs nach Angaben der Parlamentswebsite
Der vorliegende Abänderungsantrag geht von jener Rechtslage aus, wie sie sich nach Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses des Nationalrats vom 30. März darstellen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sehen zwar Testnachweise, nicht jedoch Genesungs- oder Impfnachweise vor. Der nun vorliegende Text berücksichtigt aus Gründen der Gleichwertigkeit auch diese beiden Nachweise. Zudem sieht er Verordnungsermächtigungen nur dann vor, um verbliebene Unwägbarkeiten des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene abzufangen oder um aktuell noch nicht vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst rasch ab ihrer Verfügbarkeit in die Rechtsgrundlagen integrieren zu können.
Auf europäischer Ebene ist ein Legislativpaket der Europäischen Kommission betreffend den sogenannten „digitalen grünen Pass“ in Erarbeitung, das laut Zeitplan der Europäischen Kommission etwa Ende Juni 2021 in Kraft treten soll.
Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Verwendung des grünen Passes zur Erleichterung der Freizügigkeit (free movement) geschaffen. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten und eine wechselseitige Anerkennung der dafür vorgesehenen Bescheinigungen sicherzustellen, aber auch um mögliche Fälschungen der in Verwendung befindlichen Bescheinigungen hintanzuhalten, wurden im Rahmen des eHealth Netzwerks, Arbeiten zur Konzeption interoperabler Bescheinigungen durchgeführt und in Form von Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sehen einen normierten Mindestdatensatz für die Bescheinigungen sowie einen eindeutigen Identifikator vor. Sie sollen digital von der ausstellenden Behörde signiert werden, der dafür notwendige gemeinsame Vertrauensrahmen ist ebenfalls Bestandteil der vom eHeath Netzwerk geleisteten Vorarbeiten. Der Vorschlag der Kommission baut auf diesen Vorarbeiten auf und umfasst im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
- grundsätzliche bzw. gemeinsame Bestimmungen über die drei Zertifikatsarten, die im Rahmen des grünen Passes ausgestellt werden bzw. Verwendung finden (Art. 3): Test-, Genesungs- und Impfzertifikat,
- interoperabler Vertrauensrahmen (Art. 4),
- die Art. 5 bis 7 gehen auf die einzelnen Zertifikatsarten näher ein,
- mit Art. 8 wird die Europäische Kommission ermächtigt, die erforderlichen technischen Spezifikationen für den Vertrauensrahmen zu erlassen und
- Art. 9 enthält die Vorschriften zum Datenschutz.
Für alle Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und „Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++
Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at herbert.unger@bkftv.at oder 06645344908 Meine Artikel: https://bkftv.at/author/hu/ Schreiben Sie mir zum Thema Vertrauliche Kommunikation über: Threema ID hcclnoname: WUU3ZJJV Signal-Messenger oder persönliche Treffen: Face-to-Face |