MFG Burgenland: Stellungnahme zum Bundes-Krisensicherheitsgesetz

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Krisensicherheitsgesetz soll Regierung zur Umgehung der Demokratie ermächtigen – rechtsstaatlich bedenklich

Gesetz muss im Sinne von Demokratie und Verfassung vollständig neu verfasst werden

„Der vorgelegte Gesetzesentwurf zum Krisensicherheitsgesetz offenbart ein bedenkliches Verhältnis zu Demokratie“, ist LAbg. Joachim Aigner, MFG-Österreich Bundesparteiobmann, bestürzt. Das Problem sei darin zu begründen, dass der Begriff einer „Krise“ völlig schwammig formuliert ist und somit keine rechtlich gesicherte und nachvollziehbare Feststellung einer Krise möglich ist. In der vorliegenden Form handelt es sich um ein Ermächtigungsgesetz, welches ermöglicht, unter Umgehung von Parlament und Demokratie weitreichende Entscheidungen über das Schicksal der Bevölkerung und des Landes zu treffen.

Dabei haben demokratieferne Vorgänge während der so genannten Corona-Krise gezeigt, in welchen dystopischen Albtraum die ÖVP und die Grünen Österreich führen wollen. Es gab weder eine ordentliche wissenschaftliche noch eine seriöse politische Auseinandersetzung, sondern nur eine von oben herab diktierte Einheitsmeinung. Erst jetzt, nach über drei Jahren, wird auf allen Ebenen eingestanden, dass eine Krise im behaupteten Ausmaß nie existierte und auch die getroffenen Maßnahmen nutzlos bis schädlich waren. Das Problem daran: Viele Kritiker hatten von Anfang an recht, wurden aber nicht im Zuge eines demokratischen Diskurses gehört, der aber speziell im Krisenfall unbedingt erforderlich wäre.

Das schändliche Fehlverhalten während der Corona-Krise zeigt, dass man der Regierung keinesfalls mehr Rechte einräumen darf, sondern vielmehr daran arbeiten muss, auch ihre bestehenden Eingriffsrechte zu evaluieren und gegebenenfalls zu reduzieren. „Es kann nicht sein, dass es auf Zuruf aus dem Ausland, beispielsweise durch die demokratieferne WHO, möglich wird, eine Krise zu erfinden und dann totalitäre Maßnahmen auszurollen“, mahnt LAbg. Manuel Krautgartner, MFG-OÖ Klubobmann. „Genau so wenig, wie Befindlichkeiten im Inland ohne wissenschaftliche Prüfung und ohne breite demokratische Diskussion zur Ausrufung einer behaupteten Krise führen dürfen.“ OTS 0148, 28. Feb. 2023

Der Gesetzesentwurf zum Bundeskrisensicherheitsgesetz (B-KSG) beinhaltet unter anderem, dass die Bundesregierung im Inland in Krisenzeiten das Bundesheer einsetzen kann. Eine Krise hat Bedeutung für die nationale Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl oder für die Umwelt. Die Feststellung einer Krise erfolgt durch die Bundesregierung mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung.

Der Hauptausschuss im Parlament ist kein geeignetes Kontrollgremium!

Es besteht die Gefahr, dass der Hauptausschuss des Nationalrates in missbräuchlicher Weise vorgelegte Verordnungen der Bundesregierung (zB. Feststellen einer Krise, obwohl es gar keine Krise gibt) zustimmt, weil eben die Regierungsparteien die Mehrheit in dem Ausschuss haben. Die MFG Burgenland stimmt daher der Regelung der Krisennotgesetzgebung über das neue Krisensicherheitsgesetz über den Hauptausschuss nicht zu und fordert ein Zurück an den Start.

Die amtierende Bundesregierung hat auch im Hauptausschuss des Parlaments die Mehrheit. Daher ist rückwirkend aus den Erfahrungen der Covid-19-Krise „Vorsicht“ und „Wachsamkeit“ zu neuen Gesetzen oberste Pflicht. Vor allem zu Gesetzen, welche tief und weitreichend in die persönlichen Bereiche der Menschen in Österreich eingreifen. Wer ist nun diese Bundesregierung, die Krisen definiert und per Verordnung festlegt. Über nachstehenden Link ist die Zusammensetzung der aktuellen ÖVP / GRÜNE Bundesregierung auffindbar:
https://www.parlament.gv.at/recherchieren/personen/bundesregierung

Das Gesetz ist unausgereift, rechtsstaatlich bedenklich und daher abzulehnen

Außerdem ist eine dringend gebotene Auswertung der Maßnahmen zum Krisenmanagement in der sogenannten CoronaPandemie, aus welcher Schlüsse für ein künftiges Krisenmanagement gezogen werden könnten, noch nicht erfolgt. Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG) ist aus mehreren Gründen abzulehnen, hier zu unseren Stellungnahmen:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/235378

Für wen und was, soll nun nach der Definition des Entwurfes zum neuen Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG) eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes vorliegen:

  • Für das Leben der Allgemeinheit
  • Für die Gesundheit der Allgemeinheit
  • Für die öffentliche Ordnung
  • Für die Sicherheit im Inneren
  • Für die Nationale Sicherheit
  • Für die Umwelt
  • Für das wirtschaftliche Wohl

Das neue Krisensicherheitsgesetz sieht vor, dass diese Gefahren abgewehrt oder bewältigt werden müssen, und zwar durch unverzügliche Anordnungen.

 

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Aufgabenerweiterung des Bundesheeres

Unberührt bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung, das wären jetzt Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis d Wehrgesetz legt das neue B-KSG auf Seite 2 fest.

So weit so gut, so harmlos festgeschrieben. „Scheinbar“ keine Änderungen.

  1. a) die militärische Landesverteidigung,
  2. b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
  3. c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
  4. d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Aber auf Seite 7 des B-KSG soll das Wehrgesetz geändert werden. Und zwar § 2 Abs 1 lit c neu:

„Die Hilfeleistungen bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des § 3 B-KSG“

Somit kann es bei jeder Art der festgestellten Krise zu einem § 2 Abs. 1 EINSATZ des Bundesheeres kommen. Dies sind weitreichende Auswirkungen und Befugnisse des Österreichischen Bundesheeres. Dem Bundesheer sollen weitere Aufgaben zugewiesen werden. Da die Einbindung des Heeres und die Änderung im § 2 Wehrgesetz einer Verfassungsbestimmung bedarf, ist auch die Zustimmung der Opposition nötig. Gleiches gilt auch für den Eingriff in Landeskompetenzen. Die MFG Burgenland fordert die Oppositionsparteien im Parlament auf, die Zustimmung zur Änderung des Wehrgesetzes nicht zu erteilen und dagegen zu stimmen.

 

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Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
„… Die Menschen in der Bundesregierung werden mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz (BKSG) ermächtigt, im Einvernehmen mit den Abgeordneten des Hauptausschusses per Verordnung das Vorliegen einer Krise festzulegen. Die Namen dieser Minister (sowie ihrer Vorgänger) und ihre Leistungen in der Covid-19-Krise werden hoffentlich demnächst in einem Covid-Untersuchungsausschuss genau durchleuchtet. Mehr als 50 während der Covid-19-Krise erlassene Verordnungen dieser Minister und Abgeordneten wurden durch Höchstgerichte aufgehoben.
Diese Menschen haben in ihrem gesamten Verhalten als Regierungsmitglieder, Minister und Abgeordnete darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Regierungsmitglied und als Minister erhalten bleibt. Dieses Vertrauen ist im Rahmen der Covid-19-Krise nicht erfüllt worden.
Die Menschen in der Bundesregierung, im Hauptausschuss und im Nationalrat sowie in der Länderkammer Bundesrat haben immer die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Steuergeld der Österreicher einzuhalten…“

Ein Regierungsberater und ein stellvertretender Regierungsberater werden „eingerichtet“

Was verbirgt sich hinter „eingerichtet“? Büros, Personal, Sicherheitsvorkehrungen, Einrichtungsgegenstände etc., um die Lagebilder der Republik Österreich als Gesamtlage an die Bundesregierung übermitteln zu können und um diese staatlichen Lagebilder einer laufenden

  • strategischen Beobachtung
  • strategischen Bewertung
  • strategischen Analyse

unterziehen zu können. Die Gesamtheit der Beratergremien können dazu herangezogen werden. Für die Sach- und Personalausstattung ist aktuell der ÖVP-Bundeskanzler verantwortlich.

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Der § 7 des B-KSG sieht die Schaffung von Fachgremien vor

Insgesamt 7 verschiedene ministerielle Fachgremien die durch die jeweiligen Ministerien aufzustellen und zu betreiben sind. Durch Doppelverwendungen, neue Arbeitsplatzbeschreibungen oder durch Neuaufnahmen wird dies wohl umzusetzen sein. Das besondere Interesse ist auf den Punkt (6) zu lenken, wo das Fachgremium zur regelmäßigen gesamthaften Beobachtung von nachrichtendienstlichen Entwicklungen, sowie die Bewertung des aktuellen nachrichtendienstlichen Lagebildes erfolgen soll. Das besondere Interesse ist weiters auf den Punkt (7) zu lenken, wo ein besonders großes Fachgremium zur regelmäßigen gesamthaften Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen, sowie die Bewertung und Analyse des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen sollen. Dies unter Einbindung von Vertretern aus allen Ministerien. Über die 7 Gremien wacht und koordiniert das unter § 9 eigens einzurichtende Koordinationsgremium. Hier wird erstmalig die Öffentlichkeit, die Menschen in Österreich, die Betreiber kritischer Infrastruktur, Einsatzorganisationen, aber auch Nichtregierungsorganisationen und „sonstige“ Einrichtungen eingebunden und informiert. Hier soll auch die Information der Bevölkerung im Krisenfall stattfinden.

 

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Die MFG Burgenland fordert im Krisenfall eine dauernde, wahrheitsgetreue und umfassende Information der Bevölkerung

Keine Krisenbewältigung ohne Bevölkerung! Die MFG Burgenland schließt sich der Meinung des Autors des nachstehenden Artikels an und fordert ein umfassendes öffentliches Lagebild für die Bevölkerung. 06.Februar, 2023 | https://www.saurugg.net/2023/blog/krisenvorsorge/keine-krisenbewaeltigung-ohne-bevoelkerung

Im Bevölkerungsschutz ist das höchste Schutzgut der Mensch. Alle Maßnahmen, die ein Krisenstab umsetzt, zielen direkt oder indirekt auf den Schutz der Bevölkerung ab. Paradoxerweise sind es aber gerade die bereits vorhandenen Erkenntnisse zur Bevölkerung sowie deren aktiver Einbezug in einer Lage, die immer noch zu wenig Beachtung im Krisenmanagement finden.

Verschiedene Krisen und Katastrophen, wie die Corona-Pandemie, das Hochwasser in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie die gegenwärtige Energiemangellage zeigen immer wieder den Stellenwert der Bevölkerung in der Krisenbewältigung. Das aktive und prosoziale Verhalten der Bevölkerung, z. B. in Bezug auf die Einhaltung der Hygienemaßnahmen während der Pandemie oder das derzeitige strom- und gassparende Verhalten, haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Krisenentwicklung. Wenn aufbauend auf diesen Ressourcen das Wissen über Bevölkerungsverhalten als Grundlage für Entscheidungen des Krisenmanagements genutzt werden und die Krisenbewältigung insgesamt stärker als Kooperation verstanden wird, kann die Krisenbewältigung noch effektiver gelingen.

 

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§ 10 (5) des B-KSG widmet sich dem Datenschutzgesetz

Der Auftragsverarbeiter für das Gesamtprojekt B-KSG ist das Innenministerium der mit diesem Gesetz ermächtigt wird alle Maßnahmen

  • zum Schutz der personenbezogenen Daten
  • zum freien Datenverkehr

und nun der besonders begutachtenswerte Punkt:

  • zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung)

zu treffen.

Mit besonderem Interesse wird dazu die Stellungnahme der Datenschutzbehörde zum B-KSG erwartet. Die MFG Burgenland fordert dazu die zwingende Erstellung einer Datenschutzfolgenabschätzung in Sinne der DSGVO durch den „Verantwortlichen“ Innenminister, in der alle Gefahren die im Rahmen der Nutzung von Zugriffen auf staatliche personenbezogene Register – samt möglicher staatlicher Rasterfahndungen – begonnen vom Impfregister bis zum Waffenregister betroffen sind.

 

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Ablehnung der Rechtsschutzdeckung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und hoheitsrechtlichen Anordnungen an eine Personenmehrheit

Diese Regelung ist auf Grundlage des Urteils 7 Ob 42/21 h Oberster Gerichtshof in Bezug auf die hoheitsrechtlichen Anordnungen des B-KSG einzuarbeiten. Die Klausel ist gröblich benachteiligend und intransparent stellte das Gericht fest. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel zum einen gröblich benachteiligend, weil sie eine Haftung für jede Rechtsstreitigkeit, die in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit einer hoheitlichen Anordnung steht, ausschließt. Ein derart weitreichender Risikoausschluss weiche von den berechtigten Erwartungen der Versicherungsnehmer/innen ab und sei daher gröblich benachteiligend. In den Rechtsschutzbedingungen einer Versicherung fand sich eine Klausel, die den Versicherungsschutz unter anderem für folgenden Fall ablehnte:

„[…] für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“

Das OLG Wien folgte damit der Rechtsauffassung des VKI. Nachdem die vom Gericht als unzulässig befundene Klausel ersatzlos entfällt, dürfen Rechtsschutzversicherer diese Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Der VKI rät daher betroffenen Versicherungsnehmer/innen nochmal eine Deckungsanfrage an die Versicherung zu richten. Die MFG Burgenland fordert in Bezug auf das B-KSG eine volle Versicherungsdeckung von Rechtschutzanfragen aufrechter Rechtschutzversicherungen betroffener Menschen in Österreich. Dazu ist das Urteil 7 Ob 42/21 h zur „hoheitliche Anordnung“ des Obersten Gerichtshof einzubeziehen.

 

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Der § 12 widmet sich der Krisenvorsorge und sollte das Interesse der Bevölkerung wecken

Die Bundesregierung hat gem. B-KSG dafür Sorge zu tragen, dass auf Grundlage von Krisenplänen folgendes für die Bevölkerung (9 Millionen Österreicher) zur Verfügung steht:

  • Hilfsmittel zur Krisenbewältigung für 9 Millionen Österreicher
  • Systemrelevante Güter für 9 Millionen Österreicher
  • Medizinische Güter für 9 Millionen Österreicher
  • Medizintechnische Güter für 9 Millionen Österreicher

Dies im jederzeit einsatzbereiten Zustand. Es ist im Krisensicherheitsgesetz und auch in den Erläuterungen zum Gesetz nicht nachvollziehbar wie diese Hilfsmittel, systemrelevanten Güter und medizinischen Güter beschafft, gelagert und finanziert werden.

MFG Burgenland fordert den Finanzminister auf die Finanzierung von Maßnahmen nach dem B-KSG darzulegen und sicherzustellen. Dies vor allem in Bezug auf die Versorgungsicherheit der österreichischen Bevölkerung.

Aus der aktuellen Medienbeobachtung ist zu entnehmen:

„Seitens der SPÖ hieß es in der APA, ein abgeänderter Entwurf sei am Montag an die Oppositionsparteien übermittelt worden. Auf Kritik der SPÖ sei dabei nicht eingegangen worden, daher bleibe diese aufrecht. „Der neue Entwurf stellt keine Verbesserung dar“, so ein Statement aus dem SPÖ-Parlamentsklub. Auch aus dem FPÖ-Parlamentsklub hieß es zur APA, dass es keine Einigung gibt.

In einer Aussendung betonte SPÖ-Sicherheitssprecher Reinhold Einwallner, dass es seitens seiner Fraktion zu diesem Entwurf keine Zustimmung geben wird: „Die Bundesregierung hat an dem Entwurf, den wir im Dezember mit den anderen Oppositionsparteien heftig kritisiert haben, nichts geändert, lediglich die ‚Arbeitsgruppen‘ zu ‚Fachgremien‘ umbenannt. Die Bundesregierung hat aus den Krisen der letzten zwei Jahre offensichtlich nichts gelernt.“

Einwallner wies noch einmal auf die Kritik der SPÖ hin: „Der Bundeskanzler kann noch immer jede Verantwortung in der Krise abgeben. Das Bundesheer wird mittels Verfassungsbestimmung zum technischen Hilfswerk degradiert, an dem sich jedes Ministerium abputzen kann. Die Länder und Blaulichtorganisationen kommen gar nicht vor, obwohl gerade sie in der Krisenvorsorge viel Verantwortung haben, wie jedem während der Pandemie bewusst wurde. Ein Krisensicherheitsgesetz muss ordentlich gemacht sein, sonst macht man es besser gar nicht.“

Die MFG Burgenland gibt daher die Empfehlung auf Grundlage eines Beschlusses im Landesvorstand MFG Burgenland ab, dass diesem Gesetzesentwurf keine Zustimmung erteilt wird.

Die MFG Österreich fordert deshalb die im Parlament vertretenen Parteien und ihre Vertreter dazu auf, die Erlassung des Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG) sowie die gleichzeitig geplanten Änderungen im Wehrgesetz 2001 und im Meldegesetz 1991 abzulehnen und gemeinsam einen Gesetzestext zu erarbeiten, der mit demokratischen Prinzipien und der Bundesverfassung übereinstimmt.

Quellen:

Stellungnahme des MFG Bundesparteiobmannes:

Offizielle Stellungnahme der MFG Österreich:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/235378

Stellungnahme der MFG Burgenland
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/235594

OTS Aussendung der MFG Österreich vom 28.02.2023
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230228_OTS0148/krisensicherheitsgesetz-soll-regierung-zur-umgehung-der-demokratie-ermaechtigen-bild

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