Parlament: Novelle Melde-, Personenstands- und Namenänderungsgesetz

Wien (PK) – Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen und eine EU-Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors (Single-Digital-Gateway-Verordnung – SDG-VO) im Bereich des Meldewesens umzusetzen, legt die Bundesregierung eine Novelle des Melde-, des Personenstands- und des Namenänderungsgesetzes vor (2202 d.B.).

Demnach soll es Inhaber:innen eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 möglich sein, die Beantragung von Wohnsitznachweisen sowie die Meldung von Adressänderungen vollständig online abzuwickeln. Bisher kann ein elektronischer Meldevorgang nur von Personen vorgenommen werden, deren Identitätsdaten bereits im Zentralen Melderegister (ZMR) erfasst wurden und die über eine Österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Dieser Service soll mit der vorliegenden Novelle auch auf Staatsangehörige anderer EU-Länder ausgeweitet werden, deren Daten bereits im ZMR vorhanden sind. Dafür ist auch der Entfall der ausdrücklichen Erfordernis einer elektronischen Signatur vorgesehen, da diese derzeit nur in Österreich vorgeschrieben ist, heißt es in der Begründung. Um Missbrauch zu vermeiden, soll die elektronische Abmeldung Minderjähriger durch einen Elternteil nur zulässig sein, wenn beide gemeinsam gemeldet sind.

Zudem enthält die Gesetzesänderung eine Klarstellung des melderechtlichen Begriffs „Ummeldung“. Laut dieser handelt es sich dabei um eine Änderung der Wohnsitzqualität – etwa wenn ein bestehender weiterer Wohnsitz zum Hauptwohnsitz wird – und nicht um eine Verlegung des Hauptwohnsitzes, wie der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird.

Im Sinne der Verfahrensökonomie soll außerdem eine vereinfachte amtswegige Abmeldung nicht mehr nur bei bereits erfolgten Abschiebungen möglich sein, sondern künftig auch bei Mitteilungen über durchgeführte Räumungsexekutionen. So könne beispielsweise ein Hauseigentümer mit einer gerichtlichen Bestätigung über die bei seinem Mieter durchgeführte Räumungsexekution eine solche Abmeldung bei der Meldebehörde erwirken. Um die Behörde auch bei der Meldung von Insassen in Justizanstalten zu entlasten, sollen außerdem die durch die Anstalten erfassten Meldedaten im ZMR übernommen werden.

Weitere Regelungen bezüglich des Meldegesetzes betreffen Überprüfungen beim Verdacht auf unrichtige Eintragungen und den Entfall von laut Regierungsvorlage nicht mehr aktuellen Vorlagepflichten von Meldezetteln. Zudem soll die Bestätigung einer amtswegigen Abmeldung durch die Meldebehörde künftig nur mehr auf Verlangen des Betroffenen erfolgen.

Änderungen im Personenstandsgesetz

Das Personenstandsgesetz soll mit der Novelle dahingehend geändert werden, dass bestehende Begriffe im Zusammenhang mit der Funktion Bürgerkarte aufgrund der geplanten Einführung der Funktion E-ID entsprechend angepasst werden. Außerdem soll eine taxative Aufzählung regeln, unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall (etwa Geburt oder Eheschließung) in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) einzutragen ist. Neben Flüchtlingen ist diese Möglichkeit laut Regierungsvorlage auch Personen zu eröffnen, deren Beziehung zu ihrem Heimatstaat aus ähnlich schwerwiegenden Gründen abgebrochen ist. Diese Eintragung sei ausnahmslos von jenen Personenstandbehörde vorzunehmen, bei der die Mitteilung über den Personenstandsfall einlangt, wird in den Erläuterungen klargestellt.

Bei der Übersetzung von Namen in fremdsprachigen Urkunden soll künftig die international übliche Praxis der phonetischen Übersetzung (Transkription) gelten und die bisher vorgeschriebene buchstaben- und zeichengetreue Transliteration lediglich in jenen Fällen zulässig sein, in denen Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auftreten. Die Praxis habe gezeigt, dass die auf Grundlage der Transliteration ausgestellten österreichischen Urkunden erheblich von der Namensschreibweise des Ursprungslandes abweichen können, was bei ausländischen Behörden oftmals zu Zweifeln an der Echtheit der Dokumente geführt habe, wie aus den Erläuterungen hervorgeht.

Eine weitere verwaltungsvereinfachende Maßnahme im Rahmen der Novelle betrifft Personen, deren Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind. Betroffene sollen künftig am Standesamt aus ihren ursprünglichen Namensbestandteilen einen Vor- und einen Familiennamen bestimmen sowie darin nicht enthaltene Bestandteile entfallen lassen können. Die bisher dafür notwendigen weiteren Behördenwege zum Landehauptmann bzw. zur Landehauptfrau und zur Bezirksverwaltungsbehörde sollen demnach entfallen.

Zudem wird in der Regierungsvorlage auf das Problem hingewiesen, dass die derzeitige Behördenabfrage im ZPR vor allem bei der Vergabe von Beihilfen sowie im Erziehungs- oder Bildungsbereich zu einem erhöhten Aufwand für die Behörden führe. Die personenbezogenen Daten der Kinder könnten oftmals nicht eindeutig den Eltern zugeordnet werden. Dies liege daran, dass im Rahmen der Behördenabfrage nach geltender Rechtslage lediglich die Vornamen der Eltern übermittelt würden. Daher soll die Behördenabfrage um das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern ergänzt werden, sodass künftig eine rasche und eindeutige Zuordnung möglich sei.

Weiters soll die gesetzliche Grundlage für die Ausstellung einer sogenannten „Lebensbestätigung“ geschaffen werden. Dafür ist vorgesehen, dass eine Auskunft aus dem ZPR nicht bloß bereits eingetragene Personenstandsfälle betreffen kann, sondern auch den Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht eingetragen wurde. Dies sei besonders für Bezieher:innen ausländischer Pensionen von Relevanz, die eine solche Bestätigung laut Begründung oftmals jährlich vorlegen müssten.

Außerdem soll es Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften künftig nicht mehr frei stehen, Gebühren für die Einsicht in Altmatrikeln (Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher) zu verlangen. Dies soll bei sämtlichen Verwahrern von Altmatrikeln künftig kostenfrei möglich sein.

Die Änderung des Namensänderungsgesetzes enthält eine taxative Aufzählung jener Personengruppen, denen ein Antrag auf Änderung des Namens zu bewilligen ist. Auch hier wird neben Flüchtlingen auf Menschen Bezug genommen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus ähnlich schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind.

Quelle:

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk1119?fbclid=IwAR0HaYgJBJ-3PwcCPQdMKyerYKJYAF41Wh37Sg82Pv5r_k9A04rKO0k3nlo

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2202

https://register.kirnberger.at/

Für alle betroffenen Firmen, Institutionen, Personen und überhaupt „Jeden und Alles“ gilt die Unschuldsvermutung. (hu) ++ende++


Herbert Unger – freier Journalist bei bkftv.at
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